I.  Europa.  685  41.  Monaco.

41.  Monaco  ist  ein  absolutes,  erbliches  Fürstentum.  Das  Fürstenhaus  gehört  der  Familie
Goyon  de  Matignon-Grimaldi  an.  1732  kam  das  Land  infolge  der  französischen  Revolution  unter
französische  Herrschaft,  deren  es  sich  aber  1814  wieder  entledigte.  Dafür  wurde  es  1815  durch  den
Wiener  Vertrag  dem  Protektorat  des  Königreichs  Sardinien  unterstellt.  1848  revoltierten  die
Städte  Mentone  und  Roquebrune  und  erklärten  sich  für  unabhängig.  Durch  Vertrag  vom
2.  Februar  1861  trat  Karl  III.  seine  Rechte  auf  sie  an  Frankreich  ab.

Der  Fürst  ist  absoluter  Herrscher.  Eine  Volksvertretung  existiert  nicht.  Die  vollziehende
Gewalt  ist  dem  Generalgouverneur,  zu  dessen  Unterstützung  drei  Sekretäre  dienen,  übertragen.
Als  beratendes  Organ  fungiert  ein  Staatsrat,  dessen  6  Mitglieder  vom  Fürsten  ernannt  werden.

Die  städtische  Verwaltung  liegt  in  den  Händen  eines  Bürgermeisters,  zweier  Beigeordneter
sowie  einer  Kommission  von  5  Mitgliedern.  Auch  diese  werden  vom  Fürsten  ernannt.

1879  rezipierte  die  Regierung  das  französische  Recht  und  richtete  einen  erstinstanzlichen
Gerichtshof  ein.  Das  Berufungsgericht  besteht  aus  2  Pariser  Richtern,  die  vom  Fürsten  ernannt
wurden  und  auf  Bedarf  tätig  werden.  Das  Zoll-  und  Postwesen  verwaltet  Frankreich.

Boyer  de  Ste-Suzanne  Lea  Principaut6  de  Monaco,  Paris  1884;  Schaeffer
Les  Institutions  et  les  Lois  de  la  Principaut6&amp;  de  Monaco,  Monaco  1875;  Saige  Monaco,  ses
origines  et  son  histoire,  Paris  1898;  derselbe  documents  historiques  relatifs  &amp;  la  principaut6
de  Monaco,  Monaco  1890-91,  3  Bde;  Lecomte—Moncharville  Monaco  au  point  de
vue  international,  Monaco  1898;  de  Rolland  im  Annuaire  1907,  Seite  369.

Kurt  Sell.

42.  Montenegro.
Von  Herrn  Dr.  G.  A.  E.  BOGENG  in  Berlin.

Montenegro  (Crna  Gore),  in  der  ersten  Hälfte  des  14.  Jahrhunderts  ein  erbliches  absolutes
Fürstent  war  von  1516—1853  ein  theokratischer  Staat,  in  dem  allerdings  der  Vladyka  (Metropolit)
  sowohl  wegen  der  endlosen  Kämpfe  Montenegros  mit  der  Türkei  als  auch  wegen  der  ständigen
  inneren  Fehden  der  einzelnen  Plemena  untereinander  und  der  dadurch  bedingten  Unmöglichkeit
  einer  gesicherten  Staatsbildung  zumeist  nicht  einmal  allgemeine  nominelle  Anerkennung
fand.  Erst  seit  1697,  als  mit  dem  Vladyka  Danilo  Petrovic  Njegus  die  jetzt  regierende  Dynastie
zur  Regierung  gelangte,  konnte  die  äußere  und  innere  Unabhängigkeit  soweit  behauptet  werden,
um  die  Anfänge  einer  Staatsbildung  im  eigentlichen  Sinne  möglich  zu  machen.  1853  legte  Fürst
Danilo  durch  Umwandlung  der  Hierarchie  des  Vladykats  in  ein  absolutes  Fürstentum  die  Grundlagen
  des  modernen  montenegrinischen  Staates.  Unter  seinem  Neffen  und  Nachfolger  Nikola
wurde  Montenegro  1878  auf  dem  Berliner  Kongreß  von  den  Großmächten,  insbesondere  von  der
Türkei,  als  souveräner  Staat  anerkannt.  Die  von  Fürst  Nikola  durchgeführte  Aus-  und  Umbildung
des  montenegrinischen  Staats-  und  Verwaltungsrechtes  beendete  die  oktroyierte  Verfassung
vom  19.  Dezember  1905.

Wir,  Nicolaus  I,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  und  Gospodar  von  Montenegro,

verleihen  und  verkünden  diese  Verfassung  für  das  Fürstentum  Montenegro.

I.  Teil.
Von  der  Regierungsgewalt,  vom  Fürsten  Gospodar,  vom  Staatsgebiete  und  von  der
Staatsreligion.
Art.  1.  Das  Fürstentum  Montenegro  ist  eine  konstitutionelle  Erbmonarchie

mit  Volksvertretung.
Art.2.  Der  Fürst  Gospodar  ist  Oberhaupt  des  Staates  und  hat  als  solches  alle
Rechte  der  obersten  Gewalt  und  übt  sie  gemäß  den  Bestimmungen  der  gegenwärtigen