I.  Europa.  725  44.  Norwegen.

dem  er  darüber  das  Gutachten  des  Staatsrats  vernommen  hat.  Inwiefern  den  auf  diese
Weise  verabschiedeten  Beamten  eine  Pension  zugestanden  werden  soll.  wird  von  dem
nächsten  Storthinge  entschieden.  Inzwischen  genießen  sie  zwei  Drittel  ihres  vorher
bezogenen  Gehalts.

Andere  Beamte  können  vom  Könige  nur  suspendiert  werden  und  sollen  dann
sogleich  vor  den  Gerichten  angeklagt  werden;  aber  sie  dürfen,  außer  auf  ein  Urteil  hin,
nicht  abgesetzt,  auch  nicht  gegen  ihren  Willen  versetzt  werden.

$  23.  Der  König  kann  nach  seinem  Gutbefinden  jedem  zur  Belohnung  für
ausgezeichnete  Verdienste,  die  öffentlich  bekannt  gemacht  werden  müssen,  Orden
verleihen;  aber  keinen  andern  Rang  und  Titel,  als  den,  welohen  jedes  Amt  mit  sich
bringt.  Der  Orden  befreit  niemanden  von  den  gemeinsamen  Pflichten  und  Lasten
der  Staatsbürger,  auch  führt  derselbe  keinen  bevorzugten  Zutritt  zu  Staatsämtern  mit
sich.  Beamte,  die  in  Gnaden  verabschiedet  werden,  behalten  Titel  und  Rang  ihrer
ianegehabten  Ämter.

Persönliche  oder  gemischte  erblicheVorrechte  dürfen  niemanden  für  die  Folgezeit
eingeräumt  werden.

$  24.  Der  König  wählt  und  verabschiedet  nach  eigenem  Gutdünken  seinen
Hofstaat  und  seine  Hofbediensteten.

$  25.  Der  König  hat  den  höchsten  Befehl  über  die  Land-  und  Seemacht  des
Reiches.  Diese  darf  ohne  Einwilligung  des  Storthings  nicht  vermehrt  oder  vermindert
werden.  Sie  darf  fremden  Mächten  nicht  zum  Dienst  überlassen  werden,  und  Kriegsvolk
  fremder  Mächte  (ausgenommen  Hilfstruppen  gegen  feindlichen  Überfall)  darf
ohne  Einwilligung  des  Storthings  nicht  in  das  Reich  gezogen  werden.

In  Friedenszeiten  dürfen  keine  anderen  als  norwegische  Truppen  in  Norwegen
stationiert  sein.

Zu  einem  Angriffskriege  dürfen  die  Truppen  und  die  Ruderflotille  Norwegens
ohne  Einwilligung  des  Storthings  nicht  verwendet  werden.

Die  norwegische  Flotte  soll  ihre  Werften  und  in  Friedenszeiten  ihre  Stationen
oder  Häfen  in  Norwegen  haben.

Die  Kriegsfahrzeuge  des  einen  Reiches  dürfen  nicht  mit  Seeleuten  des  andern
besetzt  werden,  außer  insofern  diese  sich  freiwillig  heuern  lassen.

Die  Landwehr  und  die  übrigen  norwegischen  Truppen,  die  nicht  zu  den  Linien-Truppen
  gerechnet  werden  können,  dürfen  nie  außerhalb  der  Grenzen  Norwegens
gebraucht  werden.

&amp;  26.  Der  König  hat  das  Recht,  Truppen  zusammenzuberufen,  Krieg  zu  beginnen
  und  Frieden  zu  schließen,  Bündnisse  einzugehen  und  aufzulösen,  Gesandte  zu
schicken  und  zu  empfangen.

$  27.  Alle  Staatsräte  sollen,  wenn  sie  nicht  einen  gesetzlichen  Abhaltungsgrund
haben,  im  Staatsrat  anwesend  sein,  und  es  darf  dort  kein  Beschluß  gefaßt  werden,
wenn  nicht  über  die  halbe  Anzahl  der  Mitglieder  zugegen  ist.

$  28.  Vorstellungen  über  die  Besetzung  von  Ämtern  und  andere  Sachen  von
Wichtigkeit  (diplomatische  und  eigentliche  militärische  Kommandosschen  ausgerommen)
  sollen  im  Staatsrate  von  demjenigen  Mitgliede  vorgetragen  werden,  zu  dessen