I.  Europa.  686  42.  Montenegro.

Verfassung  aus.  Seine  Person  ist  unverletzlich  und  unverantwortlich.  Er  kann
in  keinem  Falle  angeklagt  werden.

Art.3.  Der  Fürst  Gospodar  übt  die  gesetzgebende  Gewalt  gemeinschaftlich
mit  der  Volksvertretung  aus.

Art.4.  Der  Fürst  Gospodar  sanktioniert  und  verkündet  die  Gesetze.  Kein
Gesetz  kann  in  Kraft  treten,  ohne  daß  der  Fürst  Gospodar  es  vollzieht  und  verkündet.

Art.5.  Der  Fürst  Gospodar  führt  den  Oberbefehl  über  das  Heer.

Art.6.  Der  Fürst  Gospodar  ist  der  Schutzherr  aller  in  Montenegro  anerkannten
Religionen.

Art.7.  Der  Fürst  Gospodar  vertritt  den  Staat  in  allen  seinen  Beziehungen
zu  den  ausländischen  Staaten.  Er  erklärt  den  Krieg,  schließt  die  Friedens-  und  Bündnisverträge
  und  teilt  sie  der  Volksvertretung  mit,  insoweit  und  sobald  es  die  Interessen
und  die  Sicherheit  des  Staates  zulassen.

Für  die  Handelsverträge  und  für  diejenigen,  deren  Erfüllung  Geldaufwendungen
aus  der  Staatskasse  erfordert,  eine  Abänderung  der  Gesetze  des  Staates  notwendig
macht  oder  die  öffentlichen  und  bürgerlichen  Rechte  der  montenegrinischen  Untertanen
  einschränkt,  ist  die  Zustimmung  der  Skupschtina  erforderlich.

Art.  8.  Der  Fürst  Gospodar  ernennt  alle  Staatsbeamten.  Alle  Behörden  des
Staates  üben  ihre  amtlichen  Verrichtungen  in  seinem  Namen  und  unter  seiner  Oberaufsicht
  aus.

Art.  9.  Der  Fürst  Gospodar  besetzt  alle  Stellen  im  Heere  nach  Maßgabe  der
Gesetze.

Art.  10.  Der  Fürst  Gospodar  hat  das  Münzrecht.

Art.  11.  Der  Fürst  Gospodar  verleiht  die  Orden,  die  Titel  und  die  anderen
Auszeichnungen.

Art.  12.  Der  Fürst  Gospodar  hat  das  Recht  der  Amnestie.

Art.  13.  Der  Fürst  Gospodar  hat  das  Recht  der  Begnadigung.  Er  kann  die
Strafen  mildern,  mindern  oder  vollständig  erlassen.

Eine  eingeleitete  Untersuchung  und  ein  schwebender  Prozeß  gegen  nicht  politisch
Kriminelle  darf  nicht  niedergeschlagen  werden.

Art.  14.  Der  Fürst  Gospodar  und  seine  Familie  müssen  der  orientalisch-orthodoxen
  Religion  angehören.

Art.  15.  Der  Erbprinz  und  die  andern  Mitglieder  der  regierenden  Familie  können
sich  nicht  ohne  die  Erlaubnis  des  Fürsten  Gospodar  verheiraten.

Art.  16.  Der  Fürst  Gospodar  residiert  im  Lande  und  wenn  er,  wofern  es  nötig  ist,
Montenegro  für  einige  Zeit  verläßt,  wird  er  durch  den  Erbprinzen  repräsentiert.  Für
den  Fall,  daß  dieser  verhindert  sein  sollte,  den  Fürsten  Gospodar  zu  repräsentieren,
wird  die  konstitutionelle  Autorität  des  Fürstentums  vom  Ministerrat  ausgeübt  gemäß
den  Instruktionen,  die  ihm  der  Fürst  Gospodar  in  den  Grenzen  der  Verfassung  gegeben
  haben  wird.  Der  Fürst  Gospodar  zeigt  dem  Volke  durch  eine  Proklamation  seine
Abreise  aus  dem  Lande  und  die  Ernennung  seines  Repräsentanten  an.

Art.  17.  Der  Fürst  Gospodar  beruft  die  Skupschtina  zu  ordentlicher  oder  außerordentlicher
  Session.  Er  eröffnet  und  schließt  die  Sitzungsperioden  der  Skupschtina