I.  Europa.  693  42.  Montenegro.

Art.  87.  Die  Regierung  kann  eine  bei  der  Skupschtina  eingebrachte  Vorlage
solange  zurückziehen,  als  diese  nicht  endgültig  darüber  abgestimmt  hat.

Art.  88.  Wenn  die  Skupschtina  eine  Vorlage  annimmt,  indem  sie  ihr  von  der
Regierung  verworfene  Verbesserungen  und  Ergänzungen  beifügt,  kann  diese  entweder
die  ganze  Vorlage  zurückziehen  oder  sie  wieder  bei  derselben  Skupschtina  einbringen,
sei  es  unter  Änderung  des  Motivs,  sei  es  unter  Änderung  des  Entwurfes  selbst.

Art.  89.  Wenn  die  Skupschtins  einen  Entwurf  ablehnt,  kann  die  Regierung
ihn  bei  derselben  Skupschtina  einbringen  nachdem  sie  ihn  geändert  hat  oder  sich
vorbehalten,  ihn  in  seiner  ursprünglichen  Form  der  nächsten  Skupschtina  vorzulegen.

Art.  90.  Die  Skupschtina  kann  nicht  die  Bewilligung  des  Budgets  von  irgend
einer  mit  ihm  nicht  in  Beziehung  stehenden  Frage  abhängig  machen.

Art.  91.  Die  Skupschtina  unterwirft  das  Budget  mit  seiner  Bewilligung  der
Gutheißung  des  Fürsten  Gospodar.

Wenn  die  Skupschtina  der  Ansicht  ist,  daß  die  im  Budget  verlangten  Summen
vermindert  oder  fortgelassen  werden  können,  wird  sie  ihren  Vorschlag  beründen,  indem
sie  die  Kapitel,  bei  denen  Ersparnisse  ohne  Schädigung  der  Staatsinteressen  möglich
sind,  aufzählt.

Art.  92.  Die  Regierung  wird  im  einzelnen  die  Vorschläge,  die  ihr  die  Skupschtina
auf  Grund  des  Art.  91  unterbreiten  wird,  prüfen  und  sie  insoweit  berücksichtigen,
als  dies  ohne  Schaden  für  die  Staatsinteressen  geschehen  kann.

Wenn  die  von  der  Skupschtina  vorgeschlagenen  Verbesserungen  nicht  von  der
Regierung  gebilligt  sind  und  wenn  anderseits  die  Erklärungen  der  Regierung  der
Skupschtina  nicht  genügen,  ebenso  wenn  die  Skupschtina  vor  der  Bewilligung  des
Budgets  vertagt  ist,  so  ist  das  Budget  des  vergangenen  Jahres  für  das  stehende  Heer
anwendbar,  in  diesem  Falle  wird  der  Fürst  Gospodar  eine  Anordnung  erlassen,  die
von  allen  Ministern  gegengezeichnet  ist  und  die  Gesetzeskraft  haben  wird.

Art.  93.  Der  Staat  kann  keine  Anleihe  ohne  Einwilligung  der  Skupschtina
aufnehmen.  Wenn  außergewöhnliche  und  dringende  Umstände  die  Emission  einer
Anleihe  notwendig  machen  sollten,  so  muß  die  Skupschtina  in  außerordentlicher
Session  berufen  werden.  Wenn  die  Umstände  es  nicht  gestatten,  die  Skupschtina  in
außerordentlicher  Session  zu  berufen,  kann  der  Fürst  Gospodar  auf  den  Vorschlag
des  Ministerrats  und  in  Übereinstimmung  mit  dem  Staatsrat  eine  Staastsanleihe  abschließen
  bis  zum  Betrage  von  200  000  Kronen.  Nach  demselben  Verfahren  kann
der  Fürst  Gospodar,  im  Falle  der  dringenden  Not,  den  Staatsschatz  anweisen,  eine
auf  verfassungsmäßigem  Wege  nicht  vorgesehene  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  50  000
Kronen  zu  leisten.  In  beiden  Fällen  wird  die  Regierung  der  Skupschtina  in  der  ersten
ordentlichen  Session  Bericht  über  ihre  Maßnahmen  erstatten  und  ihr  die  Gründe
mitteilen,  die  ihr  Vorgehen  veranlaßt  haben.

Art.  94.  Jeder  Beschluß  der  Skupschtina  muß  vom  Fürsten  Gospodar  sanktioniert
  werden  und  zwar  soweit  als  möglich  im  Laufe  derselben  Session.

Art.  95.  Die  Skupschtina  hat  das  Recht,  Enquöten  zu  veranstalten  in  Ansehung
der  auf  die  Wahl  bezüglichen  und  der  rein  administrativen  Fragen.