I.  Europa.  721  43.  Niederlande.

X.  Kapitel.  Der  öffentliche  Unterricht  und  die  Wohltätigkeitsinstitute.

Art.  192.  Der  öffentliche  Unterricht  ist  der  Gegenstand  beständiger  Fürsorge
der  Regierung.  Die  Organisation  des  öffentlichen  Unterrichts  wird  durch  Gesetz
geregelt,  wobei  auf  die  Konfession  des  einzelnen  Rücksicht  genommen  wird.  Im  ganzen
Königreich  wird  der  Elementarunterricht  von  den  öffentlichen  Behörden  erteilt..  Die
Befugnis  zum  Unterrichten  steht  jedem  zu,  vorbehaltlich  der  Überwachung  durch  den
Staat,  sowie  bezüglich  des  mittleren  und  höheren  Unterrichts  vorbehaltlich  der  Beibringung
  von  Zeugnissen  über  die  Fähigkeit  und  Moralität  der  Lehrer.

Art.  193.  Die  öffentliche  Armenunterstützung  ist  der  Gegenstand  beständiger
Fürsorge  der  Regierung  und  wird  durch  Gesetz  geregelt.

XI.  Kapitel.  Abänderungen.

Art.  194.  Jeder  Vorschlag  zur  Abänderung  der  Verfassung  muß  ausdrücklich
die  vorgeschlagene  Abänderung  bezeichnen.

Art.  195.  Nach  der  Veröffentlichung  dieses  Vorschlages  werden  die  Kammern
aufgelöst.  Die  neu  gewählten  Kammern  prüfen  den  Vorschlag  und  können  die  vorgeschlagenen
  Abänderungen  nur  annehmen,  wenn  wenigstens  ?/,  der  Stimmen  dafür
sind.

Art.  196.  Während  einer  Regentschaft  darf  eine  Abänderung  bezüglich  der
Thronfolge  nicht  erfolgen.

Art.  197.  Die  durch  den  König  und  den  Landtag  beschlossenen  Abänderungen
der  Verfassung  werden  feierlich  verkündet  und  der  Verfassung  beigefügt.

4.4.  Norwegen.

Mitgeteilt  von  Seiner  Exzellenz,  dem  Herrn  außerordentlichen  Gesaudten  und  bevollmächtigten
Minister  Thor  van  DITTEN  in  Berlin;  eingeleitet  von  Herrn  Prof.  Yngvar  Nilsen  in  Christianie.

Bis  zum  Kieler  Frieden  vom  14.  Januar  1814  galt  dieselbe  Staatsverfassung  (mit  dem
Königsgesetz  vom  14.  November  1665  als  Grundlage)  für  Norwegen  wie  für  Dänemark.  Nachdem
dieser  Friedensschluß  die  bisher  zwischen  den  Reichen  bestehenden  Bande  gelöst  hatte,  übernahm
unter  Protest  gegen  jegliche  Abtretung  an  Schweden  der  bisher  beiden  Reichen  gemeinsame  Thronfolger,
  Prinz  Christian  Frederik  die  Regentschaft  über  Norwegen.  Er  tat  dies,  nachdem  er  die
Stimmung  des  Volkes  auf  einer  Reise  durch  das  Land  kennen  gelernt  und  sich  mit  mehreren  der
angesehensten  Männer  desselben  am  16.  Februar  beraten  hatte.  Er  wandte  sich  an  das  Volk  und
berief  die  von  diesem  gewählten  Vertrauensmänner  zu  einer  verfassungsgebenden  Reichsversammlung,
  die  in  Eidsvold  zusammentrat.  Danach  bildete  er  ein  Ministerium,  das  vorläufig  unter
der  Bezeichnung  Regierungsrat  fungierte,  dann  fanden  die  Wahlen  statt,  und  es  wurden  Adressen
eingereicht,  in  denen  im  wesentlichen  die  frühere  Politik  des  Prinzen  in  Hinsicht  auf  ein  ganz
unabhängiges  und  freies  Vaterland  gutgeheißen  wurde.

Die  Reichsversammlung  zählte  112  Mitglider  und  trat  am  10.  April  zusammen.  Sie  richtete
eine  Dankadresse  an  den  Prinzregenten  und  kam  stillschweigend  überein,  daß  er  als  solcher  auch
ferner  ohne  ausdrückliche  Bevollmächtigung  fungieren  könnte.  Die  große  Hauptaufgabe  der
Versammlung  war  es,  eine  Verfassung  auszuarbeiten,  und  zu  deren  Vorbereitung  wurde  ein  Komitee
von  fünf  Mitgliedern  gewählt.  Der  Vorschlag  und  Entwurf  war  so  zeitig  fertig,  daß  die  Reichs-91

