I.  Europa.  691  42.  Montenegro.

Art.  64.  Jedesmal,  wenn  die  Skupschtina  zusammenberufen  ist,  wählt  sie  unter
ihren  Mitgliedern  und  in  geheimer  Abstimmung  einen  Präsidenten,  einen  Vizepräsidenten
  und  zwei  Sekretäre.

Art.  65.  Der  Fürst  Gospodar  beruft  und  schließt  die  Skupschtina.  Er  kann
sie  persönlich  eröffnen  durch  eine  Thronrede  oder  durch  Vermittlung  des  Ministerrates,
durch  eine  Botschaft  oder  durch  einen  Ukas.

Art.  66.  Der  Fürst  Gospodar  kann  die  berufene  Skupschtina  für  einen  Zeitraum
  nicht  über  drei  Monate  vertagen;  er  kann  sie  auch  auflösen  und  neue  Wahlen
vornehmen  lassen.  Die  neuen  Wahlen  müssen  spätestens  in  einer  Frist  von  4  Monaten
stattfinden,  und  die  neue  Skupschtina  muß  spätestens  6  Monate  nach  der  Auflösung
zusammenberufen  werden.

Art.  67.  Die  Skupschtina  antwortet  durch  eine  Adresse  auf  die  Thronrede,
durch  die  der  Fürst  Gospodar  die  Session  eröffnet.

Art.68.  Die  Sitzungen  der  Skupschtina  finden  öffentlich  statt.  Der  Ausschluß
der  Öffentlichkeit  ist  statthaft  auf  Verlangen  des  Präsidenten  der  Skupschtina,  der
Regierung  oder  von  10  Deputierten.

Art.69.  Die  Skupschtina  kann  nur  beratschlagen  und  beschließen,  wenn  mehr
als  die  Hälfte  aller  Abgeordneten  der  Sitzung  beiwohnen.  Ihre  Beschlüsse  müssen,
um  gültig  zu  sein,  mit  absoluter  Majorität  der  abgegebenen  Stimmen  gefaßt  werden.

Art.  70.  Die  Abstimmung  der  Skupschtina  findet  durch  namentlichen  Aufruf
und  Sitzenbleiben  und  Erheben  statt  mit  Ausnahme  der  in  den  Art.  39  und  64  der
Verfassung  bezeichneten  Fällen.

IH.  Teil.  Von  der  Kompetenz  der  Skupschtina.

Art.  71.  Die  legislative  Gewalt  wird  von  der  Skupschtina  und  dem  Fürsten

Gospodar  ausgeübt.

Art.  72.  Zur  Kompetenz  der  Skupschtina  gehören  alle  Fragen,  die  ihr  die  Verfassung
  vorbehält  und  diejenigen,  die  der  Fürst  ihr  durch  Vermittlung  der  Regierung
unter  besonderem  Titel  vorlegt.

Art.  73.  Kein  Gesetz  kann  veröffentlicht  oder  aufgehoben  oder  verändert  oder
als  verbindlich  angesehen  werden  ohne  die  Einwilligung  der  Skupschtina.

Art.  74.  Die  Anordnungen,  die  sich  auf  das  Inkrafttreten  der  Gesetze  beziehen,
  desgleichen  diejenigen,  die  der  Fürst  Gospodar  auf  Grund  seines  Hoheitsrechtes
der  Souveränität  und  der  Kontrolle  veröffentlicht,  werden  von  der  ausübenden  Gewalt
gegeben.

Die  Zustimmung  der  Skupschtina  muß  in  jedem  Gesetzesverkündigungsdekret
erwähnt  werden.  Die  Dekrete  für  das  Inkrafttreten  der  Gesetze  müssen  das  Gesetz
erwähnen,  aus  dem  sie  sich  herleiten.

Art.  75.  Wenn  in  dem  Zeitraume  zwischen  den  parlamentarischen  Sessionen
die  Sicherheit  des  Staates  von  äußeren  oder  inneren  Gefahren  bedroht  werden  sollte,
hat  der  Fürst  Gospodar  das  Recht,  auf  den  Vorschlag  des  Ministerrates  alle  für  die

Sicherheit  des  Staates  notwendigen  Maßregeln  zu  treffen,  seine  Entscheidungen
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