I.  Europa.  701  42.  Montenegro.

verwaltung  angestellt  gewesen  sein  und  mindestens  zehn  Dienstjahre  haben.  Abcr
der  Präsident  oder  eines  der  Mitglieder  der  Kontrolle  muß  den  regelmäßigen  Studiengang
  bei  einer  Rechtsfakultät  vollendet  haben.

Art.  173.  Die  Generalkontrolle  des  Staates  prüft,  verbessert  und  liquidiert  die
Rechnungslegung  der  Staatsverwaltung  und  derjenigen,  die  der  Staatskasse  Rechnung
zu  legen  haben.

Er  wacht  darüber,  daß  die  durch  das  Budget  festgestellten  Kredite  nicht  überschritten
  werden,  er  schließt  die  Rechnungen  aller  Staatsverwaltungsbehörden  ab.

Art.  174.  Das  Generalbudget  des  Staates  wird  der  Skupschtina  mit  den  Bemerkungen
  der  Generalkontrolle  des  Staates  spätestens  zwei  Jahre  nach  dem  Ende  eines
jeden  Budgetjahres  vorgelegt.

Art.  175.  Ein  Sondergesetz  ordnet  die  Organisation  und  die  Kompetenz  der
Generalkontrolle  des  Staates,  desgleichen  die  Formation  ihres  Personals.

XI.  Teil.  Von  den  Kommunen  und  den  J  uristischen  Personen.

Art.  176.  Die  Kommunen  haben  ihre  Autonommie  gemäß  den  Bestimmungen
der  Gesetze.

Art.  177.  Für  die  Verwaltung  der  Kommunalangelegenheiten  bestehen  das
Kommunalgericht,  die  Kommunalkommission  und  der  Kommunalrat.

Art.  178.  Die  Kommunalwahlen  sind  direkt.

Art.  179.  Jeder  majorenne  montenegrinische  Staatsbürger,  der  Steuern  oder
Abgaben  zahlt,  hat  das  Stimmrecht  für  die  Kommunalwahlen.

Art.  180.  Die  Kommunalbehörden  haben  sich  neben  den  kommunalen  Angelegenheiten
  mit  denjenigen  Angelegenheiten  zu  befassen,  die  das  Gesetz  ihnen  mit  Rücksicht
auf  den  Staat  zuweist.

Art.  181.  Jeder  Bürger  und  jede  Immobilie  müssen  zu  einer  Kommune  gehören
und  alle  kommunalen  Lasten  tragen.

Art.  182.  Die  Kommune  kann  keine  Abgabe  ohne  Billigung  des  Kommunalrates
festsetzen.

Art.  183.  Die  Kommune  kann  ohne  Autorisation  des  Kommunalrates  keine
Anleihe  aufnehmen.

Art.  184.  Ein  Gesetz  stellt  in  jenen  Fällen  die  Billigung  der  legislativen  Gewalt
oder  der  Regierung  fest  und  ist  nötig  zur  Festsetzung  einer  Abgabe  oder  Aufnahme
einer  Anleihe.

Art.  185.  Die  Bezirke,  die  Kreise  und  die  Kommunen  können  Eigentum
erwerben.

Art.  186.  Man  kann  keine  neue  Kommune  bilden  oder  die  Grenzen  schon  bestehender
  Kommunen  ändern  ohne  Billigung  der  legislativen  Gewalt.

Art.  187.  Keine  juristische  Person  kann  ohne  Genehmigung  durch  den  Staat
existieren.

Art.  188.  Die  juristischen  Personen  können  Vermögen,  dae  die  staatlichen  und
kommunalen  Lasten  tragen  muß,  haben.