I.  Europa.  700  42.  Montenegro.

Art.  159.  Das  Budget  muß  der  Skupschtina  beim  Beginne  der  Session  vorgelegt
werden.  Zu  gleicher  Zeit  soll  der  Skupschtina  die  Bilanz  des  vorhergehenden  Jahres
vorgelegt  werden.

Art.  160.  Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  müssen  im  endgültigen  Budget  verzeichnet
  sein.

Art.  161.  Wenn  die  Skupschtina  nicht  das  neue  Budget  vor  dem  Beginn  des
Budgetjahres  hat  bewilligen  können,  wird  sie  zeitweilig  das  Budget  des  verflossenen
Jahres  solange  verlängern,  bis  das  neue  Budget  bewilligt  ist.

Art.  162.  Wenn  die  Skupschtina  aufgelöst  oder  vertagt  ist,  bevor  das  Budget
bewilligt  ist,  ist  das  Budget  des  laufenden  Jahres  in  gleicher  Weise  für  das  folgende
Jahr  gültig.

X.  Teil.  Vom  Staatsvermögen.

Art.  163.  Das  Staatsvermögen  wird  aus  allen  Mobilien  und  Immobilien  und
aus  allen  Eigentumsrechten  gebildet,  die  der  Staat  erwirbt  und  besitzt.

Art.  164.  Vermögen  des  Staates  kann  nur  mit  Einwilligung  der  Skupschtina
veräußert,  verpfändet  oder  belastet  werden.  .

Art.  165.  Der  Staat  hat  das  Monopolrecht.  Er  kann  dieses  Recht  auf  andere
übertragen,  aber  nur  für  eine  bestimmte  Zeit  und  durch  ein  Gesetz.

Art.  166.  Die  Minen  sind  in  einem  durch  die  Gesetze  bestimmten  Verhältnis
Eigentum  des  Staates.

Art.  167.  Die  Konzessionen,  welcher  Art  sie  auch  seien,  werden  nur  für  eine
bestimmte  Zeit  und  durch  ein  Sondergesetz  verliehen.

Art.  168.  Das  Vermögen  des  Staates  wird  vom  Finanzministerium  gemäß  den
Bestimmungen  der  Gesetze  verwaltet.

Art.  169.  Es  muß  zwischen  dem  Vermögen  des  Staates  und  dem  Privatvermögen
des  Fürsten  Gospodar  unterschieden  werden.

Der  Fürst  Gospodar  verfügt  unbeschränkt  über  sein  Vermögen  zu  Lebzeiten
und  von  Todes  wegen.  Absatz  2  des  Artikels  2  gegenwärtiger  Verfassung  ist  nicht
auf  das  Vermögen  des  Fürsten  Gospodar  anwendbar.

XI  Teil.  Von  der  Generalkontrolle  des  Staates.

Art.  170.  Die  Generalkontrolle  des  Staates  wird  für  die  Revision  der  Rechnungslegung
  errichtet.  Sie  bildet  eine  Sonderbehörde  und  einen  Rechnungshof.‘

Art.  171.  Die  Generalkontrolle  des  Staates  hat  einen  Präsidenten  und  zwei  Mitglieder.


Der  Präsident  und  die  Mitglieder  der  Generalkontrolle  des  Staates  werden  von
der  Skupschtina  unter  den  Kandidaten  gewählt,  die  ihr  der  Staatsrat  in  doppelter
Zahl  der  vakanten  Posten  vorschlägt.

Art.  172.  Um  Präsident  oder  Mitglied  der  Generalkontrolle  des  Staates  zu  werden,
muß  man  montenegrinischer  Staatsangehöriger  sein,  das  30.  Lebensjahr  vollendet
haben,  einen  regelmäßigen  Studiengang  bei  einer  Fakultät  oder  bei  einer  einer  Fakultät
angegliederten  besonderen  Unterrichtsanstalt  vollendet  haben  und  zehn  Jahre  im
Staatsdienst  oder  Finanzministerium  oder  auch  als  höherer  Beamter  bei  der  Finanz-