1.  Europa.  696  42.  Montenegro.

Art.  116.  Der  Fürst  Gospodar  kann  einen  verurteilten  Minister  nicht  begnadigen
und  die  eingeleitete  Untersuchung  nur  auf  den  Antrag  der  Skupschtina  niederschlagen.

Art.  117.  Ein  besonderes  Gesetz  wird  die  verschiedenen  Fälle  der  ministeriellen
Verantwortlichkeit  feststellen,  die  für  ihre  Delikte  zu  verhängenden  Strafen  und  das
Verfahren.

V.  Teil.  Vom  Staatsrat.

Art.  118.  Der  Staatsrat  setzt  sich  aus  sieben  Mitgliedern  zusammen.

Die  Mitglieder  des  Staatsrates  werden  vom  Fürsten  Gospodar  ernannt,  der
auch  den  Präsidenten  ernennt.  Dieser  hat  diese  Stellung  dann  inne,  wenn  der  Fürst
Gospodar  nicht  an  seine  Stelle  tritt.

Art.  119.  Die  Mitglieder  des  Staatsrates  müssen  montenegrinische  Staatsangehörige
  sein,  das  35  Lebensjahr  vollendet  haben,  ein  reguläres  Studium  bei  einer
ausländischen  Fakultät  oder  bei  einer  höhern  besondern  Unterrichtsanstalt,  die  einer
Fakultät  angegliedert  ist,  vollendet  haben  und  zehn  Jahre  im  Staatsdienste  gestanden
haben,  sofern  sie  nicht  Minister  gewesen  sind.

Art.  120.  Der  Staatsrat  hat  folgende  Funktionen:

1.  Die  Gesetzentwürfe,  die  die  Regierung  der  Skupschtina  vorlegt,  zu  prüfen
und  zu  begutachten.

2.  Der  Regierung  sein  Urteil  abzugeben  über  die  Angelegenheiten,  die  sie  ihm
unterbreitet.

3.  Zu  befinden  über  die  Reklamationen  gegen  ministerielle  Beschlüsse  in  den
streitigen  administrativen  Fragen.

4.  Zu  entscheiden  die  Konflikte  zwischen  den  verschiedenen  Verwaltungsbehörden
  und  den  Verwaltungs-  und  den  Gerichtsbehörden.

5.  Als  Disziplinargericht  über  die  Beamten  des  Staates  zu  fungieren.

6.  Die  aus  einem  Generalkredit  im  Budget  bewirkten  Teilzahlungen,  die  für
ein  außerordentliches  Bedürfnis,  ebenso  die  für  die  Subvention  öffentlicher  Arbeiten
bewirkten  Übertragungen  zu  bewilligen.

7.  Zu  befinden  über  die  Naturalisation  eines  Ausländers  auf  Grund  eines  außergewöhnlichen
  Titels.

8.  Zu  bewilligen  die  zwischen  dem  Staat  und  Privatpersonen  getroffenen  Maßnahmen,
  die  für  dem  Staate  nützlich  angesehen  werden.

9.  Zu  befinden  über  die  Anleihen  des  Staates,  die  außergewöhnlichen  Kredite
in  den  durch  Art.  93  gegenwärtiger  Verfassung  vorgesehenen  Fällen.

10.  Zu  befinden  über  die  Reklamationen  gegen  die  Anordnungen,  die  die  durch
das  Gesetz  garantierten  Rechte  der  einzelnen  verletzen,  wenn  die  Anordnung  ein
Staatsinteresse  verletzt,  das  materiell  rechtlich  zu  gunsten  des  einzelnen  besteht
und  die  Generalkontrolle  des  Staates  und  das  Recht  vor  dem  Staatsrat  im  Namen
des  Staats  Klage  zu  führen.

11.  Zu  befinden  über  die  Einsprüche  gegen  die  ministeriellen  Entscheidungen
in  den  Fällen,  in  denen  der  Minister  nicht  kompetent  ist  oder  seine  Kompetenz  überschreitet.
