I.  Europa.  724  44.  Norwegen.

außer  den  gewöhnlichen  Mitgliedern  des  Staatsrates  andere  norwegische  Bürger  hinzuziehen,
  nur  keine  Mitglieder  des  Storthings.

Vater  und  Sohn,  oder  zwei  Brüder,  dürfen  nicht  zu  gleicher  Zeit  Sitz  im  Staatsrate
  haben.

$  13.  Während  der  Abwesenheit  des  Königs  überträgt  er  die  innere  Verwaltung
des  Reiches  in  den  Fällen,  welche  er  selbst  vorschreibt,  dem  einen  Staatsminister  und
mindestens  fünf  von  den  übrigen  Mitgliedern  des  Staatsrates.

Diese  sollen  die  Regierung  im  Namen  des  Königs  und  an  seiner  Statt  führen.  Sie
sollen  sowohl  den  Bestimmungen  dieses  Grundgesetzes  als  auch  den  besonderen  und
damit  übereinstimmenden  Vorschriften,  die  der  König  ihnen  als  Instruktion  erteilt,
unverbrüchlich  nachleben.  Über  diejenigen  Sachen,  welche  sie  auf  diese  Weise  erledigen,
  haben  sie  einen  untertänigen  Bericht  an  den  König  einzusenden.

Die  Geschäfte  werden  durch  Stimmabgabe  erledigt,  wobei,  im  Falle,  daß  die
Stimmen  gleich  sind,  der  Staatsminister  oder,  in  dessen  Abwesenheit,  das  erste  Mitglied
des  Staatsrates  zwei  Stimmen  hat.

$  15  ist  beseitigt.

$  16.  Der  König  ordnet  jeglichen  öffentlichen  Kirchen-  und  Gottesdienst,  alle
Sitzungen  und  Versammlungen  über  Religionssachen  an  und  sieht  darauf,  daß  die
öffentlichen  Lehrer  der  Religion  die  ihnen  vorgeschriebenen  Normen  befolgen.

$  17.  Der  König  kann  Verordnungen  erlassen  und  aufheben,  die  Handel,  Zoll,
Erwerbszweige  und  Polizei  betreffen;  doch  dürfen  sie  nicht  gegen  die  Konstitution
und  die  (den  Bestimmungen  der  nachfolgenden  $$  77,  78  und  79  gemäß)  vom  Storthinge
gegebenen  Gesetze  streiten.  Sie  gelten  provisorisch  bis  zum  nächsten  Storthinge.

$  18.  Der  König  läßt  im  allgemeinen  die  Steuern  und  Abgaben  einfordern,
die  das  Storthing  auferlegt.

$  19.  Der  König  wacht  darüber,  daß  die  Güter  und  Regalien  des  Staates  auf
die  vom  Storthinge  bestimmte  und  für  das  Gemeinwesen  nützlichste  Weise  verwendet
und  verwaltet  werden.

$  20.  Der  König  hat  das  Recht,  im  Staatsrate  Verbrecher  zu  begnadigen,
nachdem  das  Urteil  gefällt  worden  ist.  Der  Verbrecher  hat  die  Wahl,  ob  er  die  Gnade
des  Königs  annehmen  oder  sich  der  ihm  zuerkannten  Strafe  unterwerfen  will.

In  den  Sachen,  die  auf  Veranlassung  des  Odelsthings  beim  Reichsgericht  anhängig
gemacht  werden,  kann  keine  andere  Begnadigung  stattfinden,  als  Befreiung  von  einer
zuerkannten  Todesstrafe.

$  21.  Der  König  wählt  und  ernennt,  nach  Anhörung  seines  Staatsrates,  alle
Zivil-,  geistlichen  und  Militär-Beamten.  Diese  sollen  der  Konstitution  und  dem  Könige
Gehorsam  und  Treue  schwören,  oder,  wenn  sie  gesetzlich  der  Eidablegung  entbunden
sind;  feierlich  versprechen.  Die  königlichen  Prinzen  dürfen  keine  Zivilämter  bekleiden,

$  22.  Die  Staatsminister  und  die  übrigen  Mitglieder  des  Staatsrates  sowie  die
Beamten,  die  in  den  Bureaus  desselben  angestellt  sind,  Gesandte  und  Konsuln,
Personen  ziviler  und  geistlicher  Oberbehörden,  Chefs  von  Regimentern  und  andern
militärischen  Korps,  Festungskommandanten  und  Höchstbefehlende  auf  Kriegsschiffen
  können,  ohne  vorhergehendes  Urteil  vom  Könige  verabschiedet  werden,  nach-