I.  Europa.  714  43.  Niederlande.

sprechen  oder  kein  Geschenk  von  irgend  jemand  annehmen  werde.  So  wahr  mir
Gott  helfe  !“

Art.  88.  Der  Präsident  wird  durch  den  König  für  die  Dauer  einer  Session  aus
einer  Liste  von  3  Kandidaten  ernannt,  die  die  Kammer  ihm  präsentiert.

Art.  89.  Die  Mitglieder  erhalten  als  Entschädigung  für  ihre  Unkosten  eine
gesetzlich  bestimmte  Summe  proportionell  der  Entfernung.  Ferner  erhalten  sie  eine
Summe  von  2000  Fl.

III.  Abschnitt.  Die  1.  Kammer  des  Landtags.

Art.  90.  Um  Mitglied  der  ersten  Kammer  werden  zu  können,  muß  man  die  Bedingungen
  für  die  Mitgliedschaft  der  2.  Kammer  erfüllen  und  außerdem  zu  den  Höchstbesteuerten
  des  Königreichs  gehören,  oder  eines  oder  mehrere  wichtige  öffentliche
Ämter  bekleiden  oder  bekleidet  haben.

Art.  91.  Die  Mitglieder  der  1.  Kammer  werden  für  9  Jahre  gewählt.

Bei  ihrem  Amtsantritt  leisten  sie  denselben  Eid  wie  die  Mitglieder  der  2.  Kammer.
Sie  erhalten  Reise-  und  Aufenthaltsentschädigung.

1/,  von  ihnen  scheidet  alle  3  Jahre  aus.

Die  ausscheidenden  Mitglieder  sind  wiederwählbar.

Art.  92.  Der  Präsident  wird  vom  König  für  die  Dauer  einer  Session  ernannt.

IV.  Abschnitt.  Beiden  Kammern  gemeinsame
Bestimmungen.

Art.  93.  Niemand  kann  gleichzeitig  Mitglied  beider  Kammern  sein.

Art.  94.  Die  Chefs  der  Ministerien  haben  Zutritt  zu  beiden  Kammern.  Sie
haben  nur  beratende  Stimme,  sofern  sie  nicht  gleichzeitig  Mitglied  der  betreffenden
Kammer  sind.

Art.  95.  Die  beiden  Kammern  haben  gemeinsam  wie  getrennt  das  Recht
gesetzlicher  Untersuchung.

Art.  96.  Ein  Mitglied  des  Landtags  kann  nicht  gleichzeitig  Vizepräsident  oder
Mitglied  des  Staatsrats,  Präsident,  Vizepräsident  oder  Mitglied  des  höchsten  Gerichtshofs
  oder  Staatsanwalt  bei  diesem  Gerichtshof,  oder  Mitglied  der  Oberrechnungskammer,
  noch  Regierungskommissar  in  einer  Provinz  sein.  Die  aktiven  Militärpersonen,
  welche  Mitglieder  einer  Kammer  geworden  sind,  sind  für  die  Dauer  ihres
Mandats  inaktiv.

Wer  nach  seiner  Ernennung  zum  Mitglied  des  Landtags  ein  Staatsamt  übernimmt,
verliert  seine  Mitgliedschaft,  ist  aber  wiederwählbar.

Art.  97.  Die  Mitglieder  des  Landtags  können  wegen  ihrer  Meinungsäußerung
in  der  Sitzung  nicht  gerichtlich  verfolgt  werden.

Art.  98.  Jede  Kammer  prüft  das  Mandat  ihrer  neuen  Mitglieder  sowie  die
Proteste,  welche  sich  gegen  diese  Wahl  erheben.

Art.  99.  Der  Landtag  versammelt  sich  wenigstens  zweimal  jährlich.  Die  ordentliche
  Sitzung  wird  am  3.  Dienstag  des  September  eröffnet.

Art.  100.  Wenn  es  der  König  für  notwendig  erachtet,  beruft  er  eine  außerordentliche
  Sitzung  der  Kammern.