I.  Europa.  123  44.  Norwegen.

$  2.  Die  evangelisch-lutherische  Religion  verbleibt  die  öffentliche  Religion  des
Staates.  Diejenigen  Einwohner,  welche  sich  zu  ihr  bekennen,  sind  verpflichtet,  ihre
Kinder  in  derselben  zu  erziehen.  Jesuiten  dürfen  nicht  geduldet  werden.

B.  Über  die  ausübende  Gewalt,  den  König  und  die  königliche  Familie.

$  3.  Die  ausübende  Macht  ist  bei  dem  Könige.

$  4.  Der  König  soll  sich  stets  zur  evangelisch-lutherischen  Religion  bekennen,
dieselbe  aufrecht  erhalten  und  beschützen.

$  5.  Die  Person  des  Königs  ist  heilig;  er  kann  nicht  getadelt  oder  angeklagt
werden.  Die  Verantwortlichkeit  liegt  seinem  Rate  ob.

$  6.  Die  Erbfolge  ist  lineal  und  agnatisch,  so  daß  nur  ein  in  gesetzlicher  Ehe
geborener,  in  männlicher  Linie  abstammender  Mann  erben  kann,  und  daß  die  nähere
Linie  der  ferneren  und  der  ältere  in  der  Linie  dem  jüngeren  vorgeht.

Unter  die  Erbberechtigten  wird  auch  der  Ungeborene  gerechnet,  der  sogleich
seine  ihm  gebührende  Stelle  in  der  Erbfolgelinie  einnimmt,  wenn  er  nach  dem  Tode
seines  Vaters  zur  Welt  gebracht  wird.

Wenn  ein  zu  den  vereinigten  Kronen  Norwegens  und  Schwedens  erbberechtigter
Prinz  geboren  wird,  soll  sein  Name  und  die  Geburtszeit  dem  zunächst  abzuhaltenden
Storthinge  bekannt  gegeben  und  in  dessen  Protokoll  verzeichnet  werden.

$  7.  Ist  kein  erbberechtigter  Prinz  vorhanden,  so  kann  der  König  dem  Storthinge
seinen  Nachfolger  vorschlagen;  der  Storthing  hat  das  Recht,  die  Wahl  zu  treffen,  wenn
des  Königs  Vorschlag  keinen  Beifall  findet.

&amp;  8.  Das  Volljährigkeitsalter  des  Königs  wird  durch  ein  Gesetz  festgesetzt.

Sobald  der  König  das  gesetzlich  bestimmte  Alter  erreicht  hat,  erklärt  er  sich
öffentlich  für  volljährig.

$  9.  Sobald  der  König  als  volljährig  die  Regierung  antritt,  legt  er  vor  dem
Storthing  folgenden  Eid  ab:  ‚Ich  gelobe  und  schwöre,  das  Königreich  Norwegen  in
Übereinstimmung  mit  dessen  Konstitution  und  Gesetzen  regieren  zu  wollen;  so  war
mir  Gott  helfe  und  sein  heiliges  Wort.‘“

Ist  um  diese  Zeit  kein  Storthing  versammelt,  so  wird  der  Eid  schriftlich  im  Staatsrat
  niedergelegt  und  vom  Könige  beim  ersten  Storthinge  feierlich  wiederholt,  entweder
mündlich  oder  schriftlich  durch  denjenigen,  welchen  er  dazu  bestellt.

$  10.  Die  Krönung  und  Salbung  des  Königs  geschieht,  nachdem  er  volljährig
geworden  ist,  in  der  Domkirche  zu  Trondhjem  um  diejenige  Zeit  und  mit  denjenigen
Zeremonien,  welche  er  selbst  festsetzt.

$  11  ist  beseitigt.

&amp;  12.  Der  König  wählt  selbst  einen  Rat  von  norwegischen  Bürgern,  die  nicht
jünger  als  30  Jahre  sind.  Dieser  Rat  soll  aus  zwei  Stasatsministern  und  mindestens
sieben  andern  Mitgliedern  bestehen.

Der  König  verteilt  die  Geschäfte  unter  die  Mitglieder  des  Staatsrates,  wie  er  es
für  dienlich  erachtet.

Zur  Sitzung  im  Staatsrate  kann  der  König  oder,  in  seiner  Abwesenheit,  der  Staatsminister
  im  Einvernehmen  mit  den  Staatsräten  bei  außerordentlichen  Gelegenheiten.

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