I.  Europa.  694  42.  Montenegro.

Art.  96.  Die  Skupschtina  kann  geschriebene  Reklamationen,  die  sich  auf  schon
durch  die  zuständigen  Minister  geregelte  Angelegenheiten  beziehen,  entgegennehmen,
aber  sie  kann  nicht  Kläger  persönlich  anhören.

Die  Skupschtina  nimmt  nur  geschriebene  Bittgesuche  entgegen.

Art.  97.  Der  Abgeordnete  ist  unverantwortlich  für  das,  was  seine  Teilnahme
an  den  Arbeiten  der  Skupschtina  betrifft,  es  kann  zu  keiner  Zeit  irgend  eine  Rechenschaft
  für  die  von  ihm  in  der  Skupschtina  gegebenen  Abstimmungen  erfordert  werden.

Wenn  ein  Abgeordneter  in  der  Skupschtina  in  seinen  Reden  ein  oder  mehrere
ihrer  Mitglieder  beleidigt,  hat  der  Präsident  das  Recht  und  die  Pflicht,  die  Sitzung
für  einen  halben  Tag  aufzuheben.  In  der  folgenden  Sitzung  wird  der  Präsident  die
zeitweilige  Ausschließung  des  Schuldigen  beantragen.

Wenn  ein  Abgeordneter  in  der  Skupschtina  Ausdrücke  gebraucht,  die  gegen
irgend  jemanden,  wer  es  auch  sei,  Beleidigungen  enthalten,  die  nach  dem  Strafgesetzbuch
  als  Delikte  oder  Kontraventionen  gelten,  so  kann  der  Abgeordnete  bei  dem
zuständigen  Gericht  angeklagt  werden,  aber  nur  mit  Autorisation  der  Skupschtina.

Art.  98.  Während  der  Dauer  der  Session  und  der  fünf  ihr  vorangehenden  Tage
können  die  Abgeordneten  weder  in  Haft  genommen  noch  vor  Gericht  gebracht  werden.

Art.  99.  Keine  Behörde  kann  während  der  Dauer  der  parlamentarischen
Session  einen  Abgeordneten  vorladen  oder  verhaften,  außer  wenn  die  Skupschtina
ein  Verfahren  gegen  ihn  autorisiert.

Hiervon  ausgenommen  ist  der  bei  Ausübung  eines  Deliktes  Ergriffene.

Art.  100.  Wenn  ein  Abgeordneter  bei  der  Ausübung  eines  Deliktes  auf  frischer
Tat  im  Laufe  der  parlamentarischen  Session  ergriffen  ist,  so  kann  er  verhaftet  werden,
aber  die  Skupschtina  muß  unverzüglich  davon  in  Kenntnis  gesetzt  werden  und  es
darf  gegen  den  Schuldigen  in  keiner  Weise  früher  vorgegangen  werden,  bevor  nicht
die  Skupschtina  bestimmt  hat,  ob  gegen  ihn  vorzugehen  ist.

Art.  101.  Die  Abgeordneten  können  in  einer  Sitzung  als  Skupschtina  nur
nach  Aufforderung  durch  den  Fürsten  Gospodar  zusammentreten.  Sie  können  ihre
Verhandlungen  nicht  fortsetzen,  wenn  die  Skupschtina  aufgehoben  oder  vertagt
oder  wenn  die  Skupschtina  aufgelöst  ist.

Art.  102.  Die  Abgeordneten,  die  nicht  ihren  Wohnsitz  in  der  Stadt  haben,
in  der  die  Skupschtina  zusammenberufen  ist,  empfangen  aus  dem  Staatsschatz  Reisekosten
  und  eine  durch  ein  besonderes  Gesetz  bestimmte  Entschädigung.

Art.  103.  Ein  besonderes  Gesetz  wird  das  Reglement  für  die  Arbeiten  der
Skupschtina  feststellen.

IV.  Teil.  Von  den  Ministern.

Art.  104.  Der  Fürst  Gospodar  ernennt  und  entläßt  die  Minister.

Art.  105.  Der  Ministerrat  präsidiert  die  Verwaltung  des  Staates,  er  steht  direkt
unter  dem  Fürsten  Gospodar.

Art.  106.  Der  Ministerrat  besteht  aus  den  für  die  verschiedenen  Zweige  der
Stastsverwaltung  ernannten  Ministern.  Der  Fürst  Gospodar  wählt  einen  unter
ihnen  als  Präsidenten  des  Rates,