I.  Europa.  666  39.  Liechtenstein.

$  73.  Der  Vorsitzende  der  Wahlkommission  eröffnet  zur  festgesetzten  Stunde
ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  erschienenen  Wahlmänner  die  Wahlhandlung  der
Landtagsabgeordneten  mit  einer  Ansprache,  in  welcher  die  Wahlmänner  aufgefordert
werden,  ihre  Stimmen  nur  im  Hinblick  und  mit  Rücksicht  auf  das  allgemeine  Beste
und  auf  das  Landeswohl  abzugeben,  sowie  von  allen  Nebenrücksichten  und  Sonderinteressen
  Umgang  zu  nehmen.  Hierauf  wird  zur  Abstimmung  geschritten  und  den
erschienenen  Wahlmännern  überlassen,  vorher  noch  eine  Ergänzung  der  bereits
gesetzlich  bestellten  Wahlkommissionen  durch  Beigebung  von  drei  bis  fünf  Urkundspersonen
  aus  ihrer  Mitte  vorzunchmcn,  falls  sie  von  diesem  Rechte  Gebrauch  machen
wollten  !,

$  74.  Jeder  Wahlmann  hat  die  für  seinen  Wahlbezirk  bestimmte  Anzahl  von
Landtagsabgeordneten  als  Männer  seiner  Wahl  zu  bezeichnen.  Diese  Bezeichnung
wird  schriftlich  mittels  Stimmzetteln  in  die  bereit  gehaltene  Wahlurne  abgegeben.
Der  Stimmzettel  muß  die  Namen  der  zu  wählenden  Abgeordneten  deutlich  und  bestimmt
enthalten,  so  daß  über  die  Wahl  der  Personen  keın  Zweifel  obwaltet.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  zwischen  zwei  Gewählten  entscheidet  das  Los.
Die  Losziehung  erfolgt  immer  in  Gegenwart  sämtlicher  Wahlmänner,  und  wenn  die
Beteiligten  nicht  persönlich  anwesend  sind,  so  werden  die  beiden  ältesten  Wahlmänner
als  Vertreter  für  die  Ziehung  bestimmt.  Kann  eine  Wahl  an  demselben  Tage  nicht
vollendet  werden,  so  ist  sie  am  nächstfolgenden  fortzusetzen.

Nach  beendeter  Wahl  der  Abgeordneten  wird  sodann  in  gleicher  Weise  zur  Wahl
der  Ersatzmänner  geschritten,  deren  Zahl  sich  auf  drei  für  die  obere  und  zwei  für  die
untere  Landschaft  zu  belaufen  hat  ?.

$  75.  Über  diesen  Wahlakt  ist  von  dem  hierzu  gewählten  Schriftführer  der
jeweiligen  Gemeinde,  wo  die  Wahlverhandlung  stattfindet,  ein  genaues  Protokoll  aufzunehmen,
  und  sind  die  Wahlstimmen  sowohl  in  das  Wahlprotokoll  als  in  die  Stimmund
  Gegenliste  einzutragen.

$  76.  Sollten  sich  bei  der  Stimmgebung  über  die  Identität  eines  Gewählten
Anstände  ergeben,  so  fällt  die  Wahlkommission  hierüber  einen  provisorischen  Entscheid.

Der  gleiche  Fall  tritt  ein,  wenn  noch  vor  Beginn  der  Abstimmung  gegen  einen
erschienenen,  mit  einer  Stimmkarte  versehenen  Wahlmann  Einsprache  erhoben  wird.
Die  definitive  Entscheidung  steht  dem  Landtage  zu,  welcher  sich  gleich  nach  seiner
Konstituierung  damit  befassen  wird.

$  77.  Ist  die  Abstimmung  vollendet,  so  wird  der  Erfolg  derselben,  nach  Maßgabe
der  Stimmzahl  der  versammelten  Wahlmänner  durch  den  Vorsitzenden  der  Kommission
bekannt  gemacht.

$  78.  Zur  Gültigkeit  der  Wahl  der  Landtagsabgeordneten  wird  die  absolute
Stimmenmehrheit  erfordert.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.

$  79.  Hateich  bei  der  ersten  Abstimmung  eine  absolute  Mehrheit  nicht  ergeben,
so  muß  zu  einer  zweiten  Wahl  geschritten  werden,  die  sich  natürlicherweise  nur  auf

i  Abgeändert  durch  das  Gesetz  vom  19.  Februar  1878.
?  Durch  Gesetz  vom  19.  Februar  1878  geändert.