I.  Europa.  710  43.  Niederlande.

ist  (solange  der  König  außerstande  ist  zu  regieren),  immer  die  Verfassung  beobachten
will.  Ich  schwöre,  mit  meiner  ganzen  Kraft  die  Unabhängigkeit  und  Unversehrheit
des  Königreichs  zu  verteidigen  und  zu  bewahren,  die  öffentliehe  und  persönliche  Freiheit
und  die  Rechte  aller  Untertanen  des  Königs  zu  schützen  und  zur  Aufrechterhaltung
des  öffentlichen  Wohles  alle  mir  zur  Verfügung  stehenden  Mittel  zu  verwenden,  wie
es  ein  guter  und  getreuer  Regent  tun  muß.  Das  schwöre  ich,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“

Art.  44.  Wenn  ein  Regent  unfähig  wird,  die  Regentschaft  auszuüben,  so  greifen
die  Art.  38,  39  und  40  Platz.  Wenn  die  Nachfolge  in  die  Regentschaft  nicht  geregelt
ist,  so  greift  Art.  37,  Abs.  1  Platz.

Art.  45.  Die  Königliche  Gewalt  wird  durch  den  Staatsrat  ausgeübt:

1.  Im  Falle  des  Todes  des  Königs,  solange  nicht  für  eine  Nachfolge  gemäß
Art.  21  gesorgt  ist,  solange  kein  Regent  für  den  minderjährigen  Thronerben  ernannt
ist,  solange  der  Thronerbe  oder  der  Regent  abwesend  ist.

2.  Im  Falle  der  Art.  40  und  44,  solange  der  Regent  fehlt  oder  abwesend  ist,  und
im  Falle  des  Todes  des  Regenten,  solange  der  Nachfolger  noch  nicht  ernannt  ist  oder
die  Regentschaft  noch  nicht  angetreten  hat.

3.  Im  Falle  einer  Ungewißheit  über  die  Thronfolge,  und  wenn  der  Regent  fehlt
oder  abwesend  ist.

Diese  Einrichtung  hört  auf,  sobald  der  wirkliche  Thronerbe  oder  der  Regent
sein  Amt  angetreten  hat.

Sobald  eine  Regentschaft  notwendig  ist,  schlägt  der  Staatsrat  ein  Gesetz  in
folgender  Frist  vor:  In  den  Fällen  unter  Nr.  1  und  2  innerhalb  eines  Monats,  nach  der
Übernahme  der  königlichen  Gewalt;  im  Fall  Nr.  3  innerhalb  eines  Monats,  nachdem
die  Thronfolge  aufgehört  hat  ungewiß  zu  sein.

Art.  46.  Beider  Ernennung  des  Regenten  oder  der  Übernahme  der  Regentschaft
durch  den  Prinzen  von  Oranien  bestimmt  ein  Gesetz  die  Summe,  welche  für  die  Ausgaben
  der  Regentschaft  notwendig  ist.

Die  Höhe  dieser  Summe  darf  während  der  Dauer  einer  Regentschaft  nicht
geändert  werden.

Art.  47.  Sobald  der  in  Art.  38  vorgesehene  Zustand  aufgehört  hat,  erklärt  der
Landtag  das  in  Plenarsitzung  durch  einen  Besehluß,  der  durch  den  Präsidenten  veröffentlicht
  wird.

Art.  48.  Über  diesen  Beschluß  wird  auf  Vorschlag  des  Regenten  oder  von
wenigstens  20  Mitgliedern  des  Landtags  abgestimmt.  Diese  Mitglieder  übermitteln
ihren  Vorschlag  dem  Präsidenten  der  I.  Kammer,  der  sofort  die  beiden  Kammern  in
Plenarsitzung  beruft.

Wenn  die  Sitzung  der  Kammern  geschlossen  ist,  können  die  Mitglieder  die  Berufung
  selbständig  veranlassen.

Art.  49.  Die  Chefs  der  Ministerien  und  der  Vormund  oder  die  Vormünder  sind
verpflichtet,  den  Kammern  des  Landtags  auf  Wunsch  über  den  Zustand  des  Königs
oder  des  Regenten  jederzeit  Auskunft  zu  erteilen.

Art.  94  Abs.  3  ist  auch  auf  die  Vormünder  anwendbar.