I.  Europa.  716  43.  Niederlande.

Art.  114.  Die  1.  Kammer  berät  über  Jen  Gesetzesvorschlag,  so  wie  er  von  der
2.  Kammer  angenommen  worden  ist.

Art.  115.  Der  König  hat  das  Recht,  seinen  Vorschlag  zurückzuziehen,  solange
die  1.  Kammer  keinen  Beschluß  darüber  gefaßt  hat.

Art.  116.  Der  Landtag  hat  das  Recht,  dem  König  Gesetzesvorschläge  zu  machen.

Art.  117.  Dieses  Recht  der  Initiative  steht  ausschließlich  der  2.  Kammer  zu,
welche  über  den  Vorschlag  berät  und  ihn  nach  seiner  Annahme  der  1.  Kammer  sendet.
Sie  hat  das  Recht,  eines  oder  mehrere  ihrer  Mitglieder  mit  der  schriftlichen  oder
mündlichen  Verteidigung  des  Projektes  in  der  ersten  Kammer  zu  beauftragen.

Art.  118.  Wenn  die  1.  Kammer  den  Vorschlag  angenommen  hat,  sendet  sie
ihn  dem  König,  andernfalls  benachrichtigt  sie  die  zweite  Kammer  von  der  Ablehnung.

Art.  119.  Andcre  Vorschläge  als  Gesetzentwürfe  können  dem  König  von  jeder
der  Kammern  eingebracht  werden.

Art.  120.  Der  König  benachrichtigt  sobald  wie  möglich  den  Landtag  davon,
ob  er  den  von  ihm  angenommenen  Gesetzentwurf  sanktioniert  oder  nicht.

Diese  Benachrichtigung  geschieht  in  folgender  Form:  ‚Der  König  stimmt  zu“
oder  „Der  König  überlegt‘.

Art.  121.  Alle  Gesetzentwürfe,  die  von  dem  Landtag  angenommen  und  vom
König  sanktioniert  sind,  erlangen  Gesetzeskraft  und  werden  vom  König  veröffentlicht.
Die  Gesetze  sind  unverletzlich.

Art.  122.  Die  Gesetze  sind  nur  für  das  Königreich  bindend,  soweit  nicht  ausdrücklich
  bestimmt  ist,  daß  sie  auch  in  den  Kolonien  und  überseeischen  Besitzungen
gelten  sollen.

VI.  Abschnitt.  Der  Staatshaushalt.

Art.  123.  Ein  Gesetz  bestimmt  sämtliche  Ausgaben  des  Staates  und  die  Mittel,
sie  auszugleichen.

Art.  124.  Der  Entwurf  des  Staatshaushaltsgesetzes  wird  jährlich  vom  König
bei  der  2.  Kammer  eingebracht,  und  zwar  unmittelbar  nach  der  Eröffnung  der  Session
des  Landtags  und  vor  dem  Beginn  des  Jahres,  für  das  das  Budget  bestimmt  ist.

Art.  125.  Jedes  Kapitel  des  Budgets  ist  in  einem  oder  mehreren  Gesetzentwürfen
  enthalten.

Art.  126.  Die  Rechtfertigung  der  Ausgaben  und  Einnahmen  des  Königreichs
geschieht  gegenüber  der  gesetzgebenden  Gewalt  gemäß  den  gesetzlichen  Vorschriften
mittels  einer  von  der  Oberrechnungskammer  gebilligten  Abrechnung.

IV.  Kapitel.  Die  Provinzialtage.

I.  Abschnitt.  Die  Zusammensetzung  der  Provinzialtage.

Art.  127.  Die  Mitglieder  des  Provinzialtages  werden  für  6  Jahre  von  den
männlichen  Niederländern  jeder  Provinz  gewählt;  sie  erneuern  sich  alle  3  Jahre  zur
Hälfte.

Art.  128.  Niemand  kann  zu  gleicher  Zeit  Mitglied  der  1.  Kammer  des  Landtages
  und  des  Provinzialtages  noch  Mitglied  des  Provinzialtages  von  mehr  als  einer
Provinz  sein.