I.  Europa.  698  42.  Montenegro.

Art.  132.  Die  geistlichen  Behörden  aburteilen  den  Klerus  für  die  Delikte,  die  er
in  Ausübung  seiner  priesterlichen  Funktionen  begeht,  mit  Ausnahme  derjenigen
Delikte,  die  unter  das  Strafgesetzbuch  fallen.

Art.  133.  Die  Religiosen  und  die  geistlichen  Anstalten  sind  den  Gesetzen  des
Staates  unterworfen  in  Ansehung  ihrer  bürgerlich-rechtlichen  Beziehungen  und  ihres
Vermögens,  in  Ansehung  ihrer  inneren  Organisation  und  Verwaltung  sollen  sie  sich
an  das  Statut  halten,  das  die  Regierung  genehmigen  muß.

Art.  134.  Die  Reklamationen  gegen  die  Anklagen  der  geistlichen  Behörden
aller  vom  Staate  anerkannten  religiösen  Bekenntnisse  müssen  an  den  Minister  des
Unterrichts-  und  der  Kultusangelegenheiten  gerichtet  werden.

Art.  135.  Die  Korrespondenz  der  geistlichen  Behörden  der  orientalisch-orthodoxen
  Kirche  mit  den  ausländischen  geistlichen  Behörden  und  Synoden  muß  vom
Ministerium  des  Unterrichts-  und  der  Kultusangelegenheiten  autorisiert  sein.

Die  Korrespondenz  der  andern  religiösen  Bekenntnisse  mit  den  ausländischen
geistlichen  Behörden  muß  der  Approbation  des  Ministers  der  Unterrichts-  und  der
Kultusangelegenheiten  unterworfen  werden.

Art.  136.  Jede  gegen  die  orientalisch-orthodoxe  Kirche  gerichtete  Handlung
(Proselytenmacherei)  ist  verboten.

Art.  137.  Keine  geistliche  Behörde  kann  ohne  Autorisation  des  Ministeriums
des  Unterrichts-  und  der  Kultusangelegenheiten  in  Montenegro  die  offiziellen  Bekanntmachungen
  und  die  Anordnungen  der  ausländischen  geistlichen  Behörden,  Konzile
und  Synoden  veröffentlichen  und  ausführen.

Art.  138.  Der  Elementarunterricht  ist  obligatorisch  und  unentgeltlich  in  den
öffentlichen  Schulen.

Art.  139.  Alle  öffentlichen  und  privaten  Schulen,  alle  literarischen  und  wissenschaftlichen
  Gesellschaften  und  die  anderen  wissenschaftlichen  Anstalten  sind  der
Überwachung  durch  das  Ministerium  des  Unterrichts-  und  der  Kultusangelegenheiten
unterworfen.

Art.  140.  Die  Wohltätigkeitsanstalten  und  die  Stiftungen  zu  einem  kirchlichen
oder  wissenschaftlichen  Zwecke,  die  von  Privaten  errichtet  werden,  müssen  durch  die
zuständige  Behörde  genehmigt  werden.  Ihr  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen
  kann  nicht  als  Staatsvermögen  angesehen  werden  und  darf  zu  keinem  andern
Zwecke  als  zu  dem,  zu  dem  es  bestimmt  war,  verwendet  werden.

Art.  141.  Der  Klerus  der  orientalisch-orthodoxen  Kirche  hat  seinen  eigenen
Fond,  der  von  den  vorherigen  Abzügen  vom  Gehalt  gebildet  wird  und  aus  dem  er  das
Ruhegehalt  dem  vorhandenen  Statut  gemäß  bezieht.

vo.  Teil.  Von  der  richterlichen  Gewalt.

Art.  142.  Die  Richter  sind  unabhängig.

Die  richterliche  Gewalt  wird  im  Namen  des  Fürstes  Gospodar  ausgeübt.

Art.  143.  Es  gibt  Bezirks-  und  Kreisgerichte  und  den  obersten  Gerichtshof.

Art.  144.  Inden  durch  das  Gesetz  bestimmten  Städten  wird  die  kreisrichterliche
Gewalt  erster  Instanz  durch  die  Kommunalgerichte  ausgeübt.