I.  Europa.  695  42.  Montenegro.

Art.  107.  Die  Minister  schwören  dem  Fürsten  Gospodar  ihm  treu  zu  sein  und
gewissenhaft  die  Verfassung  und  die  Gesetze  des  Staates  zu  wahren.

Art.  108.  Die  Minister  eind  für  ihre  amtlichen  Handlungen  dem  Fürsten
Gospodar  und  der  Skupschtina  verantwortlich.  Jede  offizielle  Anordnung  die  vom
Fürsten  Gospodar  gezeichnet  ist,  muß  von  dem  zuständigen  Minister  gegengezeichnet
werden.

Art.  109.  Nur  ein  montenegrinischer  Staatsangehöriger  kann  Minister  sein.

Art.  110.  Die  entlassenen  Minister  können  höchstens  für  ein  Jahr  zur  Disposition
  der  fürstlichen  Regierung  gestellt  werden,  wenn  sie  nach  Ablauf  dieser  Zeit
nicht  mehr  die  Stellung  annehmen,  die  sie,  bevor  sie  Minister  wurden,  inne  hatten
oder  eine  ihr  gleichkommende,  so  können  sie  den  Abschied  erhalten,  nachdem  sie
das  vom  Gesetze  bez.  der  Zivilbeamten  vorgeschriebene  Minimum  von  Jahren  dem
Staatsdienste  angehört  haben.

Die  entlassenen  Minister,  die,  bevor  sie  zu  Ministern  ernannt  wurden,  dem  Staatsdienste
  nicht  angehörten,  können  ein  Amt  mit  einem  Gehalte  von  4000  Kronen  erhalten;
  wenn  ein  Amt  dieser  Art  nicht  zu  besetzen  ist,  so  haben  sie  Anspruch  auf  eine
Pension  die  besagtem  Amte  entspricht  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  das  Minimum
von  Jahren,  das  durch  das  Gesetz  bez.  der  Zivilbeamten  vorgeschrieben  ist,  Minister
gewesen  sind.

Art.  11l.  Ein  Minister  kann  in  den  Anklagezustand  versetzt  werden:
1.  Wenn  er  eine  verräterische  Handlung  gegen  das  Vaterland  oder  den  Souverän
begeht.
Wenn  er  die  Verfassung  verletzt.
Wenn  er  sich  zu  pflichtwidrigen  Handlungen  verleiten  läßt.
Wenn  er  aus  Gewinnsucht  dem  Staate  Schaden  zufügt  und
wenn  er  die  Gesetze  in  den  durch  das  Gesetz  über  die  ministerielle  Verantwortlichkeit
  bezeichneten  Fällen  verletzt.

Art.  112.  Die  Minister  können  von  dem  Fürsten  Gospodar  und  von  der  Skupschtina
  in  Anklagezustand  versetzt  werden.

Der  Antrag  auf  die  Versetzung  eines  Ministers  in  den  Anklagezustand  muß
geschrieben  sein  und  die  Hauptpunkte  der  Anklage  enthalten;  klagt  der  Fürst  Gospodar
  den  Minister  an,  so  unterbreitet  der  Präsident  des  Ministerrates  der  Skupschtina
die  Anklage,  ist  die  Skupschtina  Klägerin,  so  muß  die  Anklage  mindestens  von  einem
Drittel  der  Abgeordneten  unterzeichnet  sein.

Art.  113.  Das  Recht,  die  Anklage  gegen  einen  Minister  zu  erheben,  dauert
fünf  Jahre  von  dem  Tage  an,  an  dem  er  die  ihm  zum  Vorwurfe  gemachte  Handlung
begangen  hat.

Art.  114.  Zwei  Drittel  aller  in  der  Skupschtina  anwesenden  Abgeordneten
sind  nötig,  um  einen  Minister  in  den  Anklagezustand  zu  versetzen.

Art.  115.  Der  in  Anklagezustand  versetzte  Minister  wird  von  einem  Gerichte
abgeurteilt,  das  aus  den  Mitgliedern  des  Staatsrates  und  des  obersten  Gerichtshofes
zusammengesetzt  ist.

Kuda  ul  =  DE  3