I.  Europa.  717  43.  Niederlande  .

Art.  129.  Der  Provinzialtag  versammelt  sich  jährlich  in  den  gesetzlich  bestimmten
  Zeitabschnitten.

Art.  130.  Die  Sitzungen  sind  öffentlich,  Art.  101  findet  Anwendung.

Art.  131.  Die  Mitglieder  des  Provinzialtages  stimmen  ohne  Mandat  ihrer
Wähler  ab.

Art.  132.  Auf  die  Beratung  und  Abstimmung  finden  die  Art.  105,  106  und  107

Anwendung.

II.  Abschnitt.  Die  Zuständigkeit  des  Provinzialtages.

Art.  133.  Die  Zuständigkeit  des  Provinzialtages  wird  durch  ein  Gesetz  unter
Beobachtung  der  folgenden  Artikel  geregelt.

Art.  134.  Die  Sorge  für  alle  Angelegenheiten  bezüglich  der  Organisation  und
Verwaltung  einer  Provinz  liegt  dem  Provinzialtag  ob.  Sie  erlassen  die  notwendigen
Verordnungen.  Diese  Verordnungen  müssen  vom  König  gebilligt  werden.  Die
Billigung  kann  nur  durch  eine  motivierte  Verfügung  nach  Anhörung  des  Staatsrats
verweigert  werden.

Art.  135.  Der  Provinzialtag  leistet  Hilfe  bei  der  Ausführung  der  Gesetze.

Art.  136.  Alle  Beschlüsse  des  Provinzialtages  betreffs  Einführung,  Abänderung
oder  Abschaffung  von  Provinzialsteuern  bedürfen  der  Genehmigung  des  Königs.

Art.  137.  Das  Budget  der  Ausgaben  und  Einnahmen  einer  Provinz  bedarf  der
Zustimmung  des  Königs.

Art.  138.  Der  Provinzialtag  kann  die  Interessen  seiner  Provinz  beim  König
und  Landtag  vertreten.

Art.  139.  Der  Provinzialtag  ernennt  aus  seiner  Mitte  ein  Kollegium  von  Deputierten,
  denen  die  laufende  Verwaltung  für  die  Ausführung  der  nötigen  Angelegenheiten
  übertragen  ist.

Art.  140.  Das  Gesetz  bestimmt  die  Befugnis  des  Königs,  Entscheidungen  des
Provinzialtages  oder  des  Deputiertenkollegs,  welche  dem  öffentlichen  Interesse  zuwiderlaufen,
  aufzuheben.

Art.  141.  Der  König  ernennt  für  jede  Provinz  einen  Regierungskommissar,
der  mit  der  Ausführung  seiner  Befehle  sowie  mit  der  Überwachung  der  Tätigkeit  des
Provinzialtages  betraut  ist.

III.  Abschnitt.  Die  Kommunalverwaltung.

Art.  142.  Die  Zusammensetzung,  Organisation  und  Zuständigkeit  der  Kommunalverwaltung
  werden  durch  Gesetz  unter  Beobachtung  der  folgenden  Artikel
geregelt.

Art.  143.  An  der  Spitze  der  Gemeinde  steht  ein  Magistrat,  dessen  Mitglieder
für  eine  bestimmte  Anzahl  von  Jahren  durch  die  männlichen  Niederländer  der  Gemeinde
gewählt  werden.

Um  Mitglied  des  Magistrats  sein  zu  können,  muß  man  männlicher  Niederländer
und  Einwohner  der  Gemeinde  sein,  sowie  das  Alter  von  23  Jahren  erreicht  haben.

Art.  144.  Dem  Magistrat  liegt  die  Sorge  für  die  Organisation  und  Verwaltung
der  Gemeinde  ob.  Er  erläßt  die  notwendigen  Verordnungen.