I.  Europa.  715  43.  Niederlande.

Art.  101.  Die  Sitzungen  beider  Kammern  sind  öffentlich.  Wenn  !/,,  der  anwesenden
  Mitglieder  es  wünscht  oder  der  Präsident  es  für  nötig  hält,  findet  sie  bei
verschlossenen  Türen  statt.

Die  bei  verschlossenen  Türen  verhandelten  Angelegenheiten  können  auch  so
entschieden  werden.

Art.  102.  Im  Falle  des  Todes  des  Königs  oder  des  Verzichts  auf  die  Krone
vereinigt  sich  der  Landtag,  wenn  die  Session  geschlossen  ist,  ohne  vorherige  Berufung.

Art.  103.  Die  Session  des  Landtags  wird  durch  den  König  oder  durch  eine  von
ihm  ernannte  Kommission  in  Plenarsitzung  beider  Kammern  eröffnet.  In  derselben
Weise  wird  sie  geschlossen,  wenn  nicht  das  Interesse  des  Staates  eine  Verlängerung
erfordert.

Die  ordentliche  jährliche  Sitzung  dauert  wenigstens  20  Tage,  sofern  nicht  der
König  von  dem  Recht  des  Art.  73  Gebrauch  macht.

Art.  104.  Im  Fall  der  Auflösung  einer  oder  beider  Kammern  erklärt  der  König
gleichzeitig  den  Schluß  der  Session  des  Landtags.

Art.  105.  Die  Kammern  können  weder  beraten  noch  entscheiden,  sofern  über
die  Hälfte  der  Mitglieder  nicht  anwesend  ist.

Art.  106.  Alle  Entscheidungen  werden  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  getroffen.
  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  wird  die  Abstimmung  bis  zur  nächsten
Sitzung  aufgeschoben.

Wenn  in  dieser  Sitzung  wiederum  Stimmengleichheit  vorliegt,  so  gilt  der  Gesetzentwurf
  als  abgelehnt.

Namentliche  Abstimmung  geschieht,  wenn  ein  Mitglied  es  wünscht.

Die  Abstimmung  über  Personen  betreffs  der  in  der  Verfassung  erwähnten  Ernennung
  geschieht  durch  geschlossenen,  nicht  unterschriebenen  Stimmzettel.

Art.  108.  In  Plenarsitzung  werden  die  beiden  Kammern  als  eine  Einheit
betrachtet  und  die  Mitglieder  sitzen,  wo  es  ihnen  gut  scheint.

Der  Präsident  der  1.  Kammer  leitet  die  Beratungen.

V.  Abschnitt.  Die  gesetzgebende  Gewalt.

Art.  109.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  durch  den  König  gemeinsam  mit
dem  Landtag  ausgeübt.

Art.  110.  Der  König  richtet  seine  Gesetzentwürfe  an  die  2.  Kammer.  Er
kann  besondere  Kommissare  damit  beauftragen,  die  Minister  bei  der  Beratung  über
diese  Entwürfe  im  Landtag  zu  unterstützen.

Art.  111.  Der  öffentlichen  Beratung  über  einen  Gesetzesvorschlag  des  Königs
geht  eine  Untersuchung  des  Vorschlages  durch  eine  Kommission  voran.

Art.  112.  Die  2.  Kammer  sowie  der  Landtag  in  Plenarsitzung  haben  das  Recht,
Zusätze  zu  den  Gesetzentwürfen  zu  machen.

Art.  113.  Wenn  die  2.  Kammer  den  Gesetzentwurf  annimmt,  sei  es  ohne
Änderung  oder  mit  Zusätzen,  so  schickt  sie  ihn  der  1.  Kammer.

Wenn  die  2.  Kammer  den  Gesetzentwurf  nicht  annimmt,  so  benachrichtigt
sie  den  König  davon.
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