I.  Europa.  708  43.  Niederlande.

Zweck  in  doppelter  Anzahl  berufen  und  berät  und  entscheidet  darüber  in  Plenarversammlung.


Art.  21.  Wenn  beim  Tode  des  Königs  kein  Thronerbe  vorhanden  ist,  so  geschieht
  die  Ernennung  durch  den  Landtag  direkt  in  Plenarversammlung.  Er  wird
zu  diesem  Zweck  in  doppelter  Anzahl  einen  Monat  nach  dem  Tage  des  Todes  berufen.

Art.  22.  Alle  Bestimmungen  betreffend  die  Thronfolge  sind  auf  die  Deszendenten
  des  ersten  Königs,  auf  den  die  Krone  übergeht,  gemäß  den  beiden  vorhergehenden
  Artikeln  in  der  Weise  anwendbar,  daB  ein  neues  regierendes  Haus  durch  den
beginnt,  in  dessen  Person  die  Thronfolge  eintritt,  ebenso  wie  es  mit  dem  Hause  Oranien-Nassau
  gemäß  Art.  10  durch  den  König  Wilhelm  Friedrich  Prinz  von  Oranien-Nassau
geschieht.

Dieselbe  Bestimmung  ist  im  Falle  des  Art.  15  auf  die  dort  erwähnten  Deszendenten
  der  Prinzessin  C'aroline  von  Oranien  anwendbar.  Sie  ist  auch  auf  Deszendenten
einer  zur  Thronfolge  berufenen  Frau  in  der  Weise  anwendbar,  daß  die  Thronfolge
nur  dann  in  der  Linie  der  Frau  weitergeht,  wenn  andere  Deszendenten  fehlen.

Art.  23.  Der  König  darf  keine  ausländische  Krone  tragen,  außer  der  von
Luxemburg.

In  keinem  Fall  darf  sich  der  Sitz  der  Regierung  außerhalb  des  Königreichs
befinden.

I.  Abschnitt.  Das  Einkommen  der  Krone.

Art.  24.  Außer  den  Erträgen  der  Domänen,  die  durch  Gesetz  vom  26.  August
1822  abgetreten  und  durch  den  König  dem  Staat  im  Jahre  1848  als  Domänen  der  Krone
wieder  hergestellt  sind,  bezieht  der  König  eine  jährliche  Zivilliste  aus  der  Staatskasse,
deren  Betrag  bei  jeder  Thronbesteigung  durch  Gesetz  bestimmt  wird.

Art.  25.  Sommer-  und  Winterresidenzen  werden  dem  König  zur  Verfügung
gestellt.  Doch  darf  deren  Unterhalt  50  000  Fl.  nicht  überschreiten.

Art.  26.  Der  König  und  der  Prinz  von  Oranien  sind  von  jeder  persönlichen
Steuer  befreit.  Allen  anderen  Abgaben  sind  sie  unterworfen.

Art.  27.  Der  König  regiert  sein  Haus  nach  seinem  Ermessen.

Art.  28.  Die  Apanage  einer  Königin-Witwe  beträgt  während  ihrer  Witwenzeit
150  000  Fl.

Art.  29.  Der  älteste  Sohn  des  Königs  oder  seiner  männlichen  Deszendenten,
welcher  voraussichtlicher  Erbe  der  Krone  ist,  ist  der  erste  Untertan  des  Königs  und
trägt  den  Titel  „Prinz  von  Oranien““.

Art.  30.  Der  Prinz  von  Oranien  bezieht  in  dieser  Eigenschaft  vom  vollendeten
18.  Lebensjahr  an  eine  jährliche  Apanage  von  100  000  Fl.;  diese  Apanage  erhöht  sich
auf  200  000  Fl.,  wenn  er  eine  gesetzlich  genehmigte  Ehe  eingeht.

III.  Abschnitt.  Die  Vormundschaft  über  den  König.

Art.  31.  Der  König  wird  mit  vollendetem  18.  Lebensjahre  volljährig.  Des
gelbe  gilt  für  den  Prinzen  von  Oranien,  wenn  er  zur  Regentschaft  berufen  wird.

Art.  32.  Die  Vormundschaft  über  den  minderjährigen  König  wird  durch  ein
Gesetz  geregelt,  welches  gleichzeitig  den  Vormund  oder  die  Vormünder  bestimmt.