I.  Europa.  687  42.  Montenegro.

persönlich  durch  eine  Thronrede  und  durch  Vermittlung  des  Ministerrates  mittels
einer  Botschaft  oder  eines  Ukas.  Der  Fürst  Gospodar  hat  das  Recht,  die  Skupschtina
zu  vertagen  und  sie  aufzulösen.  Der  Vertagungsukas  und  der  Auflösungsukas  der
Skupschtina  muß  von  allen  Ministern  gegengezeichnet  sein.

Art.  18.  In  Montenegro  regiert  Fürst  Nicolaus  I.  Petrovitch  Niegosch.

Unter  der  Bezeichnung  Regierendes  Haus  wird  verstanden:  der  Souverän,  seine
Gemahlin,  der  Erbprinz,  die  Prinzessin-Gemahlin  des  Erbprinzen.

Mitglieder  des  Regierenden  Hauses  sind:  der  Vater  und  der  Großvater  des  Souveräns,
  die  Aszendenten  in  gerader  Linie,  sodann  die  Söhne,  die  Brüder,  die  Gemahlinnen
  der  Brüder,  die  Töchter,  die  Schwestern,  die  Neffen-Söhne  der  Brüder,
Enkel  und  Enkelinnen.  Kein  anderer  Verwandter,  sei  es  dem  Blute,  sei  es  der  Verschwägerung
  nach,  ist  als  Mitglied  der  regierenden  Familie  zu  betrachten  und  kann
folglich  weder  irgendein  Prärogativ  noch  irgendein  Vorzugsrecht  vor  den  andern
montenegrinischen  Untertanen  genießen.

Art.  19.  Zur  Sukzession  sind  die  männlichen  Deszendenten  nach  dem  Rechte  der
Erstgeburt  berufen,  wie  es  durch  das  Fürstliche  Hausgesetz  über  die  Thronfolge  bestimmt
  wird.

Art.  20.  Der  Fürst  Gospodar  und  der  Erbprinz  erlangen  ihre  Majorennität  mit
dem  vollendeten  18.  Lebensjahre.

Art.  21.  Im  Falle  des  Todes  des  Fürsten  Gospodar  erlangt  der  Thronerbe  unmittelbar
  die  Gewalt  als  Fürst  Gospodar  von  Montenegro  und  notifiziert  dem  Volke
seine  Thronbesteigung  durch  eine  Proklamation.

Er  beruft  die  Skupschtina  in  den  30  dem  Ableben  des  hochseligen  Fürsten  Gospodar
  folgenden  Tagen,  um  vor  ihr  den  durch  die  Verfassung  vorgeschriebenen  Eid
zu  leisten.  Im  Falle,  daß  die  Skupschtina  aufgelöst  sein  sollte,  ohne  daß  die  neue  schon
gewählt  ist,  wird  die  alte  hierzu  berufen.

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Fürst  Gospodar  bei  Lebzeiten  zugunsten  seines  Erbprinzen
  abdankt.

Art.  22.  Indem  er  Besitz  von  der  Gewalt  nimmt,  leistet  der  Fürst  Gospodar
vor  der  Skupschtina  den  folgenden  Eid:

Indem  ich  den  Thron  besteige  und  indem  ich  als  Fürst  Gospodar  von  Montenegro
Besitz  von  der  Gewalt  nehme,  schwöre  ich  vor  Gott  dem  Allmächtigen  und  vor  allen
Heiligen,  die  Verfassung  zu  schützen,  nach  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  zu  regieren
  und  in  allen  meinen  Bestrebungen  und  Taten  des  Vaterlandes  Wohl  vor  Augen
zu  haben.  So  wie  ich  es  lauter  und  wahr  beschworen  habe,  möge  mir  Gott  helfen  und
das  heilige  Evangelium  und  dieses  Kreuz,  daß  ich  mit  Glauben  und  Liebe  küsse.  So
sei  68.

Art.  23.  Wenn  beim  Tode  des  Fürsten  Gospodar  der  Thronerbe  nicht  majorenn
ist,  wird  die  fürstliche  konstitutionelle  Autorität  bis  zu  seiner  Majorennität  durch  eine
aus  drei  Mitgliedern  bestehende  Regentschaft  ausgeübt.

Art.  24.  Die  Regenten  werden  durch  den  Fürsten  Gospodar  in  seinem  Testamente
ernannt,  wenn  er  hierüber  keine  Bestimmung  getroffen  hat,  durch  die  Skupschtina.