I.  Europa.  658  42.  Montenegro.

Art.  25.  Das  Testament,  durch  das  der  Fürst  Gospodar  die  fürstlichen  Regenten
ernennt,  muß  von  seiner  eigenen  Hand  geschrieben  und  unterzeichnet  sein.

Die  Mitglieder  des  Ministerrates  unterzeichnen  als  Zeugen  auf  dem  Verso  des
Testamentes.

Das  Testament  muß  in  drei  Exemplaren  geschrieben  sein,  die,  versiegelt  mit  dem
Siegel  des  Fürsten  Gospodar,  niedergelegt  sind:  das  eine  beim  Staatsrat,  das  andere
beim  obersten  Gerichtshof  und  das  dritte  in  die  Hände  des  Siegelbewahrers.

Art.26.  Wenn  der  Fürst  Gospodar  die  Regenten  nicht  durch  sein  Testament
bestimmt  hat,  wird  die  konstitutionelle  Autorität  provisorisch  vom  Ministerrat  ausgeübt,
  der  dies  durch  eine  Proklamation  notifiziert  und  die  Skupschtina  zur  Wahl
der  fürstlichen  Regenten  in  spätestens  einem  Monat  vom  Todestage  des  Fürsten
Gospodar  beruft.

Art.  27.  Wenn  die  Fürstin-Mutter  lebt,  muß  sie  an  der  Regentschaft  teilhaben.

Art.  28.  Die  Regenten  werden  allein  unter  den  montenegrinischen  Untertanen
von  Geburt  gewählt.  Sie  müssen  orthodoxer  Religion  sein,  alle  bürgerlichen  Rechte
haben,  das  vierzigste  Lebensjahr  vollendet  haben,  Minister  oder  Staatsräte  sein,  oder
bei  einem  ausländischen  Hofe  akkreditierte  Geschäftsträger,  Präsident  des  obersten
Gerichtshofes  oder  der  Generalkontrolle  des  Staates  oder  Brigadier  sein  oder  eine
dieser  Funktionen  ausgeübt  haben.

Art.  29.  Die  Wahl  der  Regenten  erfolgt  immer  in  geheimer  Abstimmung.

Art.  30.  Die  Regenten  erhalten  als  Gehalt  den  fünften  Teil  der  Zivilliste  des
Fürst  Gospodar,  den  sie  untereinander  in  gleichen  Teilen  teilen.

Die  Regenten  leisten  einen  Eid,  bevor  sie  Besitz  von  der  fürstlichen  Autorität
nehmen,  daß  sie  dem  Fürsten  Gospodar  treu  sein  werden,  daß  sie  regieren  werden
gemäß  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  des  Landes;  danach  notifizieren  sie  durch  eine
Proklamation  die  Besitzergreifung  der  fürstlichen  Autorität.  Wenn  sie  durch  Testament
  ernannt  sind,  leisten  sie  den  Eid  vor  der  Skupschtina,  die  sie  spätestens  einen
Monat  nach  dem  Tode  des  Fürsten  Gospodar  zusammenrufen  müssen,  im  andern
Falle  leisten  sie  den  Eid  vor  der  Skupschtina,  die  sie  erwälhlt  hat.

Art.31.  Während  der  Minderjährigkeit  des  Fürsten  Gospodar  kann  keine
Verfassungsänderung  vorgenommen  werden.

Art.  32.  Stirbt  einer  der  Regenten  oder  ist  er  verhindert,  seine  Funktionen
auszuüben,  so  wird  er  durch  den  Präsidenten  des  Staatsrats  ersetzt.

Art.  33.  Die  fürstliche  Regentschaft  wird  die  Erziehung  des  minderjährigen
Fürsten  Gospodar  leiten.

Art.  34.  Stirbt  der  Fürst  Gospodar,  ohne  männliche  Nachkommenschaft  zu
hinterlassen,  und  ist  die  Fürstin  schwanger,  so  wird  die  fürstliche  Gewalt  provisorisch
bis  zum  Augenblicke  der  Entbindung  vom  Präsidenten  des  Staatsrats  ausgeübt,
dem  Präsidenten  des  Ministerrats  und  dem  Präsidenten  des  obersten  Gerichtshofs;  nach
der  Entbindung  werden  die  fürstlichen  Regenten  gemäß  Art.  28  vorliegender  Verfassung
  gewählt.