I.  Europa.  713  43.  Niederlande.

regeln  bezüglich  des  Königreichs  und  der  Kolonien  und  Besitzungen  in  anderen  Erdteilen.
  Der  König  entscheidet  aber  allein  und  benachrichtigt  den  Staatsrat  von  seinen
Entscheidungen.

Art.  76.  Das  Gesetz  kann  dem  Staatsrat  oder  einer  seiner  Abteilungen  die
Entscheidung  in  Verwaltungsstreitigkeiten  übertragen.

Art.  77.  Der  König  verfügt  die  Bildung  von  Ministerien  und  ernennt  und  entläßt
  deren  Chefs  nach  Belieben.  Die  Chefs  der  Ministerien  sind  mit  der  Ausführung  der
Verfassung  und  anderer  Gesetze,  soweit  deren  Ausführung  der  Krone  zusteht,  beauftragt.


Alle  Beschlüsse  und  Verfügungen  des  Königs  bedürfen  der  Gegenzeichnung
durch  einen  Minister.

III.  Kapitel.  Der  Landtag.

l.  Abschnitt.  Die  Zusammensetzung  des  Landtags.

Art.  78.  Der  Landtag  repräsentiert  die  ganze  niederländische  Nation.

Art.  79.  Der  Landtag  besteht  aus  einer  1.  und  einer  2.  Kammer.

Art.  80.  Die  Mitglieder  der  2.  Kammer  werden  von  männlichen  Untertanen
gewählt,  welche  die  in  einem  Wahlgesetz  zu  bestimmenden  Bedingungen  erfüllen  und
das  in  diesem  Gesetz  zu  bestimmende  Alter  erreicht  haben,  jedoch  nicht  unter  23  Jahren.

Von  der  Ausübung  des  Wahlrechts  ausgeschlossen  sind  diejenigen,  denen  dies
Recht  durch  Urteil  genommen  ist;  diejenigen,  die  sich  in  Gefängnis  oder  Haft  befinden,
diejenigen,  die  durch  Urteil  die  Verfügung  über  ihr  Vermögen  verloren  haben,  diejenigen,
  welche  ein  Jahr  vor  der  Aufstellung  der  Wahlliste  öffentliche  Armenunterstützung
  bezogen  haben  und,  soweit  das  Wahlgesetz  einen  bestimmten  Steuerzensus
  verlangt,  diejenigen,  welche  ihre  Steuern  nicht  bezahlt  haben.

Art.  81.  Die  2.  Kammer  setzt  sich  aus  100  Mitgliedern  zusammen.

Art.  8.  Die  1.  Kammer  setzt  sich  aus  50  Mitgliedern  zusammen.

Art.  83.  Wenn  der  Landtag  in  doppelter  Anzahl  berufen  ist,  so  wird  den  ordentlichen
  Mitgliedern  jeder  Kammer  eine  gleiche  Anzahl  außerordentlicher  Mitglieder
beigefügt,  die  in  derselben  Weise  wie  die  ordentlichen  Mitglieder  zu  wählen  sind.

II.  Abschnitt.  Die  2.  Kammer  des  Landtags.

Art.  84.  Die  einzigen  Bedingungen,  um  Mitglied  der  2.  Kammer  zu  werden,
sind,  Niederländer  zu  sein,  ohne  durch  Urteil  die  Verfügung  über  sein  Vermögen  verloren
  zu  haben,  sowie  die  Vollendung  des  30.  Lebensjahres.

Art.  85.  Die  Mitglieder  der  2.  Kammer  werden  auf  4  Jahre  gewählt,  sie  scheiden
gleichzeitig  aus  und  sind  wieder  wählbar.

Art.  86.  Die  Mitglieder  stimmen  ohne  Auftrag  ihrer  Wähler  ab.

Art.  87.  Bei  ihrem  Amtsantritt  leisten  sie  folgenden  Eid:  „Ich  schwöre  der
Verfassung  Treue,  so  wahr  mir  Gott  helfe!“

Bevor  sie  zur  Leistung  dieses  Eides  zu  gelassen  werden,  leisten  sie  folgenden  Eid:

„Ich  schwöre,  daß  ich  behufs  Ernennung  zum  Mitglied  des  Landtags  weder  direkt
noch  indirekt,  unter  keinem  Vorwand  irgend  jemand  ein  Geschenk  versprochen  oder
gegeben  habe.  Ich  schwöre,  daß  ich  bei  der  Ausführung  meiner  Funktionen  kein  Ver-%”

