I.  Europa.  690  42.  Montenegro.

Ehrenrechte  verurteilt  sind,  während  der  Strafdauer.  3.  Die  Bankerottierer.  4.  Die
unter  Vormundschaft  befindlichen.  5.  Diejenigen,  die  in  den  Dienst  eines  fremden
Staates  ohne  Genehmigung  der  montenegrinischen  Regierung  getreten  sind.

Art.  50.  Die  Offiziere,  die  Unteroffiziere  und  die  Soldaten  des  stehenden  Heeres
sind  nicht  Wähler.

Art.  51.  Das  Stimmrecht  ist  durchaus  persönlich  und  kann  nur  an  einem  Orte
ausgeübt  werden,  in  dem  Kreise  oder  der  Stadt,  wo  der  Wähler  eingeschrieben  ist.

Art.  52.  Jeder  Bürger  der  nicht  das  Stimmrecht  hat,  ist  nicht  wählbar

Art.  53.  Jeder  montenegrinische  Bürger  muß,  um  wählbar  zu  sein,  das  dreiBigste
Lebensjahr  vollendet  haben,  seinen  festen  Wohnsitz  in  Montenegro  besitzen,  mit  Ausnahme
  derjenigen,  die  im  Auslande  mit  offiziellen  Missionen  beauftragt  leben,  alle
bürgerlichen  Rechte  haben  und  dem  Staate  mindestens  15  Kronen  jährlich  als  Steuern
oder  Abgaben  oder  als  Steuern  und  Abgaben  zusammen  zahlen.

Art.  54.  Die  Beamten  der  Verwaltungsbehörden  (Polizei)  sind  nicht  wählbar.

Art.  55.  Alle  Abgeordnete  müssen  in  Montenegro  wohnen,  aber  sie  sind  nicht  verpflichtet,
  ihren  Wohnsitz  in  dem  Kreise  oder  in  der  Stadt  zu  haben,  wo  sie  gewählt  sind.

Art.  56.  Um  als  Abgeordneter  in  einem  Kreise  oder  in  einer  Stadt  gewählt  zu
werden,  muß  man  die  absolute  Majorität  der  abgegebenen  Stimmen  erhalten.

Art.  57.  Sollte  kein  Kandidat  die  absolute  Majorität  erlangen,  so  wird  eine  neue
Wahl  vorgenommen,  die  auf  die  beiden  Kandidaten  beschränkt  bleibt,  die  die  größte
Zahl  der  Stimmen  erlangt  haben;  im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.

Art.58.  Jeder  in  zwei  oder  mehreren  Wahlkreisen  gewählte  Kandidat  muß
vor  der  Skupschtina  eine  Wahl  treffen;  für  die  andern  Wahlkreise,  in  denen  er  gewählt
worden  ist,  muß  eine  neue  Wahl  vorgenommen  werden,  spätestens  in  der  Frist  von
einem  Monat.

Art.  59.  Im  Falle  der  Ungültigmachung,  der  Demission  oder  des  Todes  müssen
Ergänzungswahlen  stattfinden,  spätestens  einen  Monat  von  dem  Tage  an,  an  dem  der
Sitz  vakant  geworden  ist.

Art.  60.  Ein  jeder  Abgeordneter  repräsentiert  das  ganze  Volk  und  nicht  allein
seine  Wähler.  So  können  die  Wahlen  nicht  einem  Abgeordneten  ein  imperatives
Mandat  geben,  dem  allein  seine  Erfahrung  und  sein  Gewissen  sein  Tun  und  Handeln
vorschreiben  müssen.

Art.  61.  Inihrer  ersten  Sitzung,  abgehalten  unter  der  Präsidentschaft  des  ältesten
Abgeordneten,  teilt  sich  die  Skuptschina  durch  Auslosung  in  Abteilungen,  von  denen
jede  ein  Mitglied  wählt,  das  in  die  Kommission  tritt,  die  mit  der  Prüfung  der  Mandate
der  Abgeordneten  beauftragt  ist.

Art.  62.  Allein  die  Skupschtina  prüft  die  Mandate  ihrer  Mitglieder,  die  gültigen
und  die  ungültigen.

Art.  63.  Alle  Abgeordneten  leisten  beim  Eintritt  in  ihre  Funktionen  den  folgenden
Eid:  Ich  schwöre  vor  dem  einzigen  Gott,  treu  zu  sein  dem  Fürsten  Gospodar,  treu
zu  verteidigen  die  Verfassung  und  bei  der  Ausübung  meiner  Funktionen  nur  das  Glück
des  Fürsten  Gospodar  und  des  Vaterlandes  im  Auge  zu  haben.  So  wahr  mir  Gott  in
dieser  und  in  der  andern  Welt  helfe.