I.  Europa.  718  43.  Niederlande.

Das  Gesetz  bestimmt  die  Gewalt,  die  an  Stelle  der  Gemeindeverwaltung  tritt,
wenn  diese  es  unterläßt,  für  die  Ausführung  der  Gesetze,  der  Staatsverwaltungsmaßnahmen
  sowie  der  Provinzialverordnungen  zu  sorgen.

Art.  145.  Das  Gesetz  bestimmt  das  Recht  des  Königs,  Entscheidungen  des
Magistrats  aufzuheben,  die  dem  Gesetz  oder  dem  allgemeinen  Interesse  zuwiderlaufen.


Art.  146.  Die  Beschlüsse  des  Magistrats  über  die  Verwaltung  des  Kommunalvermögens
  sowie  das  Budget  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  bedürfen  der  Zustimmung
  des  Deputiertenkollegs.

Art.  147.  Der  Beschluß  eines  Magistrats,  durch  den  eine  Kommunalsteuer  eingeführt,
  abgeändert  oder  abgeschafft  wird,  wird  dem  Deputiertenkolleg  eingereicht,
das  dem  König  Bericht  erstattet.  Ohne  Billigung  des  Königs  darf  dieser  Beschluß
nicht  ausgeführt  werden.

Art.  148.  Der  Magistrat  kann  die  Interessen  seiner  Gemeinde  beim  König,
beim  Landtag  und  beim  Provinzialtag  vertreten.

V.  Kapitel.  Die  Justiz.
I.  Abschnitt.  Allgemeine  Vorschriften.

Art.  149.  Die  richterliche  Gewalt  wird  im  ganzen  Bereich  des  Königtums  im
Namen  des  Königs  ausgeübt.

Art.  150.  Das  Privat-  und  Handelsrecht,  das  bürgerliche  und  Militärstrafrecht,
das  Verfahren  und  die  Organisation  der  richterlichen  Gewalt  werden  in  Gesetzbüchern
geregelt,  unbeschadet  des  Rechts  der  gesetzgebenden  Gewalt,  bestimmte  Materien
in  Sondergesetzen  zu  regeln.

Art.  151.  Niemand  darf  seines  Eigentumes  beraubt  werden,  wenn  nicht  eine
vorherige  gesetzliche  Erklärung  ausdrücklich  die  Notwendigkeit  der  Enteignung
motiviert  und  eine  Entschädigung  geleistet  oder  versprochen  wird.

Art.  152.  Wenn  das  öffentliche  Interesse  die  Zerstörung  eines  Eigentums  durch
die  öffentliche  Gewalt  erfordert  oder  es  zu  fernerem  Gebrauch  ungeeignet  macht,
so  wird  eine  Entschädigung  geleistet.

Art.  153.  Alle  Streitigkeiten,  die  sich  auf  das  Eigentum  oder  die  sich  daraus  ergebenden
  Rechte  oder  auf  Forderungen  und  andere  Zivilrechte  beziehen,  gehören
ausschließlich  vor  die  ordentlichen  Gerichte.  _

Art.  154.  Das  Gesetz  kann  die  Entscheidung  über  Streitigkeiten,  die  nicht  in
die  in  Art.  153  erwähnten  Kategorien  fallen,  den  ordentlichen  Gerichten  oder  den
Verwaltungsgerichten  übertragen.

Art.  155.  Niemand  darf  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen  werden.

Art.  156.  Das  Gesetz  regelt  das  Verfahren  bei  Kompetenzkonflikt  zwischen
den  Verwaltungsgerichten  und  .den  ordentlichen  Gerichten.

Art.  157.  Außer  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  dürfen  Verhaftungen  nur
auf  Grund  eines  motivierten  richterlichen  Haftbefehls  erfolgen.

Das  Gesetz  bestimmt  die  Form  dieses  Haftbefehls  und  die  Frist,  innerhalb
welcher  der  Beschuldigte  verhört  werden  muß.