I.  Europa.  127  44.  Norwegen.

$  41.  Ist.  der  König  vom  Reiche  abwesend,  ohne  im  Felde  zu  sein,  oder  ist  er  so
krank,  daß  er  die  Regierung  nicht  mehr  wahrnehmen  kann,  so  soll  der  für  den  Thron
zunächst  berechtigte  Prinz,  sofern  er  das  für  den  König  festgesetzte  Volljährigkeitsalter
  erreicht  hat,  der  Regierung  als  der  Königsmacht  derzeitiger  Ausüber  vorstehen.
Im  entgegengesetzten  Falle  steht  der  Staatsrat  der  Leitung  des  Reiches  vor.

$  42  ist  aufgehoben.
$  43.  Die  Wahl  der  Vormünder,  welche  die  Regierung  für  den  minderjährigen

König  verwalten  sollen,  soll  vom  Storthing  vorgenommen  werden.

$  44.  Diejenigen,  welche  in  den  in  den  $$  40  und  41  angeführten  Fällen  der
Regierung  vorstehen,  sollen  vor  dem  Storthinge  folgenden  Eid  ablegen:  „Ich  gelobe
und  schwöre,  der  Regierung  in  Übereinstimmung  mit  der  Konstitution  und  den  Gesetzen
  vorstehen  zu  wollen,  so  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein  heiliges  Wort.‘

Wird  kein  Storthing  um  diese  Zeit  abgehalten,  so  wird  der  Eid  schriftlich  im
Staatsrat  niedergelegt  und  nachher  im  nächsten  Storthinge  wiederholt.

$  45.  Sobald  ihre  Staatsleitung  aufhört,  sollen  sie  dem  Könige  und  dem  Storthinge
Rechenschaft  davon  ablegen.

$  46.  Unterlassen  die  Betreffenden,  in  Übereinstimmung  mit  $  39  sogleich  das
Storting  zusammenzuberufen,  so  liegt  es  dem  Höchsten  Gericht  als  eine  unbedingte
Pflicht  ob,  sobald  vier  Wochen  verflossen  sind,  diese  Zusammenberufung  zu  veranlassen.


$  47.  Die  Leitung  der  Erziehung  des  minderjährigen  Königs  soll,  wenn  sein
Vater  darüber  keinerlei  schriftliche  Bestimmung  hinterlassen  hat,  vom  Storthing
festgesetzt  werden.

Es  soll  eine  unumstößliche  Regel  sein,  daß  dem  minderjährigen  Könige  hinreichender
  Unterricht  in  der  norwegischen  Sprache  erteilt  werde.

$  48.  Ist  der  männliche  Königsstamm  ausgestorben  und  kein  Thronfolger
erkoren,  so  soll  ein  neuer  König  vom  Storthing  gewählt  werden.  Inzwischen  wird  es
mit  der  ausübenden  Macht  laut  $  40  gehalten.

C.  Über  Bürgerrecht  und  die  gesetzgebende  Macht.

$  49.  Das  Volk  übt  die  gesetzgebende  Macht  durch  das  Storthing  aus,  das  aus
zwei  Abteilungen  besteht,  einem  Lagthing  und  einem  Odelsthing.

$  50.  Stimmberechtigt  sind  diejenigen  norwegischen  Bürger,  welche  das  fünfundzwanzigste
  Jahr  zurückgelegt  haben,  fünf  Jahre  im  Lande  ansässig  gewesen  sind
und  sich  daselbst  aufhalten.

$  51.  Regeln  über  die  Führung  von  Wahllisten  und  über  die  Eintragung  der
Stimmberechtigten  in  die  Wahlliste  werden  durch  Gesetz  festgestellt.

&amp;  52.  Das  Stimmrecht  wird  suspendiert:

a.  durch  öffentliche  Anklage  wegen  straffälliger  Handlungen,  die  den  Verlust
des  Stimmrechts  nach  sich  ziehen  können;

b.  durch  Entmündigung;

c.  durch  Aufgebot  oder  Konkurs,  solange  sich  die  Masse  des  Schuldners  unter
Behandlung  befindet;