T.  Europa.  709  43.  Niederlande,

Der  Landtag  berät  und  beschließt  in  Plenarversammlung  über  den  Entwurf  dieses
Gesetzes.

Art.  33.  Dieses  Gesetz  wird  schon  während  des  Lebens  des  Königs  für  den  Fall
der  Minderjährigkeit  seines  Nachfolgers  beschlossen.  Wenn  diese  Maßnahme  nicht
getroffen  worden  ist,  so  werden  einige  der  nächsten  Verwandten  des  minderjährigen
Königs  nach  Möglichkeit  betreffs  der  Vormundschaft  gehört  werden.

Art.  34.  Jeder  Vormund  leistet  vor  seinem  Amtsantritt  in  einer  Plenarsitzung
  des  Landtags  in  die  Hand  des  Präsidenten  folgenden  Eid:  „Ich  schwöre  dem
König  Treue;  ich  schwöre,  getreulich  alle  Pflichten  zu  erfüllen,  die  mir  die  Vormundschaft
  auferlegt  und  besonders  dem  König  die  gewissenhafte  Befolgung  der  Verfassung
und  Liebe  zu  seinem  Volke  einzuflößen.  So  wahr  mir  Gott  helfe.“

Art.  35.  Wenn  der  König  sich  außerstande  befindet  zu  regieren,  so  wird
die  Sorge  für  seine  Person  gemäß  den  Vorschriften  über  die  Vormundschaft  für  einen
minderjährigen  König  nach  Art.  32  gehandhabt.

IV.  Abschnitt.  Die  Regentschaft.

Art.  36.  Während  der  Minderjährigkeit  des  Königs  wird  die  königliche  Gewalt
durch  einen  Regenten  ausgeübt.

Art.  37.  Der  Regent  wird  durch  ein  Gesetz  ernannt,  welches  zu  gleieher  Zeit
die  Nachfolge  in  die  Regentschaft  bis  zur  Großjährigkeit  des  Königs  regeln  kann.
Über  diesen  Gesetzentwurf  berät  und  entscheidet  der  Landtag  in  einer  Plenarsitzung.

Schon  zu  Lebzeiten  des  regierenden  Königs  wird  über  das  Gesetz  abgestimmt,
wenn  sein  Nachfolger  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Thronfolge  voraussichtlich  minderjährig
  sein  wird.

Art.  38.  Die  Königliche  Gewalt  geht  in  gleicher  Weise  auf  einen  Regenten  über,
wenn  der  König  unfähig  ist,  zu  regieren.  Wenn  die  vereinigten  Chefs  der  Ministerien
der  Meinung  sind,  daß  dieser  Fall  vorliege,  so  teilen  sie  diese  Ansicht  dem  Staatsrat
mit  mit  der  Bitte,  binnen  einer  bestimmten  Frist  seine  Ansicht  zu  äußern.

Art.  39.  Wenn  sie  nach  Ablauf  der  Frist  bei  ihrer  Meinung  beharren,  berufen
sie  den  Landtag  in  Plenarsitzung  und  teilen  ihm  den  vorliegenden  Fall  sowie  die  Ansicht
  des  Staatsrats  mit.

Art.  40.  Wenn  der  Landtag  in  Plenarsitzung  der  Ansicht  ist,  daß  der  in  Art.  38
erörterte  Fall  vorliege,  so  erklären  sie  das  durch  einen  Beschluß,  der  auf  Anordnung
des  in  Art.  108  bezeichneten  Präsidenten  veröffentlicht  wird  und  mit  dem  Tage  seiner
Veröffentlichung  in  Kraft  tritt.

Art.  41.  Wenn  in  dem  Fall  des  Art.  38  der  Prinz  von  Oranien  das  18.  Lebensjahr
  vollendet  hat,  so  ist  er  der  gesetzmäßige  Regent.

Art.  42.  Wenn  ein  Prinz  von  Oranien  nicht  vorhanden  ist,  oder  der  Prinz  vo:
Öranien  das  18.  Jahr  noch  nicht  vollendet  hat,  so  wird  für  die  Regentschaft  gemäß
Art.  37  bis  zu  der  Zeit  gesorgt,  in  der  er  das  18.  Lebensjahr  erreicht  hat.

Art.  43.  Wenn  der  Regent  die  Regentschaft  antritt,  leistet  er  in  der  Plenarsitzung
  des  Landtags  folgenden  Eid:  ‚Ich  schwöre  dem  König  Treue.  Ich  schwöre,
daß  ich  in  der  Ausübung  der  Königlichen  Gewalt,  solange  der  König  minderjährig