I.  Europa.  669  39.  Liechtenstein.

zu  beschleunigen,  daß  die  Einberufung  längstens  auf  den  60.  Tag  nach  eingetretener
egierungsveränderung  zu  erfolgen  hat.

$  95.  Durch  einen  außerordentlichen  Landtag  kann  die  regelmäßige  Reihenfolge
der  ordentlichen  nicht  unterbrochen  werden.

$  96.  Alle  dem  Landtage  zukommenden  Rechte  können  nur  in  der  gesetzlich
Konstituierten  Versammlung  ausgeübt  werden.

$  97.  Der  Landtag  wählt  bei  seinem  Zusammentritt,  unter  dem  Vorsitze
seines  Alterspräsidenten,  für  die  Leitung  seiner  Geschäfte  einen  Vorsitzenden  und
einen  Stellvertreter.  Beide  Wahlen  bedingen  die  nachträgliche  Bestätigung  des
Landesfürsten.

$  98.  Die  Abgeordneten  und  Ersatzmänner  werden  auf  die  Dauer  von  vier
Jahren  gewählt  !.

$  99.  Die  austretenden  Landtagsmitglieder  können,  sofern  sie  vom  Landesfürsten
  ernannt  wurden,  wieder  bestätigt,  oder  sofern  sie  aus  der  freien  Wahl  hervorgegangen,
  wieder  gewählt  werden.

$  100.  Wenn  ein  vom  Fürsten  ernanntes  Mitglied  des  Landtages  mit  Tod
abgeht,  die  persönliche  Fähigkeit  verliert  oder  dauernd  verhindert  ist,  den  Sitzungen
eizuwohnen,  so  erfolgt  durch  den  Fürsten  die  Ernennung  eines  neuen  Landtags-Mitgliedes.


$  101.  Die  Wahl  der  Abgeordneten  soll  in  der  Regel  nicht  früher  als  6  Wochen
vor  der  Einberufung  der  Versammlung  geschehen.  Die  Einberufung  geschieht  mittels
einer  landesfürstlichen  Verordnung  unter  Bezeichnung  des  Tages  und  der  Stunde,
wo  sich.  der  Landtag  zu  versammeln  hat.

$  102.  Auf  die  ergangene  Einberufung  haben  die  Abgeordneten  am  Sitze  der

gierung,  wo  ihre  Verhandlung  stattfindet,  persönlich  zu  erscheinen.  Eine  Übertragung

  ihrer  Stimme  an  andere  ist  unstatthaft.  Im  Falle  gesetzlicher  Verhinderung
hat  das  betreffende  Mitglied  Anzeige  an  die  Regierung  zu  erstatten,  und  zwar  womöglich
  noch  vor  Eröffnung  des  Landtages.  Ist  das  Hindernis  bleibend,  so  muß
ein  Stellvertreter  einberufen  werden.

$  103.  Der  Landtag  wird  von  dem  Landesfürsten  in  eigener  Person  oder  durch
einen  Bevollmächtigten  mit  -angemessener  Feierlichkeit  eröffnet,  wobei  sämtliche
Nsueingetretene  Mitglieder  folgenden  Eid  schwören:
.  „Ich  gelobe,  die  Staatsverfassung  und  die  bestehenden  Gesetze  zu  halten,  und
in  dem  Landtage  das  Wohl  des  Vaterlandes  ohne  Nebenrücksichten  nach  meiner
eigenen  Überzeugung  zu  beobachten.  So  wahr  mir  Gott  helfe.“

Die  erst  nach  der  Eröffnung  eintretenden  Mitglieder  werden  auf  diesen  Eid
durch  den  Landtagspräsidenten  verpflichtet.
nn

ı  So  seit  dem  Gesetze  vom  19.  Februar  1878;  der  frühere  $  98  lautete:  „Die  Abgeordneten
werden  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  ernannt  und  gewählt.  Die  Hälfte  der  Gewählten  hat
aber  jedesmal  nach  drei  Jahren  auszuscheiden  und  soll  durch  neue  Wahlen  ersetzt  werden.
bestimmen  „Austritt  wird  das  erste  Mal  duroh  das  Los,  in  der  Folge  aber  durch  die  Reihenfolge