I.  Europa.  706  43.  Niederlande.

Art.  2.  Diese  Verfassung  bezieht  sich,  soweit  nicht  ausdrücklich  anderes  bestimmt
  ist,  nur  auf  das  in  Europa  belegene  Gebiet.  Das  Wort  ‚Königreich‘  in  den
folgenden  Artikeln  bedeutet  nur  das  in  Europa  belegene  Königreich.

Art.  3.  Durch  Gesetz  können  die  Provinzen  und  Gemeinden  vereinigt,  geteilt
und  sonst  neu  formiert  werden.

Nur  durch  Gesetz  können  die  Grenzen  des  Staats,  der  Provinzen,  der  Gemeinden
abgeändert  werden.

Art.  4.  Jeder,  der  sich  im  Gebiet  des  Königreichs  aufhält,  hat  ein  gesetzliches
Recht  auf  den  Schutz  seiner  Person  und  seines  Vermögens.  Durch  Gesetz  werden
die  Zulassung  und  Ausweisung  vom  Fremden  sowie  die  allgemeinen  Bedingungen
bestimmt,  unter  denen  Auslieferungsverträge  mit  fremden  Staaten  abgeschlossen
werden  können.

Art.  5.  Jedem  Niederländer  ist  jedes  öffentliche  Amt  zugänglich.

Fremde  dürfen  nur  gemäß  den  gesetzlichen  Voraussetzungen  zu  öffentlichen
Ämtern  zugelassen  werden.

Art.  6.  _  Durch  Gesetz  wird  bestimmt,  wer  Niederländer,  d.  h.  Staatsangehöriger
  ist.

Fremde  werden  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  naturalisiert.  Durch  Gesetz  werden
die  Folgen  der  Naturalisation  für  den  Ehegatten  und  die  minderjährigen  Kinder  der
Naturalisierten  bestimmt.

Art.  .  Niemand  braucht  zur  Veröffentlichung  seiner  Gedanken  und
Meinungen  eine  vorherige  Genehmigung,  vorbehaltlich  der  durch  Gesetz  begründeten
Verantwortlichkeit.

Art.  8.  Jeder  kann  sich  schriftlich  mit  Petitionen  an  die  zuständigen  Behörden
wenden.

Jede  Petition  muß  vom  Bittsteller  unterschrieben  sein.  Die  Unterschrift  eines
anderen  ist  nur  auf  Grund  schriftlicher,  beizufügender  Vollmacht  zulässig.

Die  gesetzgebenden  Körperschaften  können  Adressen  an  die  zuständigen  Behörden
  richten,  aber  nur  bezüglich  der  ihrer  Zuständigkeit  unterliegenden  Materien.

Art.  9.  Die  Staatsbürger  haben  das  Recht,  Vereine  zu  gründen  und  Versammlungen
  abzuhalten.

Durch  Gesetz  werden  die  im  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung  erforderlichen
hierauf  bezüglichen  Bestimmungen  erlassen.

II.  Kapitel.  Der  König.
I.  Abschnitt.  Die  Thronfolge.

Art.  10.  Die  Krone  des  Königreichs  der  Niederlande  ist  und  bleibt  in  den
Händen  seiner  Majestät  Friedrich  Wilhelm  Prinzen  von  Oranien-Nassau  und  vererbt
sich  auf  seine  legitimen  Deszendenten  gemäß  den  folgenden  Bestimmungen.

Art.  11.  Im  Falle  der  Thronfolge  geht  die  Krone  auf  seine  Söhne  und  männlichen
Deszendenten  nach  dem  Recht  der  Primogenitur  über,  und  zwar  in  der  Weise,  daß  im
Falle  des  Vorhersterbens  eines  Berechtigten  dessen  Söhne  und  männliche  Deszendenten
in  der  Weise  eintreten,  daß  die  Krone  nie  auf  eine  jüngere  Linie  übergeht,  solange  es
in  der  älteren  Linie  einen  männlichen  Deszendenten  gibt.