I.  Europa.  692  42.  Montenegro.

sollen  Gesetzeskraft  haben.  Die  auf  außerordentlichem'  Wege  verkündeten  Gesetze
sollen  der  Skupschtina  in  ihrer  ersten  Sitzung  notifiziert  werden.

Art.  76.  Die  vom  Fürsten  Gospodar  auf  Grund  der  Art.  74  und  75  gegenwärtiger
Verfassung  verkündeten  Gesetze  und  Dekrete  sind  in  gleicher  Weise  verbindlich  für
alle  Bürger  und  für  alle  Behörden.

Art.  77.  Keine  Steuer  und  keine  Abgabe  kann  in  irgend  einem  Falle  aufgelegt
oder  notifiziert  werden  ohne  Zustimmung  der  Skupschtina.

Art.  78.  Die  Regierung  kann  der  Skupschtina  und  die  Skupschtina  kann  der
Regierung  jeden  Vorschlag  machen,  der  sich  auf  die  Fassung  eines  neuen  Gesetzes
bezieht  oder  auf  die  Änderung  oder  Ergänzung  oder  Auslegung  eines  schon  bestehenden,
aber  die  endgültigen  Entwürfe  dürfen  nur  von  der  Regierung  eingebracht  werden.
Die  Regierung  allein  kann  der  Skupschtina  den  Antrag  unterbreiten,  eine  Schenkung,
eine  Entschädigung  oder  eine  Unterstützung  zu  bewilligen.

Art.  79.  Die  Minister  haben  das  Recht,  den  Sitzungen  der  Skupschtina  beizuwohnen.
  Sie  können  an  allen  auf  der  Tagesordnung  stehenden  Debatten  sich  beteiligen,
  erhalten  auf  ihren  Wunsch  das  Wort  und  haben  das  Recht  in  letzter  Instanz
nach  dem  Schluß  der  Debatte  zu  sprechen.

Art.  80.  Der  Fürst  Gospodar  kann  auf  den  Vorschlag  seines  Ministers  Regierungskommissare
  delegieren,  die  in  den  Debatten  der  Skupschtina  intervenieren  können,
sei  es  an  Stelle  besagten  Ministers,  sei  es  mit  ihm  und  der  Skupschtina  diejenigen
Aufklärungen  geben,  die  sie  verlangen  könnte.

Die  Kommissare  genießen  in  diesem  Falle  die  gleichen  Rechte  wie  die  Minister.

Art.  81.  Weder  Minister  noch  Kommissare  haben  das  Stimmrecht,  wenn  sie
nicht  Abgeordnete  sind.

Art.  822.  Die  Skupschtina  ist  verpflichtet,  zuerst  die  von  der  Regierung  eingebrachten
  Vorlagen  zu  beraten  und  an  erster  Stelle  das  Budget.

Die  Regierung  ihrerseits  wird  so  schnell  als  möglich  die  Vorlagen  in  Erwägung
ziehen,  die  die  Skupschtina  ihr  als  dringend  bezeichnen  sollte.

Art.  83.  Jede  Vorlage,  die  von  der  Regierung  ausgeht,  oder  von  den  Abgeordneten
  ausgeht  und  im  allgemeinen  jeder  Entwurf,  muß,  bevor  er  zur  Debatte  gestellt
wird,  einer  der  parlamentarischen  Kommissionen  überwiesen  werden.

Art.  84.  Die  Kommissionen  sind  verpflichtet,  bevor  sie  der  Skupschtina  ihren
Bericht  erstatten,  die  Äußerungen  des  Ministers  oder  des  Regierungskommissars
zu  hören.

Art.  85.  Die  Regierung  ist  immer  verpflichtet,  den  Kommissionen  auf  ihr
Verlangen  die  notwendigen  Aufklärungen  zu  geben.

Art.  86.  Die  Skupschtina  hat  das  Recht,  selbst  die  Minister  oder  ihre  Kommissare
  aufzufordern,  ihr  die  notwendigen  Erklärungen  zu  geben.  Diese  sind  verpflichtet,
  sie  in  allen  Fällen  zu  geben,  außer  in  denjenigen,  wo  eine  solche  Mitteilung
den  Interessen  des  Staates  schädlich  sein  würde;  ein  Staatsgeheimnis  betreffen  würde
oder  durch  ihre  vorzeitige  Bekanntmachung  für  die  Interessen  Montenegros  Schaden
herbeiführen  würde.