I.  Europa.  704  42.  Montenegro.

Der  Antrag,  die  Staatsverfassung  zu  ändern,  zu  vervollständigen  oder  auszulegen
  kann  nur  vom  Füsten  Gospodar  oder  von  der  Skupschtina  gemacht  werden.

Art.  219.  Ein  solcher  Antrag  muß  die  zu  ändernden,  zu  vervollständigenden
oder  auszulegenden  Artikel  gesondert  anführen.

Art.  220.  Damit  ein  Antrag  auf  Änderung,  Ergänzung  oder  Auslegung  der
Staatsverfassung  angenommen  wird,  muß  er  von  zwei  Dritteln  der  anwesenden  Abgeordneten
  votiert  werden,  und  zwar  muß  in  zwei  aufeinander  folgenden  ordnungsmäßigen
  Sitzungen  die  Skupschtina  den  gleichen  Beschluß  fassen.

Art.  221.  1.  Biszur  Vorlage  der  in  gegenwärtiger  Verfassung  vorgesehenen  Gesetzentwürfe

  bleiben  die  geltenden  Gesetze  insoweit  in  Kraft,  als  sie  nicht  im  Widerspruch
mit  den  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verfassung  stehen.
2.  Die  Fürstliche  Regierung  wird  auf  Grund  der  gegenwärtigen  Verfassung
die  notwendigen  Gesetzentwürfe  vorbereiten,  die,  vom  Staatsrat  geprüft  und  vom
Fürst  Gospodar  genehmigt,  solange  als  provisorische  Gesetze  in  Geltung  stehen,  bis
die  Skupschtina  über  sie  verhandelt  und  sie  in  ihren  ordentlichen  Sitzungen  votiert
haben  wird.

Die  Fürstliche  Regierung  wird  zunächst  herstellen

1.  Einen  Gesetzesentwurf  bezgl.  der  Abgeordnetenwahl,  der  nur  Anwendung
finden  soll  auf  die  Wahlen  für  die  erste  parlamentarische  Periode.

2.  Einen  Gesetzesentwurf  bezgl.  der  Geschäftsordnung  der  Skupschtina.

3.  Einen  Gesetzesentwurf  bezgl.  der  ministeriellen  Verantwortlichkeit.

Diese  drei  Entwürfe  sollen,  nachdem  sie  im  Staatsrate  erörtert  und  vom  Fürsten
Gospodar  sanktioniert  worden  sind,  provisorisch  bis  zur  ordentlichen  Session  der
Skupschtina  in  Kraft  treten.
3.  Der  Staatsrat  in  seiner  gegenwärtigen  Form  wird  beseitigt  und  der  Fürst
Gospodar  kann  ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verfassung
den  Präsidenten  und  die  Mitglieder  des  Staatsrates  ernennen.  Der  so  konstituierte
Staatsrat  wird  die  durch  die  gegenwärtige  Verfassung  vorgesehenen  Funktionen  spätestens
  bis  zum  Ende  der  zweiten  ordentlichen  parlamentarischen  Periode  ausüben.
Sodann  wird  die  Ernennung  des  Präsidenten  und  der  Mitglieder  des  Staatsrates  den
Art.  118  und  119  gegenwärtiger  Verfassung  entsprechend  erfolgen.
4.  Der  oberste  Gerichtshof  und  die  Bezirksgerichte  sollen  im  Bedürfnisfalle
ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verfassung  bis  spätestens
zum  Ende  der  zweiten  ordentlichen  parlamentarischen  Periode  ergänzt  werden,  nach
dieser  Zeit  können  diejenigen,  die  nicht  die  durch  gegenwärtige  Verfassung  vorgesehenen
Qualifikationen  haben,  ihre  Funktionen  nicht  mehr  ausüben.
5.  Die  Ernennung  des  Präsidenten  und  der  Mitglieder  der  Generalkontrolle
des  Staates  muß  gemäß  den  Bestimmungen  der  vorliegenden  Verfassung  spätestens
vor  dem  Ende  der  zweiten  parlamentarischen  Periode  bewirkt  werden.
6.  Die  folgenden  Gesetze  werden  der  Skupschtina  in  ihrer  ersten  gewöhnlichen
Session  vorgelegt  werden:

Das  Gesetz  über  das  Budget  des  Staates.

:Das  Gesetz  über  die  Geschäftsordnung  der  Skupschtina.