I.  Europa.  -  703  -  42.  Montenegro.

Außerdem  sind  diejenigen  Fälle  ausgenommen,  in  denen  das  nur  politische  Delikt
von  einer  gemäß  dem  Gesetze  mit  Todesstrafe  bedrohten  Handlung  begleitet  wird,  und
diejenigen  Fälle,  die  nach  Militärrecht  mit  der  Todesstrafe  geahndet  werden.

Art.  204.  Die  Wohnung  der  montenegrinischen  Staatsangehörigen  ist  unverletzlich.
  Die  Behörde  kann  Haussuchungen  nur  in  den  gesetzlich  bestimmten
Fällen  und  Formen  vornehmen.

Art.  205.  Die  Strafe  der  Vermögenskonfiskation  ist  untersagt.  Allein  diejenigen
Objekte  dürfen  beschlagnahmt  werden,  die  das  Ergebnis  einer  strafbaren  Handlung
sind,  zur  Ausführung  dieser  strafbaren  Handlung  gedient  haben  oder  bestimmt  waren.

Art.  206.  Das  Eigentum,  welcher  Art  es  auch  sei,  ist  unverletzlich.

Art.  207.  Niemand  kann  gezwungen  werden,  sein  Eigentum  für  öffentliche
Zwecke  abzutreten;  das  Eigentumsrecht  darf  nur  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen
gegen  eine  Entschädigung  beschränkt  werden.

Art.  208.  Die  Gewissensfreiheit  ist  unbeschränkt.

Die  anerkannten  religiösen  Bekenntnisse  sind  frei  und  insoweit  durch  das  Gesetz
geschützt,  als  die  Ausübung  ihres  Kultus  nicht  die  öffentliche  Ordnung  und  die  Sittlichkeit
  verletzt.

Art.  209.  Jeder  montenegrinische  Staatsbürger  hat  das  Recht,  in  den  gesetzlichen
  Grenzen  seine  Meinung  durch  Wort,  Schrift,  Druck  und  bildliche  Darstellung
frei  zu  äußern.

Art.  210.  Die  Presse  ist  frei.

Die  Zensur,  die  Kaution,  jede  Präventivmaßregel,  die  die  Ausgabe,  den  Verkauf
und  die  Verbreitung  der  Schriften  und  Zeitungen  verhindern  könnten,  sind  außer
in  den  durch  das  Gesetz  über  die  Presse  bestimmten  Fällen  untersagt.

Art.  211.  Das  Brief-  und  Telegrammgeheimnis  ist  unverletzlich  außer  im  Kriegsfalle
  oder  bei  einer  gerichtlichen  Untersuchung.

Art.  212.  Die  Bürger  sind  berechtigt,  sich  in  Friedenszeiten  den  gesetzlichen
Bestimmungen  gemäß  zu  versammeln.

Art.  213.  Die  Bürger  haben  das  Recht,  sich  zu  solchen  Zwecken,  welche  den
Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,  in  Gesellschaften  zu  vereinigen.

Art.  214.  Die  Bürger  haben  das  Recht,  gegen  ein  ungesetzlichesVorgehen  der
Behörden  Klage  zu  erheben.

Art.  215.  Jedem  Bürger  steht  es  frei,  auf  die  montenegrinische  Staatsangehörigkeit
  zu  verzichten,  nachdem  er  seiner  Militärpflicht  genügt  und  diejenigen  Verpflichtungen,
  die  er  etwa  gegenüber  dem  Staat  oder  Privatpersonen  hat,  erfüllt  hat.

Art.  216.  Die  auf  montenigrinischem  Gebiet  domizilierten  Ausländer  genießen
den  Schutz  der  montenigrinischen  Gesetze  für  ihre  Person  und  ihr  Vermögen.

Sie  sind  verpflichtet,  die  kommunalen  und  staatlichen  Lasten  zu  tragen,  soweit
dem  nicht  internationale  Verträge  widersprechen.

Art.  217.  Die  Auslieferung  ist  nur  bei  rein  politischen  Delikten  zulässig.

XV.  Teil.  Von  der  Staatsverfassung.
Art.  218.  Die  Staatsverfassung  darf  weder  ganz  noch  teilweise  aufgehoben
werden.