I.  Europa.  668  39.  Liechtenstein.

$  88.  Sollten  bei  der  Wahl  die  vorgeschriebenen  Formen  nicht  eingehalten
worden  sein,  den  Gewählten  die  gesetzlichen  Eigenschaften  fehlen,  gesetzwidrige
Einwirkungen  und  strafbare  Umtriebe  stattgefunden  haben,  so  ist  die  Wahl  ungültig
und  nichtig.

Haben  ein  oder  mehrere  Nichtbefugte  als  Mitstimmende  an  der  Wahl  teilgenommen,
  so  bleibt  diese  Wahl  dennoch  gültig,  wenn  die  dadurch  entstehende  Differenz
  in  der  Stimmenzahl  keinen  Einfluß  auf  die  Stimmenmehrheit  für  den  Gewählten
hat.  Ist  dieses  aber  der  Fall,  dann  ist  die  Wahl  nichtig.  Der  Landtag,  welchem
das  Erkenntnis  über  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Wahlen  zukommt,  veranlaßt
  nötigenfalls,  sofern  gesetzwidrige  Einwirkungen  stattgefunden  haben,  durch
die  geeigneten  Anträge  bei  der  Regierung  eine  Untersuchung  durch  die  ordentlichen
Gerichte.

Die  Regierung  hat  eine  neue  Wahl  sogleich  anzuordnen,  wenn  eine  Wahlhandlung
an  solchen  offenbaren  Formfchlern  leidet,  welche  ihre  Nichtigkeit  unzweifelhaft
machen.

Siebentes  Hauptstück.  Von  dem  Landtage.

$  89.  Die  Versammlung  der  Abgeordneten  auf  ergangene  gesetzmäßige  Einberufung
  bildet  das  verfassungsmäßige  Organ  des  Landtages.

$  90.  Der  Landesfürst  allein  hat  das  Recht,  den  ordentlichen  sowohl  als  den
außerordentlichen  Landtag  zu  berufen,  solchen  zu  schließen  und  aus  erheblichen,
der  Versammlung  jedesmal  mitzuteilenden  Gründen  auf  drei  Monate  zu  vertagen
oder  aufzulösen.

&amp;  91.  Der  Landesfürst  wird  die  Zusammenkunft  des  Landtages  verordnen,
so  oft  er  solches  zur  Erledigung  wichtiger  und  dringender  Landesangelegenheiten
nötig  erachtet.

$  92.  Ordentlicherweise  hat  die  Einberufung  des  Landtages  regelmäßig  einmal
des  Jahres,  und  zwar  spätestens  in  dem  Zeitraume  zwischen  dem  15.  und  31.  Oktober
zu  erfolgen  !.

$  93.  Nach  erfolgter  Auflösung  des  Landtages  muß  binnen  vier  Monaten
eine  neue  Wahl  angeordnet  und  die  neuerwählten  Landtagsmitglieder  wieder  einberufen
  werden.

Innerhalb  derselben  Frist  hat  auch  die  Wiedereinberufung  des  vertagten  Landtages
  zu  geschehen.

$  94.  Ein  außerordentlicher  Landtag  ist  jedesmal  nötig  bei  einem  Regierungswechsel,
  und  muß  derselbe  innerhalb  30  Tagen  nach  eingetretener  Regierungsveränderung
  einberufen  werden.  Ist  eine  Auflösung  vorhergegangen,  so  sind  die  Wahlen  so

nicht  vorgenommen  werden  kann,  so  haben  die  nicht  erschienenen  Wahlberechtigten  die  Kosten
der  eingeleiteten  Wahl  miteinander  oder  unter  gegenseitiger  Haftung  zu  bezahlen.  Ausgenommen
hiervon  sind  nur  diejenigen,  welche  durch  Gottes  Gewalt  abgehalten  wurden,  bei  dem  Wahlakte
zu  erscheinen,  worüber  die  Entscheidung  der  Wahlkommission  zusteht.‘

1  Abgeändert  durch  das  Gesetz  vom  11.  Oktober  1901,  der  frühere  $  92  lautete:  Ordentlicherweise
  sofort  regelmäßig  hat  die  Einberufung  einmal  des  Jahres,  und  zwar  in  dem  Zeitraume
zwischen  15.  und  31.  Mai  zu  erfolgen.