I.  Europa.  671  39.  Liechtenstein.

c.  die  auf  die  Landeskassa  mit  Beziehung  auf  einen  vorausgegangenen  Landtagsbeschluß
  auszustellenden  Schuld-  und  Hypothekenverschreibungen  mit  zu  unterzeichnen;


d.  die  von  dem  Landtage  erhaltenen  speziellen  Aufträge  zur  Vorbereitung
künftiger  Landtagsverhandlungen  in  Händen  zu  nehmen;

e.  in  dringenden  Fällen  Anzeige  an  den  Landesfürsten  zu  erstatten  und  bei
Bedrohung  und  Verletzung  verfassungsmäßiger  Rechte  Vorstellungen,  Verwahrungen
und  Beschwerden  zu  erheben,  und

f.  nach  Erfordernis  der  Umstände  die  Einberufung  eines  außerordentlichen
Landtages  zu  beantragen,  welcher  nicht  verweigert  werden  wird,  wenn  der  Dringlichkeitsgrund
  nachgewiesen  ist!.

$  114.  Der  Ausschuß  kann  keine  bleibende  Verbindlichkeit  für  das  Land
eingehen  und  ist  dem  Landtage  für  seine  Geschäftsführung  verantwortlich.

$  115.  Der  Ausschuß  hat  sich  zur  Besorgung  der  ihm  obliegenden  Geschäfte
alljährlich  im  Monat  August  am  Sitze  der  Regierung  zu  versammeln.

$  116.  Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  des  Ausschusses  ist  dessen  Vollzähligkeit
erforderlich.

$  117.  Die  Verrichtungen  des  Ausschusses  hören  mit  der  Eröffnung  des  nächsten
Landtages  auf  und  werden  nach  einer  bloßen  Vertagung  desselben  oder  nach  Beendigung
  eines  außerordentlichen  Landtages  wieder  fortgesetzt.

$  118.  Die  Mitglieder  des  Ausschusses  beziehen  während  ihrer  Sitzung  ohne
Unterschied  die  nämlichen  Diäten,  welche  für  die  Landtagsabgeordneten  festgesetzt
  sind.

Neuntes  Hauptstück.  Von  der  Gewähr  der  Verfassung.

$  119.  Die  gegenwärtige  Verfassungsurkunde  ist  nach  ihrer  Verkündigung
als  Landesgrundgesetz  für  alle  Landesangehörigen  verbindlich.

$  120.  Alle  Gesetze,  Verordnungen  und  Observanzen,  welche  mit  dem  Inhalte
dieser  Verfassungsurkunde  im  Widerspruch  stehen,  sind  hierdurch  aufgehoben.

$  121.  An  diesem  Landesgrundgesetze  darf  ohne  Übereinstimmung  der  Regierung
und  des  Landtages  nichts  geändert  werden.

Anträge  auf  Abänderungen  oder  Erläuterungen  dieses  Grundgesetzes,  welche
sowohl  von  der  Regierung  als  auch  von  dem  Landtage  gestellt  werden  können,  erfordern
  auf  Seite  des  letzteren  Stimmeneinhelligkeit  der  auf  dem  Landtage  anwesenden
Mitglieder,  oder  eine  auf  zwei  nacheinanderfolgenden  ordentlichen  Landtagssitzungen
sich  aussprechende  Stimmenmehrheit  von  drei  Vierteilen  derselben.  In  gleicher
Weise  sind  auch  entsprechende  Anträge  von  seiten  der  Regierung  zu  behandeln.

ı  Ergänzt  durch  das  Gesetz  betreffend  ergänzende  Bestimmungen  über  den  Wirkungskreis
  des  Landesausschusses,  vom  29.  Dezember  1895:  Insolange  der  Landtag  nicht  versammelt
ist,  können  in  dringenden  und  wichtigen  Fällen  und  unter  der  Voraussetzung,  daß  der  gesetzliche
Wirkungskreis  der  fürstlichen  Behörden  nicht  umgangen  wird,  auch  an  den  Landesausschuß
Petitionen  gerichtet  werden.  Das  dem  Landesausschusse  zustehende  Recht  der  Initiative  wird
durch  vorstehende  Bestimmungen  nicht  berührt.