I.  Europe.  211  43.  Niederlande.

Art.  50.  Sofort  nach  der  Veröffentlichung  des  in  Art.  47  erwähnten  Beschlusses
übernimmt  der  König  die  Regierung  wieder.

V.  Abschnitt.  Die  Einführung  des  Königs.

Art.  51.  Nachdem  der  König  die  Regierung  übernommen  hat,  leistet  er
feierlich  den  Eid  und  wird  sobald  wie  möglich  in  öffentlicher  Plenarsitzung  des  Landtags
  in  Amsterdam  in  sein  Amt  eingeführt.

Art.  52.  In  dieser  Sitzung  leistet  der  König  folgenden  Eid  auf  die  Verfassung:
Ich  schwöre  dem  niederländischen  Volke,  stets  die  Verfassung  zu  beobachten  und  zu
wahren.  Ich  schwöre,  mit  aller  meiner  Kraft  die  Unabhängigkeit  des  Königreichs  der
Niederlande  zu  verteidigen,  die  öffentliche  und  persönliche  Freiheit  und  die  Rechte  aller
meiner  Untertanen  zu  schützen  und  zum  Schutz  des  öffentlichen  Wohles  alle  Mittel
anzuwenden,  die  mir  die  Gesetze  zur  Verfügung  stellen,  wie  es  ein  guter  König  tun  muß.
So  wahr  mir  Gott  helfe!“

Art.  53.  Nach  der  Leistung  des  Eides  wird  der  König  in  derselben  Sitzung  des
Landtages  in  sein  Amt  eingeführt.  Der  Präsident  spricht  folgende  Erklärung,  welche
er  und  alle  Mitglieder  durch  einen  Eid  bekräftigen:

„Wir  nehmen  Euch  auf  und  führen  Euch  als  König  in  Euer  Amt  ein  im  Namen
des  niederländischen  Volkes  und  gemäß  der  Verfassung.  Wir  schwören,  daß  wir  Eure
Unverletzlichkeit  und  die  Rechte  Eurer  Krone  aufrecht  erhalten  werden.  Wir  schwören,
alles  zu  tun,  was  ein  guter  und  getreuer  Landtag  tun  muß.  So  wahr  uns  Gott  helfe.“

VI  Abschnitt.  Die  königliche  Gewalt.

Art.  54.  Der  König  ist  unverletzlich;  verantwortlich  sind  die  Minister.

Art.  55.  Die  vollziehende  Gewalt  steht  dem  König  zu.

Art.  56.  Der  König  bestimmt  die  allgemeinen  Verwaltungsmaßregeln.  Die
Strafen  dürfen  nur  auf  Grund  Gesetzes  festgesetzt  werden.

Art.  57.  Der  König  hat  die  Oberleitung  in  auswärtigen  Angelegenheiten.

Art.  58.  Der  König  erklärt  Krieg;  er  benachrichtigt  davon  sofort  die  beiden
Kammern  des  Landtags,  indem  er  gleichzeitig  die  im  Interesse  des  Staates  zulässigen
Mitteilungen  macht.

Art.  59.  Der  König  schließt  und  ratifiziert  alle  Verträge  mit  ausländischen
Staaten.  Er  teilt  den  beiden  Kammern  des  Landtags  den  Inhalt  dieser  Verträge  mit,
soweit  das  Interesse  des  Staats  es  zuläßt.  Verträge,  welche  eine  Veränderung  des
Territoriums  des  Staates  bedingen  oder  dem  Königreich  pekuniäre  Verpflichtungen
auferlegen  oder  andere  gesetzliche  Rechte  betreffen,  können  vom  König  nur  mit  Zustimmung
  des  Landtags  ratifiziert  werden.

Art.  60.  Der  König  hat  den  Oberbefelhi  über  Landheer  und  Marine.  Die
Offiziere  werden  durch  ihn  ernannt.  Befördert,  entlassen  und  zur  Disposition  gestellt
werden  sie  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen.

Art.  61.  Der  König  hat  die  Oberverwaltung  über  die  Kolonien  und  Besitzungen
in  anderen  Erdteilen.

Das  dort  geltende  Münzsystem  wird  durch  ihn  geregelt.