I.  Europa.  670  39.  Liechtenstein.

$  104.  Die  Erledigung  über  die  gefaßten  Landtagsbeschlüsse  ist  nach  Tunlichkeit
  zu  fördern  und  längstens  bis  zu  der  im  Monate  August  stattfindenden  Zusammentretung
  des  Landtagsauschusses  durch  die  Regierung  zu  publizieren.

Die  Bekanntmachung  der  Gesetze  wird  mit  Anführung  der  vorausgegangenen
Vernehmung  der  Regierung  und  der  Zustimmung  des  Landtages  geschehen.

Der  Landtag  wird  von  dem  Fürsten  in  eigener  Person  oder  durch  einen  eigenen
landesherrlichen  Kommissar  geschlossen.

$  106.  Bei  Auflösung  eines  jeden  Landtages  und  bei  der  Entlassung  eines
ordentlichen  Landtages  muß  ein  Ausschuß  gewählt  werden,  wobei  dessen  vorige
Mitglieder,  sofern  sie  im  Landtage  verbleihen,  wieder  wählbar  sind.  Zu  dieser  Wahl
muß  der  Versammlung  jedesmal,  sofort  auch  nach  der  Auflösung  die  erforderliche
Sitzung  noch  gestattet  werden.  Sollten  außerordentliche  Umstände  ihm  unmöglich
machen,  diese  Sitzungen  nachzuhalten,  so  haben  die  bisherigen  Mitglieder  oder  deren
Stellvertreter  die  Geschäfte  des  Ausschusses  fortzusetzen.

&amp;  107.  Kein  Mitglied  des  Landtages  kann  während  der  Dauer  der  Sitzung
ohne  Einwilligung  des  Landtages  verhaftet  werden,  der  Fall  der  Ergreifung  auf  frischer
Tat  ausgenommen.

Im  letzteren  Falle  ist  der  Landtag  mit  Angabe  des  Grundes  von  der  geschehenen
Verhaftung  unverzüglich  in  Kenntnis  zu  setzen.

$  108.  Wird  ein  Landtagsmitglied  die  letzten  6  Wochen  vor  Eröffnung  des
Landtages  in  Verhaft  genommen,  so  ist  dem  Ausschusse  mit  Angabe  des  Grundes
ungesäumt  hiervon  Kenntnis  zu  geben.

$  109.  Die  Abgeordneten  erhalten  aus  der  Landeskasse  während  der  Dauer
des  Landtages  angemessene  Diäten.

Achtes  Hauptstück.  Von  dem  Landesausschusse.

$  110.  Solange  der  Landtag  nicht  versammelt  ist,  besteht  als  Stellvertreter
desselben  ein  Ausschuß  für  diejenigen  Geschäfte,  welche  der  Mitwirkung  der  Landesvertretung
  bedürfen.

$&amp;  111.  Der  Landesausschuß  besteht  aus  dem  Präsidenten  und  zwei  andern
Mitgliedern  des  Landtages,  von  denen  das  eine  der  oberen  Landschaft  und  das  andere
dem  Unterlande  anzugehören  hat.  In  Verhinderung  des  Präsidenten  tritt  der  Vizepräsident
  in  dessen  Verrichtungen,  und  die  beiden  Ausschußmitglieder  werden  in  einem
solchen  Falle  ebenfalls  durch  Stellvertreter  ersetzt!.

$  112.  Die  Ausschußmitglieder  und  deren  Stellvertreter  werden  von  den
sämtlichen  Abgeordneten  aus  ihrer  Mitte  gewählt  !,

$  113.  Der  Ausschuß  ist  berechtigt  und  verpflichtet:

a.  Darauf  zu  sehen,  daß  die  Verfassung  aufrecht  erhalten,  die  Landtagserledigungen
  vollzogen  und  der  Landtag  bei  vorausgegangener  Auflösung  oder  Vertagung
rechtzeitig  wieder  einberufen  werde;

b.  die  Landes-Kassenrechnung  zu  prüfen  und  den  Rechnungsbescheid  zur  Vorlage
an,  und  zur  Beschlußfassung  durch  den  Landtag  zu  entwerfen;

ı  Abgeändert  durch  Gesetz  vom  19.  Februar  1878.