I.  Europa.  126  44.  Norwegen.

Fach  sie  gehören,  und  die  Sachen  sollen  von  ihm  übereinstimmend  mit  dem  im  Staatsrate
  gefaßten  Beschlusse  ausgefertigt  werden.

$  29.  Verbietet  ein  gültiger  Abhaltungsgrund  einem  Staatsrate  zu  erscheinen
und  die  Sachen  vorzutragen,  die  zu  seinem  Fache  gehören,  sollen  diese  von  einem
andern  Staatsrate  vorgetragen  werden,  den  der  König  dazu  bestimmt.

Werden  so  viele  durch  einen  gültigen  Abhaltungsgrund  am  Erscheinen  verhindert,
daß  nicht  mehr  als  die  Hälfte  der  bestimmten  Anzahl  Mitglieder  zugegen  ist,  so  sollen
andere  Beamte  auf  gleiche  Weise  bestimmt  werden,  Sitz  im  Staatsrate  zu  nehmen.

$  30.  Im  Staatsrate  wird  über  alle  Sachen,  die  dort  verhandelt  werden,  ein
Protokoll  geführt.  Jeder,  der  Sitz  im  Staatsrate  hat,  ist  verpflichtet,  mit  Freimütigkeit
seine  Meinung  zu  sagen,  die  der  König  anzuhören  verbunden  ist.  Aber  es  ist  diesem
vorbehalten,  nach  seinem  eigenen  Ermessen  Beschluß  zu  fassen.  Findet  irgendein
Mitglied  des  Staatsrats,  daß  der  Beschluß  des  Königs  mit  der  Staatsform  oder  den
Gesetzen  des  Reiches  in  Widerspruch  steht,  oder  augenscheinlich  schädlich  für  das
Reich  ist,  so  ist  es  seine  Pflicht,  kräftige  Vorstellungen  dagegen  zu  machen  sowie  seine
Meinung  im  Protokolle  beizufügen.  Wer  nicht  auf  diese  Weise  protestiert  hat,  wird
angesehen,  als  sei  er  mit  dem  Könige  einig  gewesen,  und  ist  verantwortlich  dafür,
wie  später  bestimmt  wird,  und  kann  von  dem  Odelsthinge  vor  dem  Reichsgericht  angeklagt
  werden.

$  31.  Alle  vom  König  selbst  erlassenen  Befehle  (militärische  Kommandosachen
ausgenommen)  sollen  von  einem  der  Staatsminister  gegengezeichnet  werden.

$  32.  Die  Beschlüsse,  die  während  der  Abwesenheit  des  Königs  von  der
Regierung  gefaßt  werden,  werden  im  Namen  des  Königs  ausgefertigt  und  vom  Staatsrat
  unterzeichnet.

$  33.  Alle  Vorstellungen  sowie  die  Ausfertigungen,  welche  demzufolge  geschehen,
  werden  in  der  norwegischen  Sprache  abgefaßt.

$  34.  Der  nächste  Thronerbe  führt,  wenn  er  der  Sohn  des  regierenden  Königs
ist,  den  Titel  Kronprinz.  Die  übrigen,  welche  zur  Krone  erbberechtigt  sind,  heißen
Prinzen,  und  die  königlichen  Töchter  Prinzessinnen.

$  35.  Sobald  der  Thronerbe  sein  18.  Jahr  vollendet  hat,  ist  er  berechtigt,  Sitz
im  Staatsrate  zu  nehmen,  jedoch  ohne  Stimme  und  Verantwortlichkeit.

$  36.  Kein  Prinz  von  Geblüt  darf  sich  ohne  Erlaubnis  des  Königs  vermählen.
Handelt  er  hiergegen,  so  verwirkt  er  sein  Recht  auf  die  Krone  Norwegens.

$  37.  Die  königlichen  Prinzen  und  Prinzessinnen  sollen  für  ihre  Personen  andern
als  dem  Könige  oder  demjenigen,  welchen  er  als  Richter  über  sie  verordnet,  nicht
verantwortlich  sein.

$  38  ist  aufgehoben.

$  39.  Stirbt  der  König,  und  ist  der  Thronfolger  noch  minderjährig,  so  soll  der
Staatsrat  sofort  die  Einberufung  zum  Storthinge  ergehen  lassen.

$  40.  Bis  das  Storthing  versammelt  ist  und  die  Regierung  während  des  Königs
Minderjährigkeit  angeordnet  hat,  steht  der  Staatsrat  unter  Beobachtung  des  Grundgesetzes
  der  Leitung  des  Reiches  vor.