I.  Europa.  719  43.  Niederlande.

Art.  153.  Das  Betreten  einer  Wohnung  gegen  den  Willen  des  Bewohners  ist
nur  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  zulässig.

Art.  159.  Das  Briefgeheimnis  ist  unverletzlich,  wenn  nicht  der  Richter  in  den
gesetzlich  bestimmten  Fällen  das  Gegenteil  anordnet.

Art.  160.  Kein  Verbrechen  darf  mit  der  Vermögenskonfiskation  des  Verurteilten
bestraft  werden.

Art.  161.  Alle  Urteile  müssen  die  Urteilsgründe  enthalten  sowie  die  gesetzlichen
  Bestimmungen,  auf  die  die  Verurteilung  sich  stützt.

Verhandlung  und  Urteil  sind  grundsätzlich  öffentlich.

II.  Abschnitt.  Die  richterliche  Gewalt.

Art.  162.  Es  gibt  einen  höchsten  Gerichtshof,  der  den  Namen  ‚Hoher  Gerichtshof
  der  Niederlande“  führt  und  dessen  Mitglieder  vom  König  nach  Maßgabe  des  folgenden
  Artikels  ernannt  werden.

Art.  163.  Der  ‚Hohe  Gerichtshof‘‘  benachrichtigt  die  zweite  Kammer  des
Landtags  von  den  freigewordenen  Stellen,  und  diese  reicht  dem  König  für  jede  Stelle
eine  Liste  von  3  Kandidaten  ein,  unter  denen  er  seine  Wahl  trifft.

Art.  164.  Die  Mitglieder  des  Landtags,  die  Chefs  der  Ministerien,  die  Gouverneure
  und  hohen  Staatsbeamten,  die  Mitglieder  des  Staatsrats  und  die  Regierungskommissare
  in  den  Provinzen  werden  vor  dem  Hohen  Gerichtshof  für  alle  Amtsvergehen
  abgeurteilt,  selbst  wenn  sie  den  Dienst  bereits  verlassen  haben.

Art.  165.  Der  Hohe  Gerichtshof  überwacht  den  ordnungsgemäßen  Gang  und
die  Urteilsfällung  bei  den  Prozessen.  Er  kann  die  Verhandlungen,  Entscheidungen
und  Urteile  kassieren,  wenn  sie  mit  dem  Gesetz  in  Widerspruch  stehen.

Art.  166.  Die  Mitglieder  der  richterlichen  Gewalt  werden  durch  den  König
ernannt.

Sie  können  durch  Beschluß  des  Hohen  Gerichtshofs  in  den  gesetzlich  bestimmten
Fällen  entlassen  werden.

VI.  Abschnitt  Der  Kultus.

Art.  167.  Jeder  kann  seine  religiöse  Meinung  in  aller  Freiheit  äußern.

Art.  168.  Alle  religiösen  Vereinigungen  genießen  gleichen  Schutz.

Art.  169.  Die  Mitglieder  der  verschiedenen  Konfessionen  genießen  dieselben
bürgerlichen  und  öffentlichen  Rechte  und  können  ohne  Unterschied  sämtliche  Ämter
und  Stellungen  bekleiden.

Art.  170.  Die  Ausübung  der  verschiedenen  Kulte  ist  in  Gebäuden  und  geschlossenen
  Orten  erlaubt.  |

Art.  171.  Die  Gehälter,  Pensionen  und  anderen  Einkünfte,  welche  die  verschiedenen
  religiösen  Vereinigungen  und  ihre  Diener  genießen,  bleiben  ihnen  garantiert.

Art.  172.  Der  König  -wacht  darüber,  daß  die  religiösen  Vereinigungen  die
Gesetze  des  Staates  beobachten.

Art.  173.  Die  Vermittlung  der  Regierung  ist  für  den  Verkehr  zwischen  den
Chefs  der  verschiedenen  Religionsvereinigungen  nicht  erforderlich.