I.  Europa.  122  44.  Norwegen.

versammlung  die  Verhandlungen  darüber  am  4.  Mai  beginnen  konnte.  Aın  11.  Mai  schloß  sie
damit  ab,  worauf  ein  neues  Komitee,  aus  drei  Mitgliedern  bestehend,  die  Schlußredaktion  der
gefaßten  Bestimmungen  besorgte.  Diese  fand  am  16.  Mai  den  Beifall  der  Versammlung,  und  damit
erhielt  Norwegen  ein  Grundgesetz.  Am  17.  Mai  wurde  Prinz  Christian  Frederik  einstimmig  zum
König  gewählt.  Zwei  Tage  später  nahm  er  die  Wahl  an  und  am  20.  Mai  wurde  die  Reichsversammlung
  aufgelöst.  Der  Regierungsrat  wurde  nun  Königlicher  Staaterat.

Das  so  angenommene  Grundgesetz  war  in  seiner  Art  eine  merkwürdige  Arbeit.  Der  der
Reichsversammlung  vorgelegte  Entwurf  war  in  50  bis  60  Stunden  ausgearbeitet  worden.  Das
Grundgesetz  war  zuerst  auf  verschiedenen  Entwürfen,  die  zum  Teil  in  den  vorhergehenden  Monaten
ausgearbeitet  waren,  nach  mehr  oder  minder  eingehenden  Studien  der  zu  dieser  Zeit  vorliegenden
Staatsverfassungen  seitens  der  Verfasser,  wie  auch  teilweise  unmittelbar  auf  solchen  Verfassungen
aufgebaut.  Vor  allem  waren  die  französische  Verfassung  von  1791  mit  der  daran  geknüpiten
Erklärung  über  Menschenrechte  sowie  die  darauf  folgende  Verfassung  von  1795,  die  spanische
Verfassung  von  1812,  das  schwedische  Grundgesetz  von1809,  das  polnische  von  1791,  das  batavische
von  1798,  das  nordamerikanische  von  1787  neben  der  britischen  Verfassung  die  bestimmenden
Quellen.  Auf  dieser  recht  verschiedenartigen  Grundlage  wurde  so  ein  neues  System  hervorgebracht,
das  spezifisch  norwegische  mit  einer  einzigen  Kammer,  die  in  zwei  Abteilungen  zerfällt.  Als
tragendes  Prinzip  galt  die  Volkssouveränität,  an  die  das  suspensive  Veto  geknüpft  wurde,  das  auf
der  Voraussetzung  beruhte,  an  das  Volk  appellieren  und  dabei  seinen  Willen  erfahren  zu  können.
Dieses  System  löste  mit  einem  Schlage  die  alte  Verfassung  ab,  die  bis  zum  äußersten  ein  Ausdruck
des  durchgeführtesten  Absolutismus  gewesen  war.  Das  so  angenomınene  Grundgesetz  wurde
übrigens  bereits  wenige  Monate  später  auf  Grund  der  äußeren  Verhältnisse  einer  Umarbeitung
unterzogen,  die  jedoch  die  Teile  seines  Systems,  die  seinen  Charakter  bestimmten,  nicht  berührte.
Im  Sommer  sandten  die  vereinigten  Großmächte  eine  Kommission  nach  Norwegen,  deren  Mitglieder
  eine  Vereinigung  mit  Schweden  vorbereiteten.  König  Christian  Frederik  ging  auf  den
Vorschlag,  seine  Krone  niederzulegen,  ein,  während  die  Kommissare  der  Großmächte  die  Aufrechterhaltung
  der  norwegischen  Verfassung  bei  der  Vereinigung  mit  Schweden  guthießen.  Diese
vorläufigen  Abreden  gaben  die  Grundlage  für  die  Übereinkunft  ab,  die  durch  die  Konvention  zu
Moß  am  14.  August  mit  Schweden  abgeschlossen  wurde.  Eine  zu  diesem  Zweck  besonders
gewählte  Nationalversammilung  wurde  berufen  und  versammelte  sich  am  7.  Oktober  in  Christiania,
wo  dann  der  König  seine  Krone  in  die  Hand  der  Versammlung  niederlegte  und  später  das  Reich
verließ,  das  nunmehr  iın  Interregnum  mit  voller  königlicher  Gewalt  von  dem  königlich  norwegischen
  Staatsrat  regiert  wurde.  Das  Storthing  bestimmte  darauf,  welche  Veränderungen  es  im
Grundgesetz  vornehmen  wollte,  und  welche  es  mit  Rücksicht  auf  Norwegens  künftige  Vereinigung
mit  Schweden  zu  einer  Union  mit  gleichem  Recht  geboten  fand.  Nachdem  diese  Veränderungen
vollzogen  waren,  wählte  es  am  d.  November  Schwedens  König  zum  König  von  Norwegen.  Das
norwegische  Grundgesetz  hätte  somit  ungeachtet  der  großen  Veränderung,  die  zu  gleicher  Zeit
durch  die  auf  die  Wahl  folgende  Vereinigung  mit  Schweden  stattgefunden  hatte,  aufrecht  erhalten
werden  können.  Während  einer  langen  Reihe  von  Jahren  blieb  das  derartig  angenommene  und
gesicherte  Grundgesetz  vollstänidg  ohne  irgend  welche  Veränderung,  bis  die  Lösung  der  Union  die
gegenwärtig  geltende  Verfassung  in  ihrer  hier  mitgeteilten  Fassung  bestimmte.

Grundgesetz  des  Königreichs  Norwegen.
gegeben  in  der  Reichsversammlung  zu  Eidsvold  am  17.  Mai  1814  und  anläßlich  der
Vereinigung  der  Reiche  Norwegen  und  Schweden  näher  bestimmt  in  dem  außerordentlichen

  Storthing  von  Norwegen  in  Christiania  am  4.  November  1814,  mit  Änderungen
  und  Zusätzen  bis  zum  25.  Mai  1905.

A.  Über  die  Staatsform  und  die  Religion.

$  1.  Das  Königreich  Norwegen  ist  ein  freies,  selbständiges,  unteilbares  und  unveräußerliches
  Reich.  Seine  Regierungsform  ist  eingeschränkt  und  erblich  monarchisch.