I.  Europa.  120  43.  Niederlande.

VII.  Kapitel.  Die  Finanzen.

Art.  174.  Steuern  dürfen  nur  auf  Grund  Gesetzes  auferlegt  werden.

Art.  175.  Betreffs  der  Steuern  dürfen  keine  Privilegien  gewährt  werden.

Art.  176.  Die  Verpflichtungen  des  Staates  gegen  seine  Gläubiger  werden
garantiert.

Art.  177.  Das  Gesetz  bestimmt  Gewicht,  Wert  und  Benennung  der  Münzen.

Art.  178.  Für  das  ganze  Königreich  besteht  eine  Oberrechnungskammer,  deren
Zusammensetzung  und  Zuständigkeit  durch  Gesetz  bestimmt  werden.

Art.  179.  Im  Falle  einer  Vakanz  in  dieser  Kammer  reicht  die  2.  Kammer  des
Landtages  dem  König  eine  Liste  von  3  Kandidaten  ein,  unter  denen  er  die  Wahl  trifft.

Die  Mitglieder  der  Oberrechnungkammer  werden  auf  Lebenszeit  ernannt.

VIII.  Kapitel.  Die  Landesverteidigung.

Art.  180.  Alle  Niederländer  sind,  soweit  sie  dazu  imstande  sind,  verpflichtet,
zur  Aufrechterhaltung  der  Unabhängigkeit  des  Königreichs  mitzuwirken.

Art.  181.  Zum  Schutze  der  Interessen  des  Staates  besteht  eine  Land-  und  Seemacht,
  zusammengesetzt  aus  Freiwilligen  und  Milizen.

Art.  182.  Fremde  Truppen  können  nur  auf  Grund  Gesetzes  in  den  Dienst
des  Königreiches  gestellt  werden.

Art.  183.  Die  Marinemilizen  sind  zum  Dienst  innerhalb  und  außerhalb  Europas
bestimmt.

Art.  184.  Die  Rekruten  des  Landheeres  können  nur  mit  ihrer  Zustimmung
in  die  Kolonien  und  überseeischen  Besitzungen  geschickt  werden.

Art.  185.  Alle  Ausgaben  bezüglich  der  Armee  fallen  der  Staatskasse  zur  Last.

Art.  186.  Die  Einquartierung  und  Ernährung  von  Soldaten,  sowie  die  Transporte
  und  Fouragen,  die  für  die  Armee  oder  die  Festungen  des  Königreichs  erforderlich
sind,  können  einzelnen  Einwohnern  oder  Gemeinden  nur  gemäß  gesetzlicher  Bestimmung
  und  gegen  eine  Entschädigung  zur  Last  gelegt  werden.

Art.  187.  Der  König  kann  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit
jeden  Teil  des  Königreichs  in  Kriegs-  oder  Belagerungszustand  erklären.  In  dieser
Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Funktionen  der  Zivilbehörden  ganz  oder
zu  einem  Teil  auf  die  militärischen  Behörden  übergehen.

IX.  Kapitel.  Verwaltung  zum  Schutze  gegen  Wassergelahr.

Art.  188.  Ein  Gesetz  regelt  die  Bestimmungen  über  die  Verwaltung  zum  Schutz
gegen  Wassergefahr  nach  Maßgabe  der  folgenden  Artikel.

Art.  189.  Der  König  hat  die  Oberaufsicht  über  diese  Verwaltung  ohne  Unterschied,
  ob  die  Kosten  aus  der  Staatskasse  bezahlt  werden  oder  nicht.

Art.  190.  Der  Provinzialtag  hat  die  Überwachung  über  alle  Arbeiten  dieser
Verwaltung  sowie  über  die  der  Wassergenossenschaften.

Art.  191.  Die  Direktionen  der  Wassergenossenschaften  können  Verordnungen
für  die  innere  Verwaltung  dieser  Einrichtungen  erlassen.