I.  Europa.  702  42.  Montenegro.

Art.  189.  Ein  Sondergesetz  soll  die  Organisation  und  die  Kompetenz  der  kommunalen
  Behörden  ordnen  und  die  Beziehungen,  die  zwischen  ihnen  und  den  staatlichen

  Behörden  bestehen.
XII.  Teil.  Vom  Staatsdienst.

Art.  190.  Alle  montenegrinischen  Staatsangehörigen  haben  die  gleichen  Rechte
auf  alle  Ämter  in  allen  Zweigen  des  Staatsdienstes,  vorausgesetzt,  daß  sie  den  von
der  Verfassung  und  den  Gesetzen  festgestellten  Bedingungen  genügen.

Ausländer  können  in  den  Staatsdienst  nur  auf  Grund  eines  Vertrages  aufgenommen
  werden.

Art.  191.  Für  die  Beförderung  der  Beamten  sind  maßgebend  ihre  Führung,  ihre
Fähigkeit  und  ihre  Kenntnisse.

Art.  192.  Jeder  Beamte  ist  für  seine  amtlichen  Handlungen  verantwortlich.

Art.  193.  Die  Beamten  schwören  bei  ihrem  Eintritt  in  den  Staatsdienst  dem
Fürsten  Gospodar  treu  und  gehorsam  zu  sein  und  die  Verfassung  und  die  Gesetze

gewissenhaft  zu  beobachten.
Art.  194.  Das  Gesetz  regelt  die  Verwendung,  das  Gehalt  der  Beamten  und  die

Rangordnung  im  Staatsdienst.

Art.  195.  Die  Beamten  haben  Anspruch  auf  ein  Ruhegehalt.

Das  Gesetz  bestimmt,  unter  welchen  Bedingungen  ein  Beamter  Anspruch  auf
ein  Ruhegehalt  haben  und  in  den  Ruhestand  versetzt  werden  kann.

Es  ist  ein  besonderer  Fonds  vorhanden,  gebildet  aus  Abzügen  für  Pensionen

der  Beamten,  ihrer  Witwen  und  Kinder.
Wofern  dieser  Fond  nicht  ausreicht,  soll  der  Schatz  den  Fehlbetrag  ergänzen.

XIV.  Teil.  Von  den  verfassungsmäßigen  Rechten  der  montenegrinischen  Staatsangehörigen.


Art.  196.  Alle  montenegrinischen  Staatsangehörigen  sind  vor  dem  Gesetze  gleich.

Art.  197.  Die  Verfassung  gewährleistet  einem  jeden  die  persönliche  Freiheit.

Art.  198.  Außer  in  den  durch  das  Gesetz  vorgesehenen  Fällen  kann  gegen
niemanden  eine  Anklage  erhoben  werden.

Art.  199.  Außer  in  den  durch  das  Gesetz  vorgesehenen  Fällen  darf  niemand  verhaftet

  oder  in  seiner  Freiheit  beschränkt  werden.
Art.  200.  Niemand  darf  verurteilt  werden  ohne  gehört  oder  auf  dem  gesetzlichen

  Wege  aufgefordert  worden  zu  sein,  sich  zu  verteidigen.
Art.  201.  Niemand  darf  von  einem  inkompetenten  Gerichtshofe  abgeurteilt

werden.
Art.  202.  Die  Strafen  können  nur  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  angedroht  und  nur

für  die  nach  dem  Gesetz  strafbaren  Handlungen  verhängt  werden.
Art.  203.  Die  Todesstrafe  für  die  nur  politischen  Delikte  ist  abgeschafft.
Ausgenommen  sind  die  Attentate  gegen  die  Person  des  Fürsten  Gospodar  und
gegen  die  Mitglieder  des  regierenden  Hauses.