I.  Europa.  707  43.  Niederlande.

Art.  12.  Im  Falle  des  Fehlens  von  Nachfolgern  im  Sinne  des  vorhergehenden
Artikels  geht  die  Krone  nach  dem  Recht  der  Primogenitur  auf  die  lebenden  Töchter
des  verstorbenen  Königs  über.

Art.  13.  Fehlen  auch  solche  Töchter,  so  geht  die  Krone  auf  die  Töchter  der
männlichen  Linie  des  verstorbenen  Königs,  im  Falle  des  Fehlens  von  Töchtern  und
ihrer  Abkömmlinge  auf  die  weiblichen  Linien  über.

In  allen  diesen  Fällen  geht  die  ältere  Linie  der  jüngeren  Linie  vor,  der  männliche
Zweig  dem  weiblichen,  der  ältere  dem  jüngeren,  und  in  jedem  Zweig  gehen  die  Männer
den  Frauen  und  die  Älteren  den  Jüngeren  vor.

Art.  14.  Im  Falle  des  Fehlens  eines  Nachfolgers,  der  gemäß  den  3  vorhergehenden
  Artikeln  berufen  wäre,  geht  sie  auf  die  Prinzessin  über,  die  durch  Geburt  dem
Hause  Oranien-Nassau  angehört  und  in  der  Linie  des  hochseligen  Königs  Wilhelm
Friedrich,  Fürsten  von  Oranien-Nassau  dem  letzten  verstorbenen  König  am  nächsten
verwandt  ist.

Ist  der  Grad  der  Verwandtschaft  gleich,  so  geht  die  ältere  vor.

Wenn  die  Verwandte  des  Königs  vor  ihm  stirbt,  so  treten  ihre  Deszendenten
an  ihre  Stelle.  Aber  die  männliche  Linie  geht  der  weiblichen  vor,  die  ältere  der  jüngeren
und  in  jeder  Linie  der  männliche  Zweig  dem  weiblichen,  der  ältere  dem  jüngeren,  in
jedem  Zweig  die  Männer  den  Frauen  und  die  Älteren  den  Jüngeren.

Art.  15.  Im  Falle  des  Fehlens  eines  Thronfolgers,  der  gemäß  den  vorhergehenden
4  Artikeln  berufen  wäre,  geht  sie  auf  die  männlichen  legitimen  Deszendenten  der
Prinzessin  Caroline  von  Oranien  über,  Schwester  des  hochseligen  Fürsten  von  Nassau-Weilburg.


Art.  16.  In  bezug  auf  die  Thronfolge  steht  der  Verzicht  auf  die  Krone  deni
Tode  gleich.

Art.  17.  Ein  Kind,  das  im  Moment  des  Todes  des  Königs  bereits  erzeugt  ist,
wird  in  bezug  auf  das  Thronfolgerecht  als  bereits  geboren  betrachtet.

Ein  totgeborenes  Kind  wird  als  nie  vorhanden  angesehen.

Art.  18.  Von  der  Thronfolge  ausgeschlossen  sind  sowohl  sie  selber  wie  ihre
Deszendenten,  alle  Kinder  aus  einer  Ehe,  die  ein  König  oder  eine  Königin  ohne  Zustimmung
  des  Landtags  oder  die  ein  Prinz  oder  eine  Prinzessin  des  regierendes  Hauses
ohne  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Zustimmung  geschlossen  hat.

Durch  das  Eingehen  einer  derartigen  Ehe  verzichtet  eine  Königin  auf  die  Krone,
und  eine  Prinzessin  verliert  ihr  Recht  auf  die  Krone.

Wenn  die  Krone,  sei  es  im  Wege  der  Thronfolge,  sei  es  gemäß  den  Art.  15,  19,
20,  21,  auf  ein  anderes  regierendes  Haus  übergegangen  ist,  so  sind  obige  Bestimmungen
nur  auf  solche  Ehen  anwendbar,  die  nach  dem  Übergang  der  Krone  geschlossen  sind.

Art.  19.  Wenn’besondere  Umstände  eine  Änderung  oder  Vervollständigung  der
Thronfolgeordnung  nötig  machen,  so  hat  der  König  ein  Vorschlagsrecht.  Der  Landtag
wird  zu  diesem  Zweck  in  doppelter  Anzahl  einberufen  und  berät  und  entscheidet  in
Plenarversammlung.

Art.  20.  Wenn  gemäß  der  Verfassung  kein  Thronerbe  vorhanden  ist,  so  wird
er  durch  ein  Gesetz  ernannt,  das  der  König  vorschlägt.  Der  Landtag  wird  zu  diesem

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