I.  Europa.  699  42.  Montenegro.

Art.  145.  Alle  Richter  werden  vom  Fürsten  Gospodar  ernannt.

Sie  können  nur  auf  Grund  des  Gesetzes  bezgl.  der  Beamten  versetzt,  verabschiedet,
  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.

Art.  146.  Die  Gerichte  richten  und  fällen  das  Urteil  gemäß  den  Gesetzen  des
Staates.

Art.  147.  Das  Gesetz  hat  keine  rückwirkende  Kraft.

Art.  148.  Ein  Gericht  oder  eine  richterliche  Behörde  kann  nur  auf  Grund  eines
Gesetzes  errichtet  werden.

Art.  149.  Kein  Gericht  kann  irgend  ein  gerichtliches  Verfahren  einleiten,  wenn
es  nicht  kompetent  ist.

Art.  150.  Die  Verhandlungen  sind  öffentlich  mit  Ausnahme  des  Falles,  daß  das
Gericht  es  für  notwendig  halten  wird,  aus  Gründen  der  Sittlichkeit  und  der  öffentlichen
  Ordnung  die  Öffentlichkeit  auszuschließen.

Art.  151.  Jede  Entscheidung  und  jedes  Endurteil  muß  durch  die  Bestimmungen
des  Gesetzes,  auf  das  es  sich  gründet,  motiviert  werden.

Art.  152.  Jeder  Angeklagte  muß  von  dem  Augenblick  an,  wo  er  in  den  Anklagezustand
  versetzt  worden  ist,  einen  Verteidiger  haben.  Wählt  er  selbst  keinen,  so  muß
das  Gericht  ihm  einen  von  Amts  wegen  bestellen.

Art.  153.  Bilutsverwandte  in  gerader  Linie  in  jedem  Grade,  in  Seitenlinie  bis
zur  vierten  Generation  (8  Grade)  und  durch  Schwägerschaft  Verwandte  bis  zur  zweiten
Generation  (4  Grade)  können  zu  gleicher  Zeit  weder  demselben  Gerichtshof  angehören
noch  in  derselben  Sache  richten.

Art.  154.  Nur  ein  montenegrinischer  Staatsangehöriger  kann  Richter  sein,
der  einen  regelmäßigen  Studiengang  an  einer  Rechtsfakultät  vollendet  hat,  abgesehen
von  den  anderen  durch  das  Gesetz  vorgesehenen  Bedingungen.

Um  bei  einem  Bezirksgerichte  Richter  sein  zu  können,  muß  man  das  25.  Lebensjahr
  vollendet  haben  und  zwei  Jahre  bei  der  richterlichen  Verwaltung  beschäftigt
gewesen  sein;  um  dem  obersten  Gerichtshofe  anzugehören,  muß  man  das  30.  Lebensjahr
vollendet  haben.  Um  Präsident  bei  einem  Bezirksgerichte  zu  sein,  muß  man  mindestens
  vier  Jahre  als  Richter  bei  einem  Bezirksgerichte  oder  als  Sekretär  beim  Justizministerium
  beschäftigt  gewesen  sein,  um  Präsident  des  obersten  Gerichtshofes  sein
zu  können,  muß  man  mindestens  sechs  Jahre  Richter  bei  einem  Bezirksgerichte  gewesen
Bein.

IX.  Teil.  Von  den  Finanzen  des  Staates.

Art.  155.  Ein  jeder  montenegrinischer  Staatsbürger  ist  verpflichtet,  dem  Staat
Steuern  und  Abgaben  zu  leisten,  die  im  Verhältnis  zum  Vermögen  zu  leisten  sind.

Art.  156.  Der  Fürst  Gospadar  und  die  Mitglieder  der  regierenden  Familie  bezahlen
weder  Steuern  noch  Abgaben.

Art.  157.  Niemand  kann  von  der  Leistung  der  Steuern  und  Abgaben  befreit
werden,  außer  in  den  durch  das  Gesetz  bestimmten  Ausnahmefällen.
|  Art.  158.  Die  Skupschtina  bewilligt  jedes  Jahr  das  Budget,  das  nur  für  ein
Jahr  gilt.

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