I.  Europa.  697  42.  Montenegro.

12.  Zu  entscheiden  den  Verkauf  von  Immobilien  die  den  Verwaltungsbezirken,
Kreisen  und  Kommunen  gehören.

13.  Zu  entscheiden  über  die  Aufgabe  nichteintreibbarer  Außenstände.

14.  Einzufordern  bei  der  Generalkontrolle  des  Staates  Berichte  über  die
Komptabilität  des  Staates.

15.  Zu  befinden  über  die  Einsprüche,  die  gegen  die  Entscheidungen  der  Generalkontrolle
  des  Staates  erhoben  werden  und

16.  Die  Angelegenheiten  zu  erledigen,  die  ihm  nach  den  Gesetzen  vorbehalten  sind,

Art.  121.  Ein  Sondergescetz  wird  das  Reglement  für  die  Arbeiten  des  Staatsrates
  aufstellen.

VI.  Teil.  Vom  Heere.

Art.  122.  Jeder  montenegrinische  Staatsbürger  ist  wehrpflichtig.

Art.  123.  Ein  Sondergesetz  bestimmt  das  Alter  in  dem  man  wehrpflichtig
wird,  die  Art  des  Dienstes  und  die  Exemtionen,  desgleichen  die  im  Heere  vorhandenen
Grade  und  die  Art,  besagte  Grade  zu  gewinnen  und  zu  verlieren.

Art.  124.  Ein  Sondergesetz  bestimmt  die  Organisation  des  Heeres,  dessen
Formation  vom  Fürsten  Gospodar  durch  ein  Reglement  festgestellt  wird.

Art.  125.  Der  Fürst  Gospodar  bestimmt  durch  ein  Reglement  die  Instruktionen
über  die  Disziplin  und  die  Disziplinarstrafen.

Art.  126.  Die  Soldaten,  die  Unteroffiziere  und  die  Offiziere  des  stehenden  Heeres
werden  während  sie  unter  der  Fahne  stehen,  durch  die  Militärgerichte  abgeurteilt,
aber  nur  für  die  unter  das  Strafrecht  fallenden  Handlungen.

Art.  127.  Ein  Sondergesetz  wird  die  Zusammensetzung,  die  Organisation  und
die  Kompetenz  der  Militärgerichte  bestimmen.

VII.  Teil.  Von  der  Kirche,  den  Schulen  und  den  Wohltätigkeitsanstalten.

Art.  128.  Alle  vom  Staate  anerkannten  religiösen  Bekenntnisse  haben  das  Recht,
ihren  Kultus  frei  und  öffentlich  auszuüben.

Art.  129.  Die  innere  Verwaltung  der  orientalisch-orthodoxen  Kirche  kommt
teils  dem  montenegrinischen  Metropolitat  teils  der  bischöflichen  Synode  zu.

Die  Verwaltung  der  inneren  kirchlichen  Angelegenheiten  der  katholischen
Kirche  kommt  dem  Erzbischof  von  Antivari  zu.

Die  innere  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  muselmanischen  religiösen
Bekenntnisses  kommt  dem  montenegrinischen  Mufti  zu.

Art.  130.  Die  geistlichen  Behörden  aller  im  Staate  anerkannten  religiösen
Bekenntnisse  sind  der  Überwachung  des  Ministers  der  Unterrichts-  und  Kultusangelegenheiten
  unterstellt.

Art.  131.  Die  Organisation  der  geistlichen  Behörden  und  der  theologischen
Fakultät  der  orientalisch-orthodoxen  Kirche  wird  durch  ein  Gesetz  festgesetzt  auf  der
Grundlage  einer  Verständigung  zwischen  dem  Ministerium  des  Unterrichts  und  der

Kultusangelegenheiten  und  der  bischöflichen  Synode.
88