I.  Europa.  705  42,  Montenegro.

Das  Gesetz  über  die  ministerielle  Verantwortlichkeit  und  andere  für  das  Inkrafttreten
  der  gegenwärtigen  Verfassung  durchaus  nötige.

Art.  222.  Die  gegenwärtige  Verfassung  tritt  in  Kraft  am  6./19.  Dezember  1905.

Wir  befehlen  allen  unsern  Ministern,  die  gegenwärtige  Verfassung  zu  veröffentlichen
  und  ihre  Beobachtung  zu  überwachen,  den  Behörden,  sie  anzuwenden  und  jedermann,
  sich  nach  ihr  zu  richten.

Cettigne,  am  Tage  des  hl.  Nikolaus  1905.

Nicolaus.

43.  Niederlande.

Von  Herrn  Kurt  SELL  in  Berlin.

Die  Niederlande  erhielten  nach  der  Wiederherstellung  des  Königtums  ihre  erste  Verfassung
  im  Jahre  1815.

Revisionen  dieser  Verfassungsurkunde  wurden  1848  und  1887  vorgenommen.  Der  weiter
unten  folgende  Text  enthält  den  Wortlaut  der  jetzt  geltenden  Verfassungsurkunde  vom  6.  November
  1887,  wie  er  durch  Verfügung  Wilhelms  III.,  von  Gottes  Gnaden  Königs  der  Niederlande,
Prinzen  von  Oranien-Nassau,  Großherzogs  von  Luxemburg  usw.  usw.  am  15.  November  1887
feierlich  veröffentlicht  worden  ist.

Nach  dieser  Verfassung  ist  Holland  eine  konstitutionelle  Erbmonarchie.
  Die  vollziehende  Gewalt  steht  ausschließlich  dem  König  zu,  der  sie  durch  acht  Ministerien
(Inneres,  Auswärtige  Angelegenheiten,  Finanzen,  Justiz,  Verwaltung  zum  Schutz  gegen  Wassergefahr,
  Handel  und  Industrie,  Landheer,  Marine,  Kolonien)  ausüben  läßt.  Die  gesetzgebende
Gewalt  wird  vom  König  gemeinsam  mit  dem  Parlament,  das  aus  zwei  Kammern  besteht,  ausgeübt.

Das  Königreich  ist  in  11  Provinzen  und  1123  Gemeinden  eingeteilt,  die  sich  einer‘  weitgehenden
  Selbständigkeit  in  der  inneren  Verwaltung  erfreuen.

I.  Offizielle  Publikationen:

.  Staatsalmanak  voor  het  Koningrijk  der  Nederlanden,  1907

.  Staatsbegrooting  voor  het  dienstjaar  1908.  ’s  Gravenhage.

.  Report  by  Mz.  Sydney  Locock,  Serretary  of  Legation,  on  land  laws  and  landed  property,
dated  the  Hague,  December  20,  1869;  in  „Reports  from  H.  M.’s  Representatives  respecting
the  Tenure  of  Land  in  the  several  countries  of  Europe‘.  London,  1870.

I.  Private  Publikationen:

1.  Amicis,  Holland,  London,  1883.

2.  Een  Halve  Eeuw,  1848—98.  The  Hague,  1898.

3.  Loos,  Organisation  de  l’enseignement  secondaire  dans  le  Royaume  des  Pays-Bas.

4.  Tripels,  code  politique  des  Pays-Bas,  Maestricht,  1883.

1)

6

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.Meldrum,  Holland  and  the  Hollanders.  London,  1893.

.  Metin,  Pays-Bas  et  Belgique,  in  „Histoire  Gen6rale“,  herausgegeben  von  E.  Lavisse  und
A.  Kambaud.  Band  11.  Paris  1899.

7.  Murray  ’s  Handbook  for  Holland  and  Belgium.  London.

Verfassungsurkunde  des  Königreichs  der  Niederlande.

I.  Kapitel.  Das  Reich  und  seine  Bewohner.

Art.  1.  Das  Königreich.der  Niederlande  besteht  aus  dem  in  Europa  belegenen

Gebiet  und  aus  den  Kolonien  und  Besitzungen  in  anderen  Erdteilen.
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