I.  Europa.  665  39.  Liechtenstein.

Reklamationen  gegen  diese  Wählerlisten  müssen  innerhalb  zweimal  24  Stunden
dem  Gemeindevorstande  eingereicht  werden,  der  sie  unverzüglich  an  den  Chef  der
Regierung  zur  Entscheidung  abgehen  läßt.  Dieser  erläßt  einen  provisorischen  Entscheid,
  nach  dem  sich  bei  der  Wahl  zu  achten  ist.  Sobald  der  einberufene  Landtag
sich  konstituiert  hat,  wird  er  diese  Reklamationsbeschwerden  definitiv  erledigen.

$  64.  Wenigstens  6  Tage  vor  der  Wahl  der  Abgeordneten  erfolgt  die  Wahlmännerwahl
  im  Gemeindehause  nach  vorausgegangener  Bekanntmachung  des  im
Einverständnisse  mit  der  Regierung  festgesetzten  Wahltages  durch  den  Ortsvorstand
mittels  Einladung  sämtlicher  Wähler  zur  Erfüllung  ihrer  diesfälligen  Bürgerpflichten
unter  Hinweisung  auf  die  Folgen  des  ungerechtfertigten  Hinwegbleibens  von  der
Wahlversammlung.

$  65.  Die  Abstimmung  über  die  zu  ernennenden  Wahlmänner  geschieht  im
Beisein  eines  l.  f.  Wahlkommissars  unter  der  Leitung  des  Gemeindevorstehers  und
des  demselben  schon  bei  Aufstellung  der  Wahlliste  beigegebenen  Ausschusses.

Der  Gemeinde  bleibt  es  freigestellt,  dieser  Wahlkommission  noch  zwei  weitere
Urkundspersonen  aus  der  Bürgerschaft  zuzuteilen.

$  66.  Die  Stimmen  werden  in  Durchgang  der  vorliegenden  Liste  einzeln  und
für  so  viele  Wahlmänner  abgegeben,  als  durch  die  Wahl  aufzustellen  sind,  die  Mitglieder
  der  Wahlkommission  stimmen  zuerst.  Bevollmächtigung  findet  keine  statt.

$  67.  Bei  dieser  Wahl  entscheidet  relative  Stimmenmehrheit  und  bei  Stimmengleichheit
  das  Los.

$  68.  Über  den  Wahlakt  wird  durch  den  anwesenden  Wahlschreiber  ein  genaues
Protokoll  geführt  und  jede  einzelne  Stimme  unter  Hinweisung  auf  die  Stimm-  und
Gegenliste  aufgezeichnet.

$  69.  Ist  die  Wahl  vollzogen,  so  wird  das  Resultat  durch  öffentlichen  Anschlag
in  der  Gemeinde  und  durch  einen  Bericht  der  Wahlkommission  an  den  Regierungschef
bekannt  gemacht.

$  70.  Sobald  die  Ernennung  der  Wahlmänner  in  allen  Gemeinden  vorschriftsmäßig
  vollzogen  ist,  publiziert  der  Regierungschef  Tag,  Stunde  und  Ort  zur  Vornahme
  der  Wahl  der  Landtagsabgeordneten,  welche  in  der  oberen  und  unteren  Landschaft
  getrennt  vorzunehmen  ist  !.

$  71.  Die  Wahlkommissionen  werden  aus  den  Ortsvorstehern  der  betreffenden
Wahlbezirke  gebildet  und  führen  die  jeweiligen  Ortsvorstände  jener  Gemeinden,
wo  nach  der  Bestimmung  der  Regierung  die  Wahlen  stattfinden,  den  Vorsitz.  Den
Wahlhandlungen  hat  gleichfalls  ein  1.-f.  Kommissar  beizuwohnen  ?.

$  72.  Die  Wahlmänner  haben  sich  an  dem  bezeichneten  Tage  und  zur  festgesetzten
  Zeit  pünktlich  an  dem  Orte  der  Wahlhandlung  einzufinden  und  durch
Vorweisung  ihrer  Stimmkarte  sich  zur  Wahl  zu  legitimieren.  Die  Stimmkarten
werden  den  Wahlmännern  von  den  betreffenden  Gemeinde-Wahlkommissionen  ausgefertigt
  und  enthalten  nicht  mehr  als  den  Tag  der  vorgenommenen  Wahl,  den
Namen  des  Gewählten  und  die  demselben  zugefallene  Stimmzahl.

1  Abgeändert  durch  Gesetz  vom  19.  Februar  1878.
®  Durch  Gesetz  vom  19.  Februar  1878  geändert.
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