I.  Europa.  689  42.  Montenegro.

Art.  35.  Die  Zivilliste  des  Fürsten  Gospodar  wird  durch  ein  Gesetz  festgesetzt.
Sie  kann  nicht  erhöht  werden  ohne  Autorisation  der  Skupschtina  und  nicht  vermindert
  ohne  Einwilligung  des  Fürsten  Gospodar.

Art.  36.  Das  Staatsgebiet  des  Fürstentums  Montenegro  darf  weder  geteilt  noch
veräußert  werden.  Seine  Grenzen  dürfen  weder  gekürzt  noch  geändert  werden  ohne
Einverständnis  zwischen  dem  Fürsten  Gospodar  und  der  Skupschtina.

Art.  37.  Montenegro  ist  in  Verwaltungsbezirke  geteilt,  die  Verwaltungsbezirke
in  Kreise  (Kapetanien),  die  Kıeise  (Kapetanien)  in  Kommunen.

Art.  38.  Das  Wappen  des  Fürstentums  Montenegro  ist  der  weiße  Doppel-Adler,
  gekrönt  mit  der  kaiserlichen  Krone,  in  seinen  Klauen  rechts  das  kaiserliche
Szepter  und  linksden  Apfelhaltend.  Auf  der  Brust  ein  silberner  Löwe  im  Purpur-Schilde.

Art.  39.  Die  Nationalfarben  sind:  Rot,  Blau,  Weiß.

Art.  40.  Die  Staatsreligion  in  Montenegro  ist  die  orientalisch-orthodoxe.  Die
montenegrinische  Kirche  ist  autocephal.

Sie  hängt  von  keiner  ausländischen  Kirche  ab,  aber  sie  erkennt  die  Einheit  der
Dogmen  mit  der  ökumenischen  orthodoxen  orientalen  Kirche  an.

Alle  andern  anerkannten  religiösen  Bekenntnisse  sind  in  Montenegro  frei.

II.  Teil.  Von  der  Volksvertretung.

Art.  41.  Die  Volksvertretung  ist  die  Skupschtina.  Sie  ersetzt  die  bisher  in
Montenegro  bestehenden  Zusammenkünfte,  Versammlungen  und  Verhandlungen.

Art.  42,  Der  Fürst  Gospodar  beruft  die  Skupschtina  alle  Jahre  am  Tage  des
heiligen  Lukas  18./31.  Oktober  und  bezeichnet  die  Räumlichkeiten,  in  der  sie  sich
versammeln  soll.  Gleicherweise  kann  er  sie  in  außerordentlicher  Session  zusammenrufen,
  wenn  ernste  und  dringende  Staatsgeschäfte  es  erfordern.

Art.  43.  Die  Abgeordneten  werden  auf  4  Jahre  gewählt.

"Art.  44.  Wenn  die  Wahlen  nach  Auflösung  der  Skupschtina  stattfinden,  beginnt
  die  4jährige  Sitzungsperiode  mit  dem  Tage  der  Eröffnung  der  neugewählten
Skupschtina.

Art.  45.  Die  Skupschtina  setzt  sich  zusammen  aus  den  vom  Volke  gewählten
Abgeordneten  und  den  Abgeordneten,  die  ihr  angehören  auf  Grund  ihres  Amtes.  Diese
sind:  der  Metropolit  von  Montenegro,  der  Erzbischof  von  Antivari  (serbisches  Primat),
der  Mufti  von  Montenegro,  der  Präsident  und  die  Mitglieder  des  Staatsrats,  der  Präsident
  des  obersten  Gerichtshofes,  der  Präsident  der  Generalkontrolle  des  Staates  und
drei  vom  Fürsten  Gospodar  ernannte  Brigadiers.

Art.  46.  Die  Wahlen  der  Abgeordneten  sind  direkte.

Art.  47.  Jeder  Kreis  und  jede  Bezirkshauptstadt,  außerdem  die  Stadt  Dulcigno
wählen  einen  Deputierten.

Art.  48.  Jeder  montenegrinische  majorenne  Bürger  ist  Wähler  von  Rechts  wegen,
ohne  Rücksicht  auf  die  geleisteten  Abgaben.

Art.  49.  Zeitweilig  verlieren  ihr  Wahlrecht:  1.  Die  montenegrinischen  Bürger,
die  zu  Gefängnis  verurteilt  sind,  bis  sie  ihre  bürgerlichen  Rechte  wiedererlangt  haben.
2.  Diejenigen,  die  auf  Grund  einer  Kontravention  zum  Verluste  der  bürgerlichen

87