I.  Europa.  667  39.  Liechtenstein.

diejenige  Zahl  von  Abgeordneten  beschränkt,  welche  bei  der  vorausgegangenen  Abstimmung
  das  absolute  Mehr  nicht  erhalten  haben.

Die  zweite  Abstimmung  findet  im  übrigen  in  ganz  gleicher  Weise  statt  wie
die  erste;  die  Wahl  ist  an  keine  andere  Bedingung  geknüpft,  und  nur  in  der  Zahl
durch  die  Resultate  der  ersten  Wahl  beschränkt.

$  80.  Wird  durch  die  zweite  Abstimmung  die  Wahl  noch  nicht  beendet,  so
entscheidet  bei  der  dritten  Abstimmung,  wobei  nur  unter  den  in  der  zweiten  Abstimmung
  bereits  Vorgeschlagenen  gewählt  werden  darf,  die  relative  Stimmenmehrheit.

$  81.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  zwischen  zwei  Gewählten  entscheidet
das  Los.  Die  Losziehung  erfolgt  immer  in  Gegenwart  sämtlicher  Wahlmänner,  und
wenn  die  Beteiligten  nicht  persönlich  anwesend  sind,  so  werden  die  beiden  ältesten
Wahlmänner  als  Vertreter  für  die  Ziehung  bestimmt.  Kann  eine  Wahl  an  demselben
  Tage  nicht  vollendet  werden,  so  ist  sie  am  nächstfolgenden  fortzusetzen.

Nach  beendigter  Wahl  der  Abgeordneten  wird  sodann  in  gleicher  Weise  zur
Wahl  der  fünf  Ersatzmänner  geschritten.

$  82.  Der  zum  Abgeordneten  Gewählte  kann  die  Stelle  ablehnen,  muß  aber
binnen  10  Tagen  von  erlangter  Kenntnis  sich  hierüber  an  den  Chef  der  Regierung
erklären.  Erfolgt  keine  solche  Erklärung,  so  ist  die  Wahl  angenommen.  Wer  einmal
eine  Wahl  angenommen  hat,  kann  nur  infolge  von  stichhaltigen  Gründen  vom  Landtage
entlassen  werden.

$  83.  Ein  zum  Landtage  gewählter  Staatsdiener  bedarf  des  Urlaubes  der
Regierung.  Derselbe  wird  jedoch,  wenn  nicht  sehr  erhebliche  Gründe  vorliegen,
jedesmal  bewilligt  werden.  Im  Falle  der  Verweigerung  tritt  der  Ersatzmann  ein.

$  84.  Sollten  Vater  und  Sohn  zugleich  als  Abgeordnete  gewählt  werden,
so  wird,  wenn  der  Vater  nicht  aus  eigener  Entschließung  zurücktreten  will,  der  Sohn
durch  denselben  ausgeschlossen.

$  85.  Derartige  Ausfälle  in  den  Wahlen  werden  durch  Berufung  der  Stellvertreter
  ersetzt.

$  86.  Nach  Beendigung  des  ganzen  Wahlaktes  wird  das  Wahlprotokoli  mit
allen  Beilagen  dem  Chef  der  Regierung  eingesendet,  den  Gewählten  aber  zu  ihrer
Nachweisung  eine  Wahlurkunde  mit  der  Unterschrift  sämtlicher  zur  Leitung  und
Beurkundung  der  Wahl  zugegen  gewesenen  Personen  ausgefertigt,  worüber  dieselben
wegen  Wahrung  der  im  $  82  bezeichneten  Frist  einen  Empfangsschein  abzugeben
haben.

$  87.  Bei  der  Wahl  der  Wahlmanner  sollen  sich  alle  Urwähler  beteiligen.
Diejenigen,  welche  ohne  gerechtfertigte  Ursache  von  der  Wahlversammlung  fernbleiben,
  verfallen  zugunsten  des  Landesarmentonds  in  eine  Geldstrafe  von  1  Gulden.
Über  die  Stichhaltigkeit  der  vorgebrachten  Rechtfertigungsgründe  hat  die  Wahlkommission
  zu  entscheiden.  Die  Gültigkeit  der  Abgeordneten-  und  Ersatzmännerwahlen
  ist  nicht  von  einer  bestimmten  Anzahl  erschienener  Wahlmänner  abhängig  !.

1  So  durch  das  Gesetz  vom  19.  Februar  1878  geändert.  Dagegen  lautete  der  frühere  zweite
Absatz:  „Zur  Wahl  der  Landtagsabgeordneten  ist  die  Stimmgebung  von  wenigstens  zwei  Drittteilen
  der  Wahlberechtigten  erforderlich.  Wenn  die  Wahl  aus  Abgang  dieser  Zahl  der  Wahlmänner

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