I.  Europa.  712  43.  Niederlande.

Art.  62.  Der  König  läßt  alljährlich  dem  Landtag  einen  detaillierten  Bericht
über  die  Verwaltung  und  Lage  der  Kolonien  zukommen.

Art.  63.  Der  König  hat  die  Oberleitung  der  Finanzen.  Er  bestimmt  das  Gehalt
sämtlicher  Beamten,  die  aus  der  Staatskasse  bezahlt  werden.

Das  Gesetz  bestimmt  das  Gehalt  des  Staatsrates,  der  Oberrechnungskammer  und
der  richterlichen  Beamten.  Die  Pensionen  der  Beamten  werden  gesetzlich  bestimmt.

Art.  64.  Der  König  hat  das  Recht,  Geld  zu  prägen.  Er  kann  sein  Bildnis  darauf
prägen  lassen.

Art.  65.  Der  König  verleiht  den  Adelsrang.  Kein  Niederländer  darf  einen  ausländischen
  Adel  annehmen.

Art.  66.  Die  Orden  werden  auf  Vorschlag  des  Königs  durch  Gesetz  bestimmt.

Art.  67.  Der  König,  und  mit  Zustimmung  des  Königs,  die  Prinzen  des  Königlichen
  Hauses  können  ausländische  Orden  annehmen,  an  die  keine  Verpflichtung
gebunden  ist.

Art.  68.  Der  König  hat  das  Recht  der  Begnadigung.  Er  übt  dies  Recht  aus,
nachdem  er  die  Ansicht  des  Richters  eingefordert  hat.

Amnestie  und  Abolition  können  nur  durch  Gesetz  gewährt  werden.

Art.  69.  Ausgaben  in  bezug  auf  die  Ausführung  der  Gesetze  kann  der  König
nur  mit  gesetzlicher  Zustimmung  bewilligen.

Ast.  70.  Der  König  urteilt  über  alle  Verwaltungsstreitigkeiten,  die  zwischen
den  Provinzen,  zwischen  den  Provinzen  und  den  Gemeinden,  zwischen  mehreren
Gemeinden,  zwischen  Gemeinden  und  Wassergenossenschaften  entstehen,  wenn  nicht
diese  Streitigkeiten  zur  Kategorie  der  in  Art.  153  erwähnten  Art  gehören  oder  deren
Entscheidung  nach  Art.  154  dem  ordentlichen  Richter  oder  dem  Verwaltungsgericht
übertragen  ist.

Art.  71.  Der  König  bringt  beim  Landtag  die  Gesetzentwürfe  ein  oder  läßt  sie
geeignete  Gesetzentwürfe  machen.  Er  hat  das  Recht,  die  Gesetzentwürfe  des  Landtags
  zu  billigen  oder  zu  verwerfen.

Art.  72.  Der  König  hat  das  Recht,  die  Kammern  des  Landtags  aufzulösen,
sei  es  getrennt,  sei  es  zusammen.

Art.  73.  Die  Verfügung,  welche  diese  Auflösung  ausspricht,  bestimmt  gleichzeitig
  die  Neuwahl  der  Kammern  innerhalb  40  Tagen  und  die  Einberufung  der  neugewählten
  Kammern  in  2  Monaten.

Wenn  der  Staatsrat  die  königliche  Gewalt  ausübt,  hat  er  nicht  das  Recht  der
Auflösung.

VII.  Abschnitt.  Der  Staatsrat  und  die  Ministerien.

Art.  74.  Es  gibt  einen  Staatsrat,  dessen  Zusammensetzung  und  Zuständigkeit
durch  Gesetz  bestimmt  werden.  Der  König  sitzt  im  Staatsrat  vor  und  ernennt  die
Mitglieder.

Mit  dem  Alter  von  18  Jahren  hat  der  Prinz  von  Oranien  das  Recht  auf  Sitz  im
Staatsrat.

Art.  75.  Der  König  unterbreitet  dem  Staatsrat  alle  Vorschläge,  die  er  dem
Landtag  machen  will  oder  die  dieser  ihm  gemacht  hat,  sowie  alle  Verwaltungsmaß-